Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 214/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 366/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert, ist Kroate und lebt in Kroatien. In Deutschland weist er Beitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen von 1973 bis 1981 auf. Anschließend hat er Versicherungszeiten in Kroatien bis 27.07.1991. Versuche des Klägers, für die Folgezeit vom kroatischen Versicherungsträger Versicherungszeiten anerkannt zu erhalten, sind bisher fehlgeschlagen.
Der Kläger wurde nach seinen Angaben zum 27.07.1991 von seinem Arbeitgeber ohne sein Wissen abgemeldet. Von 1993 bis 1996 sei er in einem der UNO-Verwaltung unterstehenden Gebiet beschäftigt gewesen. Er weist ein mit entsprechenden Eintragungen versehenes Arbeitsbuch vor. Nach seinen Angaben haben die dortigen Behörden vom Kriegsbeginn im Juli 1991 bis 15.01.1998 nicht funktioniert.
Vom 23.08. bis 16.09.1991 wurde der Kläger wegen einer Gastroduodenitis, vom 10. bis 25.11.1991 wegen einer reaktiven Depression und vom 23. bis 25.03.1994 wegen der Folgen eines Alkoholmissbrauchs stationär behandelt. Im Oktober 1996 erlitt er einen Herzinfarkt, dem 1997 ein weiterer folgte. Vor der Invalidenkommission des kroatischen Versicherungsträgers gab der Kläger an, bis 1996 im Großen und Ganzen gesund gewesen zu sein.
Am 28.06.2000 stellte er einen Rentenantrag beim kroatischen Versicherungsträger. Nach dessen Feststellung war der Kläger seit 24.11.1999 invalide.
Die Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 15.01.2001 die Gewährung von Rente ab, weil der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen habe und kein sonstiger Tatbestand vorliege, der die Erfüllung dieser Voraussetzungen ersetzen könnte. Hierbei sei nicht geprüft worden, ob Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliege. Dieser Bescheid werde jedoch überprüft, falls der Kläger der Ansicht sei, dass die Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2001 als unzulässig zurück. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da dieser die Zusage enthalte, dass der Bescheid überprüft werde, falls der Kläger der Ansicht sei, dass eine Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung, an dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt seien, eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 15.06.2001 lehnte die Beklagte erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Sie ging hierbei davon aus, dass der Kläger seit 24.11.1999 erwerbsunfähig sei, bezogen auf diesen Zeitpunkt jedoch weiterhin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfülle. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2001 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei weit vor dem 24.11.1999 erwerbsunfähig geworden, nämlich mindestens mit Eintritt des Herzinfarktes im Oktober 1996. Vom 24.01.1993 bis 23.11.1996 sei er bei K. als Schlosser beschäftigt gewesen. Seit dem Herzinfarkt sei er im Krankenstand und somit arbeitsunfähig gewesen, bis er schließlich Ende 1997 seinen zweiten schweren Herzinfarkt erlitten habe und somit auch erwerbsunfähig geworden sei.
Nach einer entsprechenden Anhörung hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2004 als unbegründet abgewiesen. Es ist dabei von einer maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Oktober 1996 ausgegangen und hat, ebenso wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, die Voraussetzung der 36 Pflichtbeiträge in den vorangegangenen fünf Jahren oder einen ersatzweise zu erfüllenden Tatbestand für nicht gegeben erachtet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, das sinngemäß auf Gewährung einer Rente ab Antragstellung gerichtet ist, weiter. Er ist der Ansicht, er habe alles in seiner Macht stehende zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit getan. Alles Andere hänge von der Arbeit der staatlichen Stellen ab.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger u.a. mitgeteilt, dass ihm die zuständigen Stellen die Anerkennung der Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom April 1993 bis November 1996 verweigerten.
Vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger u.a. mitgeteilt, sein behandelnder Arzt habe ihm empfohlen, zum jetzigen Zeitpunkt die Strapazen einer Fahrt nach München nicht auf sich zu nehmen. Er schlage somit vor, dass die Verhandlung zu einem anderen Termin anberaumt werde, den er und die Gegenpartei wahrnehmen könnten. In der Anlage finde sich der ärztliche Befund. Ein solcher Befund war nicht beigefügt, beigefügt war eine handschriftliche Erklärung des Klägers, dass er der mündlichen Verhandlung zustimme und die Rechte wahrnehme, die ihm die Republik Kroatien und die Rentenversicherungsanstalt der Bundesrepublik Deutschland gewährten.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Trotz bereits bestehender Erwerbsunfähigkeit kann der Kläger keine entsprechende Rente aus der deutschen Rentenversicherung beanspruchen, weil ihm der kroatische Versicherungsträger die Beschäftigungszeiten von 1993 bis 1996 nicht anerkennt und der Kläger ansonsten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nach deutschem Recht nicht erfüllt.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung, weil der Rentenantrag des Klägers vor diesem Zeitpunkt liegt und Rente für einen vorhergehenden Zeitraum begehrt wird (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Sowohl der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI als auch der auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI, jeweils in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung, setzen nach Abs.1 Satz 1 Nr.2 der jeweiligen Vorschrift voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der maßgeblichen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Senats der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit frühestens im Oktober 1996 eingetreten. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger sich selbst als bis dahin im Großen und Ganzen gesund bezeichnet hat und nach seinen Angaben, belegt durch das Arbeitsbuch, einer Erwerbstätigkeit als Schlosser nachgegangen ist. Für die Zeit vor Oktober 1996 sind weder aus der Begutachtung in Kroatien noch aus den vorliegenden Arztberichten Anhaltspunkte für eine dauernde Erwerbsminderung ersichtlich.
In den fünf Jahren vor Oktober 1996 weist der Kläger keine deutschen Pflichtbeitragszeiten auf. Auf den Rentenanspruch des Klägers ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit vom 24.11.1997, in Kraft getreten am 01.12.1998 (BGBl. 1999 II S.25) anzuwenden. Nach Art.40 Abs.2 des Abkommens werden bei dessen Anwendung auch die vor seinem In-Kraft-Treten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt. Nach Art. 25 Abs.1 des Abkommens werden für den Leistungsanspruch, soweit erforderlich, auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Nach Abs.2 werden dafür nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates berücksichtigt, wenn der Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten voraussetzt. Nach Abs.3 richtet sich das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind. Art.26 betrifft Besonderheiten für den deutschen Versicherungsträger und regelt in Abs.2: "Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind und sehen die Vorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Unfallrenten) nach den Rechtsvorschriften der Republik Kroatien gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Reupblik Kroatien."
Das bedeutet für den Kläger, dass in dem Zeitraum zwischen dem 27.07.1991 und Oktober 1996 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit für den Anspruch auf eine deutsche Rente nur berücksichtigt werden können, wenn nach den Rechtsvorschriften der Republik Kroatien in diesem Zeitraum Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Hierbei entscheidet der jeweilige Vertragsstaat, welche Versicherungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt sind. Nachdem der kroatische Versicherungsträger für den betreffenden Zeitraum keine Versicherungszeiten anerkannt hat, können sie auch nicht nach deutschem Recht berücksichtigt werden.
Sowohl für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit als auch für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann sich nach § 43 Abs.3 SGB VI der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit bestimmten versicherungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Zeiten in die Vergangenheit verlängern. Dies trifft beim Kläger jedoch nicht zu, denn er hat sich in den fünf Jahren vor Oktober 1996 in Kroatien aufgehalten und weist keinen Verlängerungstatbestand nach Art.26 Abs.2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien auf. Weder hat er kroatische Versicherungszeiten zurückgelegt, noch liegen nach dem Abkommen als vergleichbare Tatbestände genannte Zeiten vor. Mit dieser zeitlichen Lücke kann der Kläger auch nicht den Ersatztatbestand des § 241 Abs.2 SGB VI erfüllen, der eine Belegung mit bestimmten versicherungsrechtlichen Zeiten von Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung genügen lässt, wenn die fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mit drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt sind.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung absolviert, ist Kroate und lebt in Kroatien. In Deutschland weist er Beitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigungen von 1973 bis 1981 auf. Anschließend hat er Versicherungszeiten in Kroatien bis 27.07.1991. Versuche des Klägers, für die Folgezeit vom kroatischen Versicherungsträger Versicherungszeiten anerkannt zu erhalten, sind bisher fehlgeschlagen.
Der Kläger wurde nach seinen Angaben zum 27.07.1991 von seinem Arbeitgeber ohne sein Wissen abgemeldet. Von 1993 bis 1996 sei er in einem der UNO-Verwaltung unterstehenden Gebiet beschäftigt gewesen. Er weist ein mit entsprechenden Eintragungen versehenes Arbeitsbuch vor. Nach seinen Angaben haben die dortigen Behörden vom Kriegsbeginn im Juli 1991 bis 15.01.1998 nicht funktioniert.
Vom 23.08. bis 16.09.1991 wurde der Kläger wegen einer Gastroduodenitis, vom 10. bis 25.11.1991 wegen einer reaktiven Depression und vom 23. bis 25.03.1994 wegen der Folgen eines Alkoholmissbrauchs stationär behandelt. Im Oktober 1996 erlitt er einen Herzinfarkt, dem 1997 ein weiterer folgte. Vor der Invalidenkommission des kroatischen Versicherungsträgers gab der Kläger an, bis 1996 im Großen und Ganzen gesund gewesen zu sein.
Am 28.06.2000 stellte er einen Rentenantrag beim kroatischen Versicherungsträger. Nach dessen Feststellung war der Kläger seit 24.11.1999 invalide.
Die Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 15.01.2001 die Gewährung von Rente ab, weil der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen habe und kein sonstiger Tatbestand vorliege, der die Erfüllung dieser Voraussetzungen ersetzen könnte. Hierbei sei nicht geprüft worden, ob Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliege. Dieser Bescheid werde jedoch überprüft, falls der Kläger der Ansicht sei, dass die Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2001 als unzulässig zurück. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da dieser die Zusage enthalte, dass der Bescheid überprüft werde, falls der Kläger der Ansicht sei, dass eine Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung, an dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt seien, eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 15.06.2001 lehnte die Beklagte erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Sie ging hierbei davon aus, dass der Kläger seit 24.11.1999 erwerbsunfähig sei, bezogen auf diesen Zeitpunkt jedoch weiterhin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfülle. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2001 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei weit vor dem 24.11.1999 erwerbsunfähig geworden, nämlich mindestens mit Eintritt des Herzinfarktes im Oktober 1996. Vom 24.01.1993 bis 23.11.1996 sei er bei K. als Schlosser beschäftigt gewesen. Seit dem Herzinfarkt sei er im Krankenstand und somit arbeitsunfähig gewesen, bis er schließlich Ende 1997 seinen zweiten schweren Herzinfarkt erlitten habe und somit auch erwerbsunfähig geworden sei.
Nach einer entsprechenden Anhörung hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2004 als unbegründet abgewiesen. Es ist dabei von einer maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Oktober 1996 ausgegangen und hat, ebenso wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, die Voraussetzung der 36 Pflichtbeiträge in den vorangegangenen fünf Jahren oder einen ersatzweise zu erfüllenden Tatbestand für nicht gegeben erachtet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, das sinngemäß auf Gewährung einer Rente ab Antragstellung gerichtet ist, weiter. Er ist der Ansicht, er habe alles in seiner Macht stehende zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit getan. Alles Andere hänge von der Arbeit der staatlichen Stellen ab.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger u.a. mitgeteilt, dass ihm die zuständigen Stellen die Anerkennung der Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom April 1993 bis November 1996 verweigerten.
Vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger u.a. mitgeteilt, sein behandelnder Arzt habe ihm empfohlen, zum jetzigen Zeitpunkt die Strapazen einer Fahrt nach München nicht auf sich zu nehmen. Er schlage somit vor, dass die Verhandlung zu einem anderen Termin anberaumt werde, den er und die Gegenpartei wahrnehmen könnten. In der Anlage finde sich der ärztliche Befund. Ein solcher Befund war nicht beigefügt, beigefügt war eine handschriftliche Erklärung des Klägers, dass er der mündlichen Verhandlung zustimme und die Rechte wahrnehme, die ihm die Republik Kroatien und die Rentenversicherungsanstalt der Bundesrepublik Deutschland gewährten.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Trotz bereits bestehender Erwerbsunfähigkeit kann der Kläger keine entsprechende Rente aus der deutschen Rentenversicherung beanspruchen, weil ihm der kroatische Versicherungsträger die Beschäftigungszeiten von 1993 bis 1996 nicht anerkennt und der Kläger ansonsten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nach deutschem Recht nicht erfüllt.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung, weil der Rentenantrag des Klägers vor diesem Zeitpunkt liegt und Rente für einen vorhergehenden Zeitraum begehrt wird (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Sowohl der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI als auch der auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI, jeweils in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung, setzen nach Abs.1 Satz 1 Nr.2 der jeweiligen Vorschrift voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der maßgeblichen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Senats der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit frühestens im Oktober 1996 eingetreten. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger sich selbst als bis dahin im Großen und Ganzen gesund bezeichnet hat und nach seinen Angaben, belegt durch das Arbeitsbuch, einer Erwerbstätigkeit als Schlosser nachgegangen ist. Für die Zeit vor Oktober 1996 sind weder aus der Begutachtung in Kroatien noch aus den vorliegenden Arztberichten Anhaltspunkte für eine dauernde Erwerbsminderung ersichtlich.
In den fünf Jahren vor Oktober 1996 weist der Kläger keine deutschen Pflichtbeitragszeiten auf. Auf den Rentenanspruch des Klägers ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit vom 24.11.1997, in Kraft getreten am 01.12.1998 (BGBl. 1999 II S.25) anzuwenden. Nach Art.40 Abs.2 des Abkommens werden bei dessen Anwendung auch die vor seinem In-Kraft-Treten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt. Nach Art. 25 Abs.1 des Abkommens werden für den Leistungsanspruch, soweit erforderlich, auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Nach Abs.2 werden dafür nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates berücksichtigt, wenn der Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten voraussetzt. Nach Abs.3 richtet sich das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind. Art.26 betrifft Besonderheiten für den deutschen Versicherungsträger und regelt in Abs.2: "Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind und sehen die Vorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Unfallrenten) nach den Rechtsvorschriften der Republik Kroatien gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Reupblik Kroatien."
Das bedeutet für den Kläger, dass in dem Zeitraum zwischen dem 27.07.1991 und Oktober 1996 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit für den Anspruch auf eine deutsche Rente nur berücksichtigt werden können, wenn nach den Rechtsvorschriften der Republik Kroatien in diesem Zeitraum Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Hierbei entscheidet der jeweilige Vertragsstaat, welche Versicherungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt sind. Nachdem der kroatische Versicherungsträger für den betreffenden Zeitraum keine Versicherungszeiten anerkannt hat, können sie auch nicht nach deutschem Recht berücksichtigt werden.
Sowohl für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit als auch für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann sich nach § 43 Abs.3 SGB VI der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit bestimmten versicherungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Zeiten in die Vergangenheit verlängern. Dies trifft beim Kläger jedoch nicht zu, denn er hat sich in den fünf Jahren vor Oktober 1996 in Kroatien aufgehalten und weist keinen Verlängerungstatbestand nach Art.26 Abs.2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien auf. Weder hat er kroatische Versicherungszeiten zurückgelegt, noch liegen nach dem Abkommen als vergleichbare Tatbestände genannte Zeiten vor. Mit dieser zeitlichen Lücke kann der Kläger auch nicht den Ersatztatbestand des § 241 Abs.2 SGB VI erfüllen, der eine Belegung mit bestimmten versicherungsrechtlichen Zeiten von Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung genügen lässt, wenn die fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mit drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt sind.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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