Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 881/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 215/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1949 im früheren Jugoslawien geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und in Deutschland mit Unterbrechungen von 1973 bis 2003 überwiegend als Schuhfabrikarbeiterin und zuletzt als Reinigungskraft versicherungspflichtig gearbeitet. Ihre Rentenanträge der Jahre 1986 und 1994 wurden mit bindenden Bescheiden vom 01.08.1986 (bestätigt durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts -BayLSG- vom 28.04.1992 - L 5 Ar 525/89 -) und vom 12.05.1995 abgelehnt.
Am 27.06.2002 beantragte die Klägerin wiederum Rente wegen Erwerbsminderung wegen der Gesundheitsstörungen "Gelenke, Herzerkrankung, chronische Gastritis und Venenleiden". Die Beklagte ließ die Klägerin, bei der im Jahr 2000 ein Herzschrittmacher implantiert wurde, nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen durch den Allgemeinmediziner Dr.W. untersuchen, der im Gutachten vom 31.07.2002 zu der Beurteilung gelangte, dass die Klägerin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten (bei Vermeidung von Zeitdruck). Im Hinblick auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2002 und Widerspruchsbescheid vom 25.11.2002 Rentenleistungen ab.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat zunächst die Schwerbehindertenakte des AVF N. , die Unterlagen der Textil- und Bekleidungs-BG (die Klägerin bezieht nach einem Unfall vom 26.04.1991 Rente nach einer MdE um 20 vH) und die Befundberichte und Unterlagen des Internisten Dr.G. und des Allgemeinmediziners Dr.P. zum Verfahren beigezogen. Der von Amts wegen gehörte Chirurg Dr.S. hat im Gutachten vom 30.12.2003 leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen in Vollschicht für zumutbar gehalten. Der auf Antrag der Klägerin gehörte ärztliche Sachverständige Prof. Dr.L. (Orthop. Universitätsklinik mit Poliklinik W.krankenhaus St.M. , E.), dessen Gutachten am 28.10.2004 beim SG eingegangen ist, gelangte zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin aufgrund der schwerwiegenden und multilokolären degenerativen Beschwerden in Verbindung mit den internistischen Erkrankungen und der zusätzlich larvierten Depression die Wahrnehmung der Schmerzen verstärkt würde (Somatisierung). Entscheidend für die Leistungsbeurteilung sei die beidseitig vorliegende Funktionsbehinderung der Hüften. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch ein zeitliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden erbringen. Auch sei sie nicht mehr in der Lage, ortsübliche Anmarschwege zur Arbeitsstätte zu Fuß von mehr als 500 m zurückzulegen.
Der Leistungsbeurteilung von Prof. Dr.L. hat sich das SG angeschlossen und die Beklagte mit Urteil vom 17.02.2005 verurteilt, der Klägerin ab 01.05.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen, wobei es den Leistungsfall mit dem Tag der Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen am 15.04.2004 angenommen hat. Das SG hat darauf hingewiesen, dass sich während des Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahrens eine ständige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingestellt habe. Aufgrund der psychischen Störungen, die bekanntermaßen die Wahrnehmung vorhandener Beschwerden im orthopädischen Bereich noch verstärkten, sei die Klägerin aufgrund ihrer schweren Verschleißerscheinungen an den Großgelenken, die auch trotz mehrfacher Hüftgelenkoperationen nicht zur Beseitigung der bei ihr seit Kindheit vorliegenden Hüftdysplasie beitragen konnten, nicht mehr in der Lage, einer mehr als dreistündigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Es sei somit durch dessen Untersuchungen eine weitere Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit eingetreten, die die zeitliche Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden beschränke. Außerdem liege eine bisher nicht hinreichend gewürdigte Einschränkung der Wegefähigkeit vor.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei nicht nachzuvollziehen, dass sich die Befundlage wesentlich verschlechtert habe. Darüber hinaus sei nicht sicher bzw. eindeutig nachgewiesen, dass bei der Klägerin tatsächlich eine erhebliche depressive Störung vorliegt. Die Beklagte vertrete eine andere Auffassung in Bezug auf die Interpretation der Befunde, was die daraus resultierende Leistungsbeurteilung bzw. Leistungsfähigkeit der Klägerin anbelange. Diese sei vielmehr weiterhin in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Auch gehe die Beklagte davon aus, dass bei der Klägerin die Mindestanforderungen an die Wegefähigkeit gegeben sind.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Orthopäde Dr.M. gelangte im Gutachten vom 27.01.2006 und ebenso in der Stellungnahme vom 14.03.2006 zu derselben Leistungsbeurteilung wie der vom SG gehörte Prof. Dr.L. , wonach die Klägerin nur noch unter drei Stunden einsatzfähig sei. Auch sei die einer Versicherten zumutbare Gehstrecke nicht mehr gegeben.
Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf das von ihr angenommene vollschichtige Leistungsvermögen und auch das gegebene Gehvermögen (Stellungnahmen von Dr.S. vom 15.02.2006 und 03.04.2006), das Urteil des SG Nürnberg vom 17.02.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, ihre Leistungsfähigkeit ergebe sich schon aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Prof. Dr.L ... Diese Auffassung sei durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Orthopäden Dr.M. bestätigt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die frühere Klageakte des SG Nürnberg S 5 Ar 234/87 und die Berufungsakten des BayLSG L 5 Ar 525/89 und L 17 U 460/98 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG Nürnberg vom 17.02.2005 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat vielmehr gegen die Beklagte in dem vom SG zugesprochenen Rahmen Anspruch auf Rentenleistungen wegen voller Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin ab dem 15.04.2004 erfüllt.
Die Beweiserhebung vor dem erkennenden Senat hat nämlich die Ermittlungen des SG in vollem Umfang bestätigt. In überzeugender Weise hat der vom Senat gehörte Orthopäde Dr.M. im Gutachten vom 27.01.2006 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 14.03.2006 ausgeführt, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt durch die Untersuchung des vom SG gehörten Prof. Dr.L. am 15.04.2004 nur noch unter dreistündig täglich einsetzbar ist. Die Hauptbeschwerden der Klägerin liegen im orthopädischen Bereich. Sie leidet an Hüftgelenksbeschwerden; Ursache hierfür ist eine angeborene Hüftdysplasie, rechts ausgeprägter als links. Beidseits wurden korrigierende Eingriffe durchgeführt. Der rechte Schenkelhals ist verkürzt, der rechte Hüftkopf ist deformiert. Es liegt beidseits eine Dysplasiecoxarthrose vor, rechts ausgeprägter als links, die hüftgelenkumgreifende Muskulatur ist rechts verschmächtigt. Beidseits liegt eine Funktionsstörung der Hüftgelenke vor, wobei auch nach Auffassung von Dr.M. die angegebenen Beschwerden der Klägerin nachvollziehbar sind. An beiden Kniegelenken findet sich eine nun doch deutliche Panarthrose, wobei die Funktion der Kniegelenke noch nicht wesentlich gestört ist. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden können jedoch nachvollzogen werden. Sie werden freilich durch ihr Übergewicht (100 kg bei einer Körpergröße von 158 cm) akzentuiert. Am rechten Arm finden sich Funktionsstörungen des rechten Schultergelenkes und des rechten Handgelenkes. Die Schultergelenkbeschwerden sind jedoch für die Leistungsbeurteilung nicht maßgeblich. Allerdings leidet die Klägerin an einer fortgeschrittenen Handgelenksarthrose rechts (Arbeitsunfall). Die Funktion des rechten Handgelenkes ist stark eingeschränkt, wiederkehrende Beschwerden unter Belastungen sind auch nachvollziehbar. An der Wirbelsäule finden sich Verschleißveränderungen; es liegt eine Hohl-Rund-Rücken-Deformität vor.
Diese Gesundheitsstörungen im orthopädischen Bereich führen nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.M. , der auch insoweit die Auffassung des vom SG gehörten Prof. Dr.L. bestätigte, in Verbindung mit den übrigen bei der Klägerin außerhalb des orthopädischen Bereichs liegenden Gesundheitsstörungen (depressive Erkrankung mit Somatisierungstendenz, Zustand nach Schrittmacherimplantation, rezidivierende Gastritiden und Schilddrüsenunterfunktion) zu einem unter dreistündigen Leistungsvermögen, das erstmals durch die Untersuchung durch Prof. Dr.L. am 15.04.2004 festgestellt wurde.
Nachdem der vom Senat gehörte Sachverständige Dr.M. die Befunderhebungen und die Leistungsbeurteilung des im sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Prof. Dr.L. bestätigt hat, ist die Auffassung der Beklagten bzw. des Chirurgen / Internisten / Nephrologen Dr.S. vom ärztlichen Dienst der Beklagten nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat auch, wenn Dr.S. in seiner Stellungnahme vom 03.04.2006 - ohne jede nähere Begründung - weiterhin die sozialärztliche Auffassung vertritt, dass die Klägerin die Mindestanforderungen der Wegefähigkeit erfüllt, während sowohl schon Prof. Dr.L. im Gutachten vom 15.04.2004 wie auch Dr.M. im Gutachten vom 27.01.2006 begründet dargelegt haben, dass eben die Gehfähigkeit der Klägerin nicht mehr gegeben ist. Zur Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gehört auch die körperliche Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Denn Tätigkeiten zum Zweck des Gelderwerbs sind idR nur außerhalb der Wohnung möglich. Dementsprechend sieht das Bundessozialgericht (BSG) das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos an. Bei der Beurteilung der Mobilität eines Versicherten kann es nicht auf die konkreten Anforderungen ankommen, die sich aus der Lage des Wohnorts und der möglichen Arbeitsstellen ergeben. Besondere Schwierigkeiten der persönlichen Wohnungssituation gehören grundsätzlich nicht zum Versichertenrisiko, ebenso wenig Schwierigkeiten und Nachteile eines Umzugs an einen anderen Ort, von dem aus Arbeitsplätze besser zu erreichen wären. Das versicherte Risiko muss deshalb auch insoweit nach allgemeinen, für alle gleichermaßen geltenden Kriterien abgegrenzt werden, die sich daran orientieren, welche Leistungsfähigkeit im Regelfall gegeben sein muss, um Arbeitsmöglichkeiten wahrnehmen zu können.
Das BSG hat deshalb für die Bestimmung der erforderlichen Fußwegstrecke (die täglich viermal zurückzulegen ist), einen generalisierenden Maßstab angesetzt, der nicht nur der Notwendigkeit einer allgemein gültigen Abgrenzung des Versicherungsrisikos, sondern auch den Anforderungen einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund hält das BSG aufgrund allgemeiner Erfahrungen generell die Fähigkeit des Versicherten für erforderlich, Entfernungen von mindestens 500 m zu Fuß zurückzulegen. Nach seiner Auffassung sind derartige Wegstrecken üblicherweise erforderlich, um Arbeitsstellen oder die Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen. Für den Zeitfaktor, innerhalb dessen die zumutbare Wegstrecke zu bewältigen sein muss, hat das BSG ebenfalls einen generalisierenden Maßstab gewählt. Dabei ist es von der Rechtsprechung zum Schwerbehindertengesetz ausgegangen und hat den üblichen Zeitaufwand von 30 Minuten für 2 km zugrunde gelegt, der bereits kurze Warte- und Standzeiten einbezieht. Umgerechnet auf 500 m ergibt sich so eine normale Gehzeit von 7,5 Minuten. Der Bereich des Zumutbaren wird nach Auffassung des BSG dann verlassen, wenn der Gehbehinderte für 500 m mehr als das Doppelte dieser Zeit, also etwa 20 Minuten benötigt.
Zusammenfassend stützt sich der Senat bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf die überzeugenden Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr.L. und Dr.M ... Der Senat stimmt diesbezüglich in vollem Umfang den Darlegungen des SG zu. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann daher gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen werden. Denn unabhängig davon, ob man nun bezüglich der Leistungsbeurteilung der Klägerin den Ausführungen der Beklagten folgt, nach denen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben ist, ergibt sich die volle Erwerbsminderung der Klägerin vorliegend schon allein aus dem nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen, vorliegend aber fehlenden Gehvermögen der Klägerin, das sowohl von Prof. Dr.L. wie auch von Dr.M. nach eigenen Untersuchungen festgestellt wurde.
Die Klägerin ist demnach voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI und im Sinne des Urteils des BSG vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90. Danach ist voll erwerbsgemindert idR, wer auch unter Verwendung von Hilfsmitteln nicht in der lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen. Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Arbeitsplatz inne und kann einen solchen auch nicht mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs erreichen, nachdem sie wegen der Hüftbeschwerden selbst nicht mehr fährt. In diesem Zusammenhang weist der Senat noch darauf hin, dass wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin ärztlicherseits eine Gehhilfe (Gehwagen) verordnet wurde.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung sind nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und auch nach den Berechnungen der Beklagten erfüllt. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegend behoben werden kann (§ 102 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Denn der ärztliche Sachverständige Dr.M. hat - ebenso wie Prof. Dr.L. - darauf hingewiesen, dass aus medizinischer Sicht keine Aussicht besteht, dass sich der Zustand der Klägerin in absehbarer Zeit verbessern würde. Hinsichtlich der Adipositas permagna besteht ebenfalls keine Aussicht, dass die auch dadurch hervorgerufene Immobilität, etwa nach erheblicher Reduzierung des Übergewichts, beseitigt wird. Denn das erhebliche Übergewicht der Klägerin ist schon seit 1988 aktenkundig. Es ist somit nicht realistisch, mit Hilfe einer Heilmaßnahme bei der Klägerin eine dauerhafte und soweit gehende Gewichtsabnahme zu erreichen, dass eine wesentliche Besserung des Gehvermögens (der Gehstrecke bzw. Gehgeschwindigkeit) zu erwarten wäre. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Beklagten erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1949 im früheren Jugoslawien geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und in Deutschland mit Unterbrechungen von 1973 bis 2003 überwiegend als Schuhfabrikarbeiterin und zuletzt als Reinigungskraft versicherungspflichtig gearbeitet. Ihre Rentenanträge der Jahre 1986 und 1994 wurden mit bindenden Bescheiden vom 01.08.1986 (bestätigt durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts -BayLSG- vom 28.04.1992 - L 5 Ar 525/89 -) und vom 12.05.1995 abgelehnt.
Am 27.06.2002 beantragte die Klägerin wiederum Rente wegen Erwerbsminderung wegen der Gesundheitsstörungen "Gelenke, Herzerkrankung, chronische Gastritis und Venenleiden". Die Beklagte ließ die Klägerin, bei der im Jahr 2000 ein Herzschrittmacher implantiert wurde, nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen durch den Allgemeinmediziner Dr.W. untersuchen, der im Gutachten vom 31.07.2002 zu der Beurteilung gelangte, dass die Klägerin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten (bei Vermeidung von Zeitdruck). Im Hinblick auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2002 und Widerspruchsbescheid vom 25.11.2002 Rentenleistungen ab.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat zunächst die Schwerbehindertenakte des AVF N. , die Unterlagen der Textil- und Bekleidungs-BG (die Klägerin bezieht nach einem Unfall vom 26.04.1991 Rente nach einer MdE um 20 vH) und die Befundberichte und Unterlagen des Internisten Dr.G. und des Allgemeinmediziners Dr.P. zum Verfahren beigezogen. Der von Amts wegen gehörte Chirurg Dr.S. hat im Gutachten vom 30.12.2003 leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen in Vollschicht für zumutbar gehalten. Der auf Antrag der Klägerin gehörte ärztliche Sachverständige Prof. Dr.L. (Orthop. Universitätsklinik mit Poliklinik W.krankenhaus St.M. , E.), dessen Gutachten am 28.10.2004 beim SG eingegangen ist, gelangte zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin aufgrund der schwerwiegenden und multilokolären degenerativen Beschwerden in Verbindung mit den internistischen Erkrankungen und der zusätzlich larvierten Depression die Wahrnehmung der Schmerzen verstärkt würde (Somatisierung). Entscheidend für die Leistungsbeurteilung sei die beidseitig vorliegende Funktionsbehinderung der Hüften. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch ein zeitliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden erbringen. Auch sei sie nicht mehr in der Lage, ortsübliche Anmarschwege zur Arbeitsstätte zu Fuß von mehr als 500 m zurückzulegen.
Der Leistungsbeurteilung von Prof. Dr.L. hat sich das SG angeschlossen und die Beklagte mit Urteil vom 17.02.2005 verurteilt, der Klägerin ab 01.05.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen, wobei es den Leistungsfall mit dem Tag der Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen am 15.04.2004 angenommen hat. Das SG hat darauf hingewiesen, dass sich während des Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahrens eine ständige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingestellt habe. Aufgrund der psychischen Störungen, die bekanntermaßen die Wahrnehmung vorhandener Beschwerden im orthopädischen Bereich noch verstärkten, sei die Klägerin aufgrund ihrer schweren Verschleißerscheinungen an den Großgelenken, die auch trotz mehrfacher Hüftgelenkoperationen nicht zur Beseitigung der bei ihr seit Kindheit vorliegenden Hüftdysplasie beitragen konnten, nicht mehr in der Lage, einer mehr als dreistündigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Es sei somit durch dessen Untersuchungen eine weitere Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit eingetreten, die die zeitliche Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden beschränke. Außerdem liege eine bisher nicht hinreichend gewürdigte Einschränkung der Wegefähigkeit vor.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei nicht nachzuvollziehen, dass sich die Befundlage wesentlich verschlechtert habe. Darüber hinaus sei nicht sicher bzw. eindeutig nachgewiesen, dass bei der Klägerin tatsächlich eine erhebliche depressive Störung vorliegt. Die Beklagte vertrete eine andere Auffassung in Bezug auf die Interpretation der Befunde, was die daraus resultierende Leistungsbeurteilung bzw. Leistungsfähigkeit der Klägerin anbelange. Diese sei vielmehr weiterhin in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Auch gehe die Beklagte davon aus, dass bei der Klägerin die Mindestanforderungen an die Wegefähigkeit gegeben sind.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Orthopäde Dr.M. gelangte im Gutachten vom 27.01.2006 und ebenso in der Stellungnahme vom 14.03.2006 zu derselben Leistungsbeurteilung wie der vom SG gehörte Prof. Dr.L. , wonach die Klägerin nur noch unter drei Stunden einsatzfähig sei. Auch sei die einer Versicherten zumutbare Gehstrecke nicht mehr gegeben.
Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf das von ihr angenommene vollschichtige Leistungsvermögen und auch das gegebene Gehvermögen (Stellungnahmen von Dr.S. vom 15.02.2006 und 03.04.2006), das Urteil des SG Nürnberg vom 17.02.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, ihre Leistungsfähigkeit ergebe sich schon aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Prof. Dr.L ... Diese Auffassung sei durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Orthopäden Dr.M. bestätigt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die frühere Klageakte des SG Nürnberg S 5 Ar 234/87 und die Berufungsakten des BayLSG L 5 Ar 525/89 und L 17 U 460/98 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG Nürnberg vom 17.02.2005 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat vielmehr gegen die Beklagte in dem vom SG zugesprochenen Rahmen Anspruch auf Rentenleistungen wegen voller Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin ab dem 15.04.2004 erfüllt.
Die Beweiserhebung vor dem erkennenden Senat hat nämlich die Ermittlungen des SG in vollem Umfang bestätigt. In überzeugender Weise hat der vom Senat gehörte Orthopäde Dr.M. im Gutachten vom 27.01.2006 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 14.03.2006 ausgeführt, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt durch die Untersuchung des vom SG gehörten Prof. Dr.L. am 15.04.2004 nur noch unter dreistündig täglich einsetzbar ist. Die Hauptbeschwerden der Klägerin liegen im orthopädischen Bereich. Sie leidet an Hüftgelenksbeschwerden; Ursache hierfür ist eine angeborene Hüftdysplasie, rechts ausgeprägter als links. Beidseits wurden korrigierende Eingriffe durchgeführt. Der rechte Schenkelhals ist verkürzt, der rechte Hüftkopf ist deformiert. Es liegt beidseits eine Dysplasiecoxarthrose vor, rechts ausgeprägter als links, die hüftgelenkumgreifende Muskulatur ist rechts verschmächtigt. Beidseits liegt eine Funktionsstörung der Hüftgelenke vor, wobei auch nach Auffassung von Dr.M. die angegebenen Beschwerden der Klägerin nachvollziehbar sind. An beiden Kniegelenken findet sich eine nun doch deutliche Panarthrose, wobei die Funktion der Kniegelenke noch nicht wesentlich gestört ist. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden können jedoch nachvollzogen werden. Sie werden freilich durch ihr Übergewicht (100 kg bei einer Körpergröße von 158 cm) akzentuiert. Am rechten Arm finden sich Funktionsstörungen des rechten Schultergelenkes und des rechten Handgelenkes. Die Schultergelenkbeschwerden sind jedoch für die Leistungsbeurteilung nicht maßgeblich. Allerdings leidet die Klägerin an einer fortgeschrittenen Handgelenksarthrose rechts (Arbeitsunfall). Die Funktion des rechten Handgelenkes ist stark eingeschränkt, wiederkehrende Beschwerden unter Belastungen sind auch nachvollziehbar. An der Wirbelsäule finden sich Verschleißveränderungen; es liegt eine Hohl-Rund-Rücken-Deformität vor.
Diese Gesundheitsstörungen im orthopädischen Bereich führen nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.M. , der auch insoweit die Auffassung des vom SG gehörten Prof. Dr.L. bestätigte, in Verbindung mit den übrigen bei der Klägerin außerhalb des orthopädischen Bereichs liegenden Gesundheitsstörungen (depressive Erkrankung mit Somatisierungstendenz, Zustand nach Schrittmacherimplantation, rezidivierende Gastritiden und Schilddrüsenunterfunktion) zu einem unter dreistündigen Leistungsvermögen, das erstmals durch die Untersuchung durch Prof. Dr.L. am 15.04.2004 festgestellt wurde.
Nachdem der vom Senat gehörte Sachverständige Dr.M. die Befunderhebungen und die Leistungsbeurteilung des im sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Prof. Dr.L. bestätigt hat, ist die Auffassung der Beklagten bzw. des Chirurgen / Internisten / Nephrologen Dr.S. vom ärztlichen Dienst der Beklagten nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat auch, wenn Dr.S. in seiner Stellungnahme vom 03.04.2006 - ohne jede nähere Begründung - weiterhin die sozialärztliche Auffassung vertritt, dass die Klägerin die Mindestanforderungen der Wegefähigkeit erfüllt, während sowohl schon Prof. Dr.L. im Gutachten vom 15.04.2004 wie auch Dr.M. im Gutachten vom 27.01.2006 begründet dargelegt haben, dass eben die Gehfähigkeit der Klägerin nicht mehr gegeben ist. Zur Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gehört auch die körperliche Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Denn Tätigkeiten zum Zweck des Gelderwerbs sind idR nur außerhalb der Wohnung möglich. Dementsprechend sieht das Bundessozialgericht (BSG) das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos an. Bei der Beurteilung der Mobilität eines Versicherten kann es nicht auf die konkreten Anforderungen ankommen, die sich aus der Lage des Wohnorts und der möglichen Arbeitsstellen ergeben. Besondere Schwierigkeiten der persönlichen Wohnungssituation gehören grundsätzlich nicht zum Versichertenrisiko, ebenso wenig Schwierigkeiten und Nachteile eines Umzugs an einen anderen Ort, von dem aus Arbeitsplätze besser zu erreichen wären. Das versicherte Risiko muss deshalb auch insoweit nach allgemeinen, für alle gleichermaßen geltenden Kriterien abgegrenzt werden, die sich daran orientieren, welche Leistungsfähigkeit im Regelfall gegeben sein muss, um Arbeitsmöglichkeiten wahrnehmen zu können.
Das BSG hat deshalb für die Bestimmung der erforderlichen Fußwegstrecke (die täglich viermal zurückzulegen ist), einen generalisierenden Maßstab angesetzt, der nicht nur der Notwendigkeit einer allgemein gültigen Abgrenzung des Versicherungsrisikos, sondern auch den Anforderungen einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund hält das BSG aufgrund allgemeiner Erfahrungen generell die Fähigkeit des Versicherten für erforderlich, Entfernungen von mindestens 500 m zu Fuß zurückzulegen. Nach seiner Auffassung sind derartige Wegstrecken üblicherweise erforderlich, um Arbeitsstellen oder die Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen. Für den Zeitfaktor, innerhalb dessen die zumutbare Wegstrecke zu bewältigen sein muss, hat das BSG ebenfalls einen generalisierenden Maßstab gewählt. Dabei ist es von der Rechtsprechung zum Schwerbehindertengesetz ausgegangen und hat den üblichen Zeitaufwand von 30 Minuten für 2 km zugrunde gelegt, der bereits kurze Warte- und Standzeiten einbezieht. Umgerechnet auf 500 m ergibt sich so eine normale Gehzeit von 7,5 Minuten. Der Bereich des Zumutbaren wird nach Auffassung des BSG dann verlassen, wenn der Gehbehinderte für 500 m mehr als das Doppelte dieser Zeit, also etwa 20 Minuten benötigt.
Zusammenfassend stützt sich der Senat bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf die überzeugenden Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr.L. und Dr.M ... Der Senat stimmt diesbezüglich in vollem Umfang den Darlegungen des SG zu. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann daher gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen werden. Denn unabhängig davon, ob man nun bezüglich der Leistungsbeurteilung der Klägerin den Ausführungen der Beklagten folgt, nach denen noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben ist, ergibt sich die volle Erwerbsminderung der Klägerin vorliegend schon allein aus dem nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen, vorliegend aber fehlenden Gehvermögen der Klägerin, das sowohl von Prof. Dr.L. wie auch von Dr.M. nach eigenen Untersuchungen festgestellt wurde.
Die Klägerin ist demnach voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI und im Sinne des Urteils des BSG vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90. Danach ist voll erwerbsgemindert idR, wer auch unter Verwendung von Hilfsmitteln nicht in der lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen. Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Arbeitsplatz inne und kann einen solchen auch nicht mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs erreichen, nachdem sie wegen der Hüftbeschwerden selbst nicht mehr fährt. In diesem Zusammenhang weist der Senat noch darauf hin, dass wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin ärztlicherseits eine Gehhilfe (Gehwagen) verordnet wurde.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung sind nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und auch nach den Berechnungen der Beklagten erfüllt. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegend behoben werden kann (§ 102 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Denn der ärztliche Sachverständige Dr.M. hat - ebenso wie Prof. Dr.L. - darauf hingewiesen, dass aus medizinischer Sicht keine Aussicht besteht, dass sich der Zustand der Klägerin in absehbarer Zeit verbessern würde. Hinsichtlich der Adipositas permagna besteht ebenfalls keine Aussicht, dass die auch dadurch hervorgerufene Immobilität, etwa nach erheblicher Reduzierung des Übergewichts, beseitigt wird. Denn das erhebliche Übergewicht der Klägerin ist schon seit 1988 aktenkundig. Es ist somit nicht realistisch, mit Hilfe einer Heilmaßnahme bei der Klägerin eine dauerhafte und soweit gehende Gewichtsabnahme zu erreichen, dass eine wesentliche Besserung des Gehvermögens (der Gehstrecke bzw. Gehgeschwindigkeit) zu erwarten wäre. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Beklagten erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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