Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 380/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 29/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 18/06 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine ablehnende Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X.
Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in O ... Auf Antrag vom 22.08.1984 erstattete die LVA Hessen dem Kläger dessen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aus Beschäftigungen in den Jahren 1965 bis 1972. Der entsprechende Betrag von DM 5.493,24 wurde dem Kläger per Postbarscheck ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 11.06.1990/Widerspruchsbescheid vom 03.12.1990 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 05.03.1990 auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab, weil durch die Beitragserstattung sämtliche Ansprüche gegen die Rentenversicherung erloschen seien. Es treffe die Behauptung des Klägers nicht zu, dass er den Erstattungsbetrag nicht erhalten habe.
Am 02.07.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente, was die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2003/Widerspruchsbescheid vom 02.11.2004 ablehnte mit der Begründung, über die begehrte Rente sei bereits 1990 abschlägig entschieden worden. Beweismittel oder Anhaltspunkte, dass die damalige Entscheidung unzutreffend sei, lägen nicht vor.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2004 mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Jahre 1990 den Rentenantrag unrechtmäßigerweise abgelehnt habe. Vielmehr ergebe sich aus den Rentenakten, dass die Beitragserstattung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 16.12.2004 sowie des Bescheides vom 17.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2004 und des Bescheides vom 11.06.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1990 zu verurteilen, ihm eine Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.12.2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2006 waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verwaltungsakten der LVA Hessen. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Berufung ist nicht begründet. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2004, mit welchem sie es abgelehnt hat, den Bescheid vom 11.06.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1990 zugunsten des Klägers aufzuheben und ihm eine Rente zu gewähren. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, wie das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2004 zutreffend festgestellt hat. Denn dem Kläger wurden bereits 1985 die Beiträge aus den in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Jahren 1965 bis 1972 zurückerstattet.
Insofern hat das Sozialgericht Augsburg die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt, wonach keine Anhaltspunkte vorhanden sind dafür, dass die damalige Entscheidung unzutreffend gewesen wäre und deshalb zugunsten des Klägers gemäß § 44 SGB X aufzuheben gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der Akten der LVA Hessen sowie der Beklagten, dass Rückerstattung und Auszahlung im Jahre 1985 ordnungsgemäß vorgenommen wurden, so dass das Versicherungsverhältnis des Klägers erloschen ist und keine Leistungsansprüche mehr bestehen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Augsburg und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs.2 SGG. Im Übrigen erscheint die Behauptung des Klägers, er habe die Rückerstattung nicht erhalten, als wenig glaubhaft, da diese Behauptung, nicht der Kläger, sondern sein Vertreter habe die Leistung erhalten, erstmals lange Zeit nach Auszahlung erhoben worden ist. Zudem müsste sich der Kläger ein Fehlverhalten seines Vertreters zurechnen lassen.
Die Berufung musste deshalb in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine ablehnende Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X.
Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in O ... Auf Antrag vom 22.08.1984 erstattete die LVA Hessen dem Kläger dessen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aus Beschäftigungen in den Jahren 1965 bis 1972. Der entsprechende Betrag von DM 5.493,24 wurde dem Kläger per Postbarscheck ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 11.06.1990/Widerspruchsbescheid vom 03.12.1990 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 05.03.1990 auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab, weil durch die Beitragserstattung sämtliche Ansprüche gegen die Rentenversicherung erloschen seien. Es treffe die Behauptung des Klägers nicht zu, dass er den Erstattungsbetrag nicht erhalten habe.
Am 02.07.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente, was die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2003/Widerspruchsbescheid vom 02.11.2004 ablehnte mit der Begründung, über die begehrte Rente sei bereits 1990 abschlägig entschieden worden. Beweismittel oder Anhaltspunkte, dass die damalige Entscheidung unzutreffend sei, lägen nicht vor.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2004 mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Jahre 1990 den Rentenantrag unrechtmäßigerweise abgelehnt habe. Vielmehr ergebe sich aus den Rentenakten, dass die Beitragserstattung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 16.12.2004 sowie des Bescheides vom 17.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2004 und des Bescheides vom 11.06.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1990 zu verurteilen, ihm eine Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.12.2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2006 waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verwaltungsakten der LVA Hessen. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Berufung ist nicht begründet. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2004, mit welchem sie es abgelehnt hat, den Bescheid vom 11.06.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1990 zugunsten des Klägers aufzuheben und ihm eine Rente zu gewähren. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, wie das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2004 zutreffend festgestellt hat. Denn dem Kläger wurden bereits 1985 die Beiträge aus den in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Jahren 1965 bis 1972 zurückerstattet.
Insofern hat das Sozialgericht Augsburg die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt, wonach keine Anhaltspunkte vorhanden sind dafür, dass die damalige Entscheidung unzutreffend gewesen wäre und deshalb zugunsten des Klägers gemäß § 44 SGB X aufzuheben gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der Akten der LVA Hessen sowie der Beklagten, dass Rückerstattung und Auszahlung im Jahre 1985 ordnungsgemäß vorgenommen wurden, so dass das Versicherungsverhältnis des Klägers erloschen ist und keine Leistungsansprüche mehr bestehen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Augsburg und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs.2 SGG. Im Übrigen erscheint die Behauptung des Klägers, er habe die Rückerstattung nicht erhalten, als wenig glaubhaft, da diese Behauptung, nicht der Kläger, sondern sein Vertreter habe die Leistung erhalten, erstmals lange Zeit nach Auszahlung erhoben worden ist. Zudem müsste sich der Kläger ein Fehlverhalten seines Vertreters zurechnen lassen.
Die Berufung musste deshalb in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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