L 7 AS 34/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 128/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 34/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) streitig.

Die 1970 geborene Klägerin beantragte am 22.12.2004 die Bewilligung von Alg II. Bei der Antragstellung gab sie an, dass ihr Ehemann Übergangsgeld von der Regierung der Oberpfalz gemäß Bescheid vom 21.12.2004 erhalte. Zudem würde sie Kindergeld für ihre 1998 und 2000 geborenen Kinder in Höhe von monatlich 308,00 EUR beziehen.

Mit Bescheid vom 07.02.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) könnten nur Personen erhalten, die hilfebedürftig seien. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könne, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen. Mit dem Einkommen ihres Ehemannes und des Kindergeldes errechne sich kein Alg II. Die Krankenversicherung werde für die Klägerin und die Kinder über die Familienversicherung ihres Ehemannes sichergestellt. Sie habe die Möglichkeit, bei der Familienkasse R. (Kindergeldauszahlungsstelle) einen Antrag auf einen Kinderzuschlag prüfen zu lassen.

Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus, da das Überbrückungsgeld kein Einkommen, sondern eine Beihilfe sei, sei diese nicht anrechenbar (§ 11 Abs.1 SGB II).

Bei einer telefonischen Rücksprache erfuhr die Beklagte, dass der Ehemann der Klägerin keine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalte, weil sein Grad der Behinderung (GdB) unter 30 liege. Der Ehemann der Klägerin hätte eine Wehrdienstbeschädigung erlitten und erhalte dafür zur beruflichen Förderung Übergangsgeld nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem BVG. Dieses Übergangsgeld habe Lohnersatzfunktion und sei deshalb als Einkommen nach dem SGB II anzurechnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Erneut wies sie darauf hin, dass es sich bei dem Übergangsgeld um eine Leistung mit Lohnersatzfunktion handele, welches demzufolge als Einkommen anzurechnen sei. Die Regelleistung betrage für die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 311,00 EUR (§ 20 Abs.3 Satz 1 i.V.m. Abs.2 SGB II) und für die Kinder jeweils 207,00 EUR (§ 28 Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB II). Für den Ehemann werde noch ein Mehrbedarf für Behinderte in Höhe von 109,00 EUR nach § 21 Abs.4 Satz 1 SGB II gewährt. Die Unterkunftskosten seien wie folgt berechnet worden: Miete 281,21 EUR + Nebenkosten 40,80 EUR + Müllgebühren 8,25 EUR = 330,26 EUR bzw. 82,58 EUR pro Person. Dadurch ergebe sich ein Bedarf in Höhe von 1.475,26 EUR (311,00 EUR + 311,00 EUR + 109,00 EUR + 207,00 EUR + 207,00 EUR + 330,26 EUR). Diesem Bedarf stehe als Einkommen Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR und Übergangsgeld des Ehemannes in Höhe von 1.335,00 EUR gegenüber. Vom Einkommen sei ein Betrag für Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen, so dass ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.613,00 EUR verbleibe. Dieses Einkommen läge über dem Bedarf in Höhe von 1.475,26 EUR, so dass die Klägerin mit dem Einkommen den Lebensunterhalt bestreiten könne und nicht hilfebedürftig sei.

Zur Begründung der zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin erneut ausgeführt, das ihrem Ehemann gewährte "Überbrückungsgeld" sei nicht anrechenbar, da es kein Einkommen darstelle, sondern eine Beihilfe für Schaden an Körper oder Gesundheit, das nach § 11 Abs.1 SGB II unberücksichtigt zu bleiben habe. Auch ergebe sich aus § 26a Abs.4 BVG, dass Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nur dann als Einkommen gelten würden, wenn weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht kämen, was nicht der Fall sei. Ihr sei klar, dass die Regelleistung für den Ehemann bei der Berechnung zu streichen sei; alles andere hätte aber bewilligt werden müssen. Im Übrigen würden sich bei der Berücksichtigung der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung, der Kindergartengebühren und der GEZ-Gebühr die anzusetzenden monatlichen Kosten der Bedarfsgemeinschaft auf 1.609,82 EUR belaufen. Daher könne von einem Einkommensüberhang nicht die Rede sein.

Die Beklagte hat erneut darauf hingewiesen, dass es sich beim Übergangsgeld weder um eine Grundrente nach dem BVG noch um eine Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz handele. § 26 Abs.4 BVG beziehe sich auf die Anrechnung des Übergangsgeldes als Einkommen bei der Gewährung von anderen Leistungen nach dem BVG. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde damit nicht die Anrechnung des Übergangsgeldes als Einkommen bei der Berechnung der Leistung nach dem SGB II ausgeschlossen. Im Rahmen der Berechnung der Leistung seien als Unterkunftskosten die vom Vermieter bescheinigten Kosten berücksichtigt worden. Die vorgelegte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 enthalte auch Warmwasserkosten. Diese seien nicht als Nebenkosten zu berücksichtigen, weil sie jeweils in der Regelleistung enthalten seien. Damit würden die Nebenkosten 865,76 EUR pro Jahr bzw. 72,15 EUR pro Monat betragen. Dies würde zu Unterkunftskosten in Höhe von 281,21 EUR Grundmiete und 72,15 EUR Nebenkosten = 353,36 EUR und damit zu einem Bedarf in Höhe von insgesamt 1.498,36 EUR führen. Bei Berücksichtigung der im Jahr 2004 laut Nebenkostenabrechnung angefallenen statt der vom Vermieter bescheinigten Nebenkosten würde sich zwar der Bedarf von 1.475,26 EUR auf 1.498,36 EUR erhöhen, damit bestünde jedoch noch immer kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 1.597,40 EUR auch über diesem Bedarf liege. Kindergartengebühren und GEZ könnten weder als zusätzlicher Bedarf berücksichtigt werden, noch vom Einkommen abgesetzt werden, so dass diese keine Auswirkungen auf die Leistung nach dem SGB II hätten. Erneut werde auf die Möglichkeit der Übernahme der Kindergartenbeiträge durch das Jugendamt hingewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Berücksichtigung des Übergangsgeldes würden nicht greifen. Diese Leistung sei nach Maßgabe von § 26a BVG i.V.m. §§ 45 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weder nach § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II noch nach Abs.3 Nr.1a dieser Vorschrift von der Anrechnung freigestellt. Die Ausnahme nach § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II betreffe zum einen die Grundrente nach § 31 BVG, die der Ehemann der Klägerin mangels entsprechenden Schweregrades der Beschädigung nicht erhalte. Entgegen dem klägerischen Vorbringen beziehe er auch keine "Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit". Das Bundesentschädigungsgesetz gelte nämlich nur für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, zu denen der Ehemann der Klägerin zweifellos nicht gehöre. Gleichfalls nicht zielführend sei der Hinweis der Klägerin auf § 26a Abs.4 BVG. Danach würden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen gelten, wenn neben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 weitere Hilfen der Kriegsopferfürsorge in Betracht kämen. Der Bezug von Übergangsgeld sei bei der Inanspruchnahme anderer Hilfen der Kriegsopferfürsorge als Einkommen und damit u.U. leistungsmindernd zu berücksichtigen. Demnach sei das Übergangsgeld erst recht bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach anderen Gesetzen, hier dem SGB II, als Einkommen anzusetzen. Etwas anderes ergebe sich schließlich auch nicht aus § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II. Danach seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, die einem anderen Zweck als Alg II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Das Übergangsgeld stelle jedoch ebenso wie das Alg II eine Leistung zum Lebensunterhalt dar, so dass es bereits an der erforderlichen Zweckverschiedenheit fehle. Daher seien die von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen nicht zu beanstanden.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, die Berechnung der Beklagten sei teilweise fehlerhaft. Ihr Ehemann und sie hätten zwei Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren, die Schule und Kindergarten besuchen würden. Wegen einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung mache ihr Ehemann seit November 2004 eine berufliche Umschulung zum Automobilkaufmann bei der B.-Niederlassung in N ... Hierfür erhalte er von der Regierung der Oberpfalz Umschulungsgeld. Dies müsste wie Erwerbseinkommen behandelt werden. Daher mache sie die Freibeträge nach § 30 SGB II geltend. Ihr Ehemann sei mit dem Zug zwei Stunden einfach jeden Tag in die Arbeit unterwegs. Die Kinder würden für Schule und Kindergarten etwa 130,00 Euro monatlich für Gebühren, Büchergeld, Hefte, Schuhe etc. brauchen. Die Mietkosten seien nicht komplett, sondern nur teilweise berücksichtigt worden. Ihr Ehemann benötige ausreichende Arbeitskleidung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 31.08.2005 und des Bescheides vom 07.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2005 zu verurteilen, Arbeitslosengeld II ab 01.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass nach Rücksprache mit dem Integrationsamt der Ehemann der Klägerin neben dem Übergangsgeld auch Fahrtkosten in Höhe von 12,40 Euro je Anwesenheitstag sowie eine Verpflegungsgeldpauschale in Höhe von 6,00 pro Tag erhalte. Darüberhinaus erstatte das Integrationsamt nach Vorlage entsprechender Quittungen auch die Kosten für Lernmaterial und Prüfungsgebühren. Gem. § 30 SGB II sei bei Hilfebedürftigen, die erwerbstätig seien, von Einkommen ein Freibetrag abzusetzen. Bei der Umschulungsmaßnahme handele es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit und das Übergangsgeld sei, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch nicht wie Erwerbseinkommen zu behandeln. Unter Erwerbstätigkeit verstehe man eine wirtschaftlich verwertbare Leistung, die gegen Entgelt erbracht werde. Der Teilnehmer an einer Umschulungsmaßnahme gehe dagegen nicht einem Erwerb nach. Umschulungsmaßnahmen hätten das Ziel, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Die Tätigkeit eines Umschülers ziele deshalb nicht auf Einkommenserwerb, sondern auf den Erwerb einer (weiteren) beruflichen Qualifikation ab. Der Umschüler erhalte kein Entgelt für seine Arbeitsleistung, sondern eine Sozialleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Zwar sei die Fahrzeit des Ehemannes der Klägerin für einen Leistungsanspruch ohne Belang, die Ausführungen der Klägerin hierzu seien jedoch nicht nachvollziehbar. Gemäß den vorliegenden Auszügen aus dem ÖPNV-Fahrplan dauere die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von P. zur U-Bahn-Haltestelle R. Straße in N. zwischen 32 und 40 Minuten. Diese sei etwa 600 m von der B.-Niederlassung, wo der Ehemann der Klägerin die Umschulung absolviere, entfernt. In der Hauptverkehrszeit würden alle 20 bis 30 Minuten Verbindungen angeboten. Das Jahresabonnement für eine entsprechende Fahrkarte koste monatlich 88,00 Euro und sei damit deutlich weniger als dem Ehemann der Klägerin Fahrtkosten erstattet würden (Erstattungsbetrag z.B. 19 Tage x 12,40 Euro/Tag = 235,60 Euro). Bezüglich des Büchergeldes werde auf die Befreiungsmöglichkeit und bezüglich der Kindergartengebühren erneut auf die Möglichkeit verwiesen, einen Antrag auf Übernahme dieser Gebühren beim Kreisjugendamt zu stellen. Bezüglich der Unterkunftskosten werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2005 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 07.02.2005 und 20.05.2005 nicht zu beanstanden sind.

Der Klägerin steht Alg II nicht zu, weil das zu berücksichtigende Einkommen über dem vom Gesetz anerkannten Bedarf liegt.

Gemäß § 20 Abs.2 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend oder deren Partner minderjährig ist 345,00 EUR. Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 v.H. der Regelleistung nach Abs. 2 (§ 20 Abs.3 Satz 1 SGB II).

Gemäß § 21 Abs.4 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v.H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 11 Abs.1 Satz 1 SGB II).

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs.3 Satz 1 Einnahmen, soweit sie als a) zweckbestimmte Einnahmen, b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären und c) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werden.

Unter Zugrundelegung der genannten Voraussetzungen ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf von 1.506,61 EUR (311,00 EUR x 2 + 207,00 EUR x 2 + 109,00 EUR + 281,21 EUR + 80,04 EUR).

Dem errechneten Gesamtbedarf der Familie ist das Einkommen derselben gegenüber zu stellen. Dies setzt sich aus dem Übergangsgeld des Ehemannes in Höhe von 1.335,00 EUR und dem Kindergeld in Höhe von 2 x 154,00 EUR = 308,00 EUR zusammen. Nach Abzug des Pauschbetrages für Versicherungsbeiträge in Höhe von 30,00 EUR (§ 3 Nr.1 der Alg II/Sozialgeld-VO) beläuft sich das zu berücksichtigende Monatseinkommen der Bedarfsgemeinschaft auf 1.335,00 EUR + 308,00 EUR - 30,00 EUR = 1.613,00 EUR.

Das vom Ehemann der Klägerin bezogene Übergangsgeld ist entgegen der Auffassung der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen, da die "Ausnahmevoraussetzungen" nicht vorliegen. Auf Grund der Angaben der Hauptfürsorgestelle bzw. des Integrationsamtes gegenüber der Beklagten steht fest, dass der Ehemann der Klägerin keine Grundrente nach dem BVG erhält, weil sein GdB unter 30 liegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht er auch keine "Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie Körper oder Gesundheit", da dieses Gesetz nur für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gilt. Zweifellos gehört der Ehemann der Klägerin nicht zu diesem Personenkreis. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf § 26a Abs.4 BVG. Denn nach dieser Vorschrift gelten, wenn neben Leistungen nach § 26 weitere Hilfen für Kriegsopferfürsorge in Betracht kommen, Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen. Aus dieser Vorschrift geht somit hervor, dass der Bezug von Übergangsgeld bei der Inanspruchnahme anderer Hilfen der Kriegsopferfürsorge als Einkommen und damit unter Umständen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Daraus ist zu folgern, dass das Übergangsgeld bei der Inanspruchnahme für Sozialleistungen nach anderen Gesetzen, hier dem SGB II, erst recht als Einkommen anzusetzen ist. Auch der Hinweis der Klägerin auf § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, sind nach dieser Vorschrift nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, die einem anderen Zweck als das Alg II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Der Ehemann der Klägerin erhält auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung Übergangsgeld zur beruflichen Förderung nach § 80 SVG i.V. mit dem BVG. Das Übergangsgeld hat eine Lohnersatzfunktion und stellt somit ebenso wie das Alg II eine Leistung zum Lebensunterhalt dar. Von daher fehlt es bereits an der erforderlichen Zweckverschiedenheit. Ziel dieser Vorschrift ist zum einen, dass vermieden werden soll, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Zum anderen wird eine Doppelleistung aus öffentlichen Mitteln durch die Anrechnung zweckidentischer Leistungen verhindert (vgl. BVerwGE 45, 157, 160). Wie nach § 77 Abs.1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umfasst der Begriff "zweckbestimmte Einnahmen" nach § 11 Abs.3 Nr.1 a SGB II zweckbestimmte Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Da das Übergangsgeld somit kein Erwerbseinkommen darstellt, sondern eine Sozialleistung, sind auch Freibeträge nach der Maßgabe von § 30 SGB II nicht abzusetzen.

Auch die übrige Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Bezüglich des Büchergeldes hat die Beklagte zu Recht auf die Befreiungsmöglichkeit und bezüglich der Kindergartengebühren auf die Möglichkeit verwiesen, einen Antrag auf Übernahme dieser Gebühren beim Kreisjugendamt zu stellen.

Somit war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 31.08.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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