L 10 AL 265/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 958/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 265/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.05.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1956 geborene Klägerin stellte mit Schreiben vom 24.09.2001 und 25.09.2001, beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) - Zweigstelle Schweinfurt - am 24.09.2001 eingegangen, Antrag auf sofortige einstweilige Anordnung und begehrte, dass ihr Fahrtkosten, Verpflegungsgeld und Übergangsgeld vom Arbeitsamt weiterhin zu zahlen seien und das Praktikum bei der Fa. S. Transport & Logistik GmbH (S.) in N. ab sofort beginnen könne. Zur Begründung trug die Klägerin vor, ihr sei durch die Mitarbeiter der Beklagten M. und I. am 12.04.2001 eine ABM für zwei Jahre im Möbellager in V. versprochen worden; bis heute sei noch nichts aus dem Versprechen geworden. Sie habe jetzt eine Firma gefunden, die ihr ab sofort ein Praktikum gebe. H.M. habe der Fa. S. verboten, ihr das Praktikum zu ermöglichen.

Die Fa.S. habe ihr mitgeteilt, dass sie trotz der Absage von H.M. noch Interesse habe, ihr das Praktikum zu ermöglichen. Weiterhin werde beantragt, dass alle Kosten, die zu ihren Ungunsten bis jetzt geführt haben und noch führen, durch H.M. zu ersetzen seien.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2001 legte die Klägerin eine Bestätigung der Fa. S. vom 17.09.2001 vor, wonach sie zum 25.09.2001 ihren Praktikumsplatz als Bürokraft / Disponentin unentgeltlich in der Firma antrete.

Am 28.09.2001 ging beim BayLSG - Zweigstelle Schweinfurt - ein Schreiben der Klägerin ein, in dem sie vermerkte, dass H.M. die Bürgschaft übernommen und sich verpflichtet habe, die Rechnung zu begleichen (Az: L 10 AL 366/01 ER). Das Schreiben bezog sich auf ein Schreiben der AOK E. an die Klägerin vom 27.09.2001, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass der derzeitige Schuldenstand zum 01.03.2000 noch 6.374,52 DM zzgl. 4 % Verzugszinsen betrage. Mit Beschluss des BayLSG vom 10.10.2001 erklärte sich das BayLSG für unzuständig und verwies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das funktionell und örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg -SG- (Az: S 5 AL 869/01 ER).

Der mit Schriftsatz vom 24.09.2001 geltend gemachte Antrag wurde auch als Klage unter dem Az: S 5 AL 958/01 eingetragen. Mit Schreiben vom 27.10.2001, beim SG am 28.10.2001 eingegangen, hat die Klägerin vorgetragen, dass sie durch H.M. um das Praktikum bei der Fa. S. betrogen worden sei. Es werde eine sofortige Zustimmung für das Praktikum bei der Fa.S. beantragt. Weiterhin sei den Anträgen auf Schadensersatz stattzugeben und die Forderungen der Beklagten seien abzuweisen. Ferner werde die Fortsetzung des Praktikums beantragt. Mit Schreiben vom 01.11.2001, beim SG am 02.11.2001 eingegangen, hat die Klägerin u.a. darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, von der Arbeitslosenhilfe (Alhi), die schon unter dem Pfändungsfreibetrag liege, noch Zahlungen oder sonstige Beträge zu zahlen bzw. Abzüge zu tätigen. Beantragt werde Folgendes: "Mit sofortiger Wirkung Nachzahlung bis zum 10.11.2001 eines Betrags in Höhe von 206,00 DM. Alle anderen Zahlungen wie das Alg vom 01.12.1998 bis 31.12.1998 01.06.2000 bis 16.06.2000. Arbeitslohn von 350,00 DM bei Z. e.V. N. vom 15.05.2000 bis 16.06.2000. Übergangsgeld für die zwei Wochen in R. bei der A. und das Bekleidungsgeld in Höhe von 129,00 DM vom 23.04.2001 bis 04.05.2001. Praktikum sowie die restlichen Fahrtkosten vom 07.02.2001 bis 28.02.2001 beim BfW E. in R. in Höhe von 253,00 DM." In der Anlage hat die Klägerin den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 25.10.2001 übersandt, mit dem die Entscheidung vom 12.10.2001 über die Bewilligung von Alhi ab 14.09.2001 zurückgenommen worden ist.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2001 im Verfahren L 10 AL 366/01 ER hat die Klägerin Folgendes mitgeteilt: Sie halte an der Klage gegen die Beklagte, H.M. , weiterhin fest. Durch H.M. seien rechtswidrig mehrfach Arbeitgeber angerufen und ihnen verboten worden, ihr eine Arbeit bzw. ein Praktikum zu gewähren. Weiterhin habe H.M. rechtswidrig und unter Verletzung des Datenschutzes zusammen mit Dr.B. ein ärztliches Gutachten erstellt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16.11.2001, beim BayLSG am 16.11.2001 eingegangen (im Verfahren L 10 AL 366/01 ER), hat die Klägerin u.a. ein Schreiben der Fa. S. vom 14.11.2001 an die Beklagte übersandt, wonach die Fa. der Klägerin eine Chance bieten wollte, aktiv am Arbeitsleben teilzunehmen und die Beklagte gebeten wurde, über eine Kooperation mit der Firma nachzudenken.

In ihrer Klageerwiderung vom 17.12.2001 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nicht festzustellen sei, ob und ggf. konkret welche belastenden Entscheidungen der Beklagten mit der Klage angefochten werden.

Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das SG im Verfahren S 5 AL 869/01 ER mit Beschluss vom 07.01.2002 abgewiesen. Dieser Beschluss wurde bindend.

Mit Urteil vom 07.05.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die unzulässige Klage sei auch nicht begründet. Im Ergebnis lasse sich für das Gericht nicht nachvollziehen, welche weitergehenden Begehren die Klägerin gegenüber dem einstweiligen Anordnungsverfahren unter dem Az: S 5 AL 869/01 ER verfolge. Insbesondere habe die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass es an streitbefangenen Bescheiden fehle, die mit der Klage angegriffen werden könnten. Im Übrigen werde auf den ausführlichen Beschluss des SG vom 07.01.2002 (Az: S 5 AL 869/01 ER) verwiesen, den die Klägerin nicht mit der Beschwerde angegriffen habe.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.07.2002, beim Gericht am 12.07.2002 eingegangen, "Widerspruch" eingelegt. Mit diesem und mit Schriftsatz vom 06.09.2002 hat die Klägerin zur Berufungsbegründung Folgendes vorgetragen: Sie sei bereits um 10.30 Uhr im SG vor dem Sitzungssaal gewesen. Als sie vor dem Sitzungssaal gestanden habe, sei die Urkundsbeamtin aus dem Saal gekommen und habe ihr gesagt, sie solle noch vor dem Sitzungssaal warten, da die Richterin und der Vertreter vom Arbeitsamt, Herr B., noch sprächen. Hiermit sei deutlich zu erkennen, dass es zwischen Richterin und dem Vertreter vom Arbeitsamt vor der Verhandlung eine eindeutige Absprache gegeben habe. Seitens der Richterin sei nur nach der Akte des Arbeitsamts das Urteil gesprochen worden. Es sei ihr durch die Richterin ihre OP von 1995 vorgehalten worden. Bei jeglichen Entscheidungen und Urteilen durch das SG sei in keiner Hinsicht auf ihre soziale, wirtschaftliche und finanzielle Lage Rücksicht genommen worden.

Es sei durch das BfW E. ein Gutachten ergangen, das eindeutig sage, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Durch eine oder einen Dr.B. sei weder 2000 noch 2001 ein Gutachten erstellt worden.

Lt. Gesetz habe es keine ordentliche Verhandlung zu dem Aktenzeichen S 5 AL 958/01 gegeben; daher seien die Urteile nicht rechtskräftig. Dem Gericht sei bekannt, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt habe, ihr nachweislich Arbeit und Umschulung versagt worden seien und sie sogar in eine EU/BU-Rente habe gehen sollen.

Wegen des Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten sei ihr Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR zu gewähren, den sie nunmehr geltend mache.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des SG vom 07.05.2002 aufzuheben und die Be klagte zu verurteilen, a) den Begehren, wie sie in den Schriftsätzen vom 24.09.2001 und 25.05.2001 geltend gemacht wurden, zu entsprechen und b) Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR zu leisten,

2. hilfweise, das Urteil des SG vom 07.05.2002 aufzuheben und den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen.

Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 07.05.2002 - Az: S 5 AL 958/01 - als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Erwiderung der Berufung weist die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.08.2002 darauf hin, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 07.01.2002 (Az: S 5 AL 869/01 ER) abgewiesen worden sei. Da mit der Berufungsbegründung keine neuen Tatsachen oder sonstigen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, beziehe sie sich insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Das Gericht hat folgende Akten beigezogen: Die Akten des BayLSG mit den Az: L 10 AL 284/00; L 10 AL 366/01 ER; L 10 B 1/01 AL ER; L 10 AL 264/02; L 10 AL 266/02; die Akten des SG Nürnberg mit den Az: S 5 AL 869/01 ER; S 5 AL 753/00; S 5 AL 14/02; S 13 AL 439/99; die Versichertenakten der Beklagten Bände I-III sowie die Reha-Akten der Beklagten Bände I-III.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, insbesondere der Gerichtsakten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Antrag auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR durch die Beklagte ist als Berufungsänderung iS einer Erweiterung gemäß § 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 SGG zulässig. Die Berufungsänderung ist als Erweiterung gemäß § 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 SGG sachdienlich. Denn die Klägerin macht mit dem Schadensersatzanspruch finanzielle Folgen von angeblich rechtswidrig abgelehnten Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte geltend. Dieses Vorbringen steht in Sachzusammenhang mit den von ihr mit Schriftsatz vom 24.09.2001 geltend gemachten Ansprüchen und dem zugrunde liegenden Sachvortrag.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin stehen weder die von ihr mit Schriftsätzen vom 24.09. und 25.09.2001 geltend gemachten Ansprüche zu noch ist die Beklagte verpflichtet, ihr Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR zu leisten.

Zutreffend hat das SG festgestellt, dass es sich nicht nachvollziehen lasse, welche weitergehenden Begehren die Klägerin gegenüber dem einstweiligen Anordnungsverfahren unter dem Az: S 5 AL 869/01 ER verfolge. Der Antrag auf Genehmigung einer selbstbeschafften Praktikumsstelle bei der Fa.S. in N. im Rahmen einer praxisorientierten Reintegrationsmaßnahme von Behinderten im Wege einer einstweiligen Anordnung wurde vom SG mit Beschluss vom 07.01.2002 abgelehnt (S 5 AL 869/01 ER). Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

Soweit die Klägerin die Gewährung von Übergangsgeld, Verpflegungsgeld und Erstattung von Fahrkosten begehrt, ist die Berufung unbegründet, weil die Klageanträge unzulässig sind.

Gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.

Die genannten Anträge sind bereits unzulässig, weil insoweit schon keine anfechtbaren Bescheide der Beklagten iS des § 54 Abs 1 Satz 1 2.HS SGG vorliegen, die mit der Klage angegriffen werden könnten.

Im Übrigen ist ebenfalls auf den Beschluss des SG vom 07.01.2002 (S 5 AL 869/01 ER) zu verweisen, denn diese Begehren stehen mit dem Antrag auf Genehmigung einer selbst beschafften Praktikumsstelle bei der Fa.S. im Zusammenhang.

Die zutreffende Begründung des Beschlusses des SG Nürnberg vom 07.01.2002 (Az: S 5 AL 869/01 ER) macht sich der Senat zu eigen und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Für die Klägerin ergibt sich auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR gegen die Beklagte, denn für einen auf Geldleistung gerichteten Schadensersatzanspruch, der kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist, ist gemäß § 40 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BSG SozR 4100 § 151 Nr 3). Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht als sozialrechtlicher Herstellungsanspruch einklagbar, denn er ist im SGB III nicht vorgesehen. Im Übrigen ergibt sich aus dem unsubstanziierten Vortrag der Klägerin schon keine Pflichtverletzung der Beklagten, die wesentlich kausal für einen sozialrechtlichen Schaden wäre. Für einen etwaigen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm Art 34 Grundgesetz (GG) gegen Mitarbeiter der Beklagten ist der Zivilrechtsweg gegeben.

Der Rechtsstreit war auch nicht gemäß § 159 SGG an das SG zurückzuverweisen, denn die Voraussetzungen des § 159 Abs 1 SGG liegen nicht vor.

Der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Verfahren vor dem SG sinngemäß gestellte Hilfsantrag stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, denn hierüber hat das Gericht aufgrund einer Ermessensentscheidung von Gerichts wegen zu entscheiden.

Das LSG kann gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.

Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 159 SGG liegen hier nicht vor, denn es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Verfahren vor dem SG an einem wesentlichen Mangel gelitten hat.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Mitwirkung eines gemäß § 60 SGG iVm § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnten bzw. abzulehnenden Richters an der mündlichen Verhandlung und Beratung, auf die das Urteil ergangen ist, liegt hier nicht vor, denn die Vorsitzende der 5.Kammer des SG ist nicht gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 ZPO abgelehnt worden bzw. abzulehnen.

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.07.2002 ist gemäß § 60 SGG iVm § 43 ZPO verspätet und daher unzulässig. Die Klägerin hat sich in die mündliche Verhandlung vor dem SG am 07.05.2002 eingelassen und darüber hinaus einen Sachantrag gestellt, obwohl das Gespräch zwischen der Vorsitzenden der 5.Kammer und dem Vertreter der Beklagten, auf das sich die Klägerin bezieht, vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 07.05.2002 stattgefunden haben soll. Somit ist der Antrag der Klägerin vom 12.07.2002 gemäß § 60 SGG iVm § 43 ZPO verspätet und unzulässig.

Der Antrag wäre im Übrigen auch gemäß § 60 SGG iVm § 42 ZPO unbegründet, denn die Klägerin trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 5.Kammer des SG ergibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Urkundsbeamtin der mündlichen Verhandlung des SG tatsächlich mit der Klägerin ein Gespräch mit dem von der Klägerin wiedergegebenen Inhalt geführt hat. Jedenfalls trägt die Klägerin selbst schon keine Tatsachen vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden der 5.Kammer des SG zu rechtfertigen.

Der Inhalt des Gesprächs zwischen der Vorsitzenden der 5.Kammer des SG und dem Vertreter der Beklagten - unterstellt, es habe vor Beginn der mündlichen Verhandlung stattgefunden - ist der Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag unbekannt. Die Behauptung, es habe zwischen der Vorsitzenden der 5.Kammer des SG und dem Vertreter der Beklagten vor der Verhandlung eine eindeutige Absprache zu ihren Lasten gegeben, stellt sich somit als unhaltbare Vermutung ins Blaue hinein dar.

Ein Grund für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 5.Kammer des SG ergibt sich auch nicht daraus, dass sie - nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12.07.2002 - ihr in jeder Hinsicht ihre OP von 1995 vorgehalten haben soll. Denn das SG war gemäß § 103 SGG gehalten, alle für die Entscheidung in prozessualer und sachlicher Hinsicht wesentlichen Tatsachen festzustellen.

Die OP von 1995 und die Folgen für die Klägerin, insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet, gehören zur Chronologie des zugrunde liegenden Sachverhalts. Die Vorsitzende der 5.Kammer des SG durfte verfahrensfehlerfrei auf diese Tatsachen hinweisen. Somit hat die Klägerin schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ihre Diskriminierung bzw. Diffamierung durch die Feststellungen der Vorsitzenden der 5.Kammer bez. der OP von 1995 ergibt.

Ein Zurückverweisungsgrund gemäß § 159 SGG liegt nach alledem nicht vor.

Die Berufung der Klägerin war im Ergebnis mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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