L 20 R 539/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 344/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 539/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Durchführung einer Beitragserstattung aus der deutschen Rentenversicherung.

Der im Jahre 1930 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat nach seiner Einlassung und nach dem Inhalt der Beklagtenakte in Deutschland von 1965 bis 1982 versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. In der den Kläger betreffenden Rentenakte der Beklagten (Versicherungsnummer: 14 000030 O 054) findet sich der Bescheid vom 06.10.1982. Nach diesem Bescheid sind dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.06.1982 die Beiträge (Hälfteanteil) für die Zeit vom 15.02.1965 bis 27.05.1982 in Höhe von DM 22.510,40 erstattet worden. Des Weiteren findet sich in der Beklagtenakte die Freigabe des Zahlungsauftrages über den vorgenannten Betrag zum 28.10.1982.

Mit Schreiben vom 22.10.2003 (bei der Beklagten eingegangen am 06.11.2003) bat der Kläger, ihm Informationen wegen seiner Beitragserstattung zu schicken. Es sei ihm am Telefon zwar mitgeteilt worden, dass er seine Beitragserstattung schon erhalten hätte; das könne aber nicht sein, weil er nichts erhalten habe. Mit Bescheid vom 17.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von ihm zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge mit Bescheid vom 06.10.1982 erstattet worden seien. Damit sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden; es bestehe somit u.a. kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 05.01.2004 Widerspruch und meinte, es müsse wahrscheinlich ein Irrtum vorliegen, weil er von der Landesversicherung (LVA) keinen Rentenbetrag erhalten habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.02.2004 zurück. Ein Anspruch auf Beitragserstattung aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht mehr, da sich der Kläger bereits die entsprechenden Beiträge habe erstatten lassen. Weitere Beiträge - nach dem Erstattungszeitraum - seien in Deutschland nicht mehr entrichtet worden. Ein Anspruch auf Beitragserstattung allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteilen bestehe nach eindeutiger Gesetzeslage nicht.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 23.04.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und zur Begründung erneut ausgeführt, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass seine Rentenversicherungsbeiträge an ihn erstattet worden seien. Er sei seit 1982 in der Türkei und habe sich damals seine Rentenversicherungsbeiträge bewusst nicht erstatten lassen, weil er sich gedacht habe, dass er diese später noch mal brauchen könnte. Die vom SG angeforderte Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigungszeiten in Deutschland hat der Kläger nicht vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Durchführung einer Beitragserstattung - abgewiesen.

Die Klage erweise sich als unbegründet, weil im Hinblick auf die bereits durchgeführte Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen seien (§ 1303 Abs 7 RVO in der damals geltenden Fassung). Die Beklagte habe zwar eine Quittung, mit der der Kläger den Empfang der Erstattungssumme bestätigt habe oder einen entsprechenden Nachweis eines Kreditinstituts nicht vorlegen können. Nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis sei jedoch nachgewiesen, dass die Beitragserstattung durchgeführt worden sei. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die für den Kläger in der Zeit vom 15.02.1965 bis 27.05.1982 entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung in Höhe des Hälfteanteils von 22.510,40 DM durch die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.1982 bereits erstattet worden seien. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus dem Umstand, dass sich in der Beklagtenakte der Entwurf des Erstattungsbescheides befinde, den die Beklagte nicht erstellt hätte, wenn ein entsprechender Erstattungsantrag nicht vorgelegen hätte. Vor allem aber finde sich in der Akte auch der Freigabevermerk für den Zahlungsauftrag, der genau dem im Bescheid festgestellten Betrag entspreche. Dieser Betrag sei nicht an die Beklagte zurückgeflossen, so dass der Schluss gerechtfertigt sei, dass er auf dem Konto des Klägers eingegangen sein müsse. Zudem sei auch in dem elektronischen Versicherungskonto der Beklagten die Beitragserstattung im angegebenen Umfang vermerkt. Zudem sei die Beitragserstattung typischerweise in einem gewissen Zeitraum nach erfolgter Heimkehr des Versicherten erfolgt, nämlich noch im Jahre 1982. Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen, dass der Kläger trotz beantragter Beitragserstattung bis September oder Oktober 2003, dem Zeitpunkt des ersten Telefongespräches, auf die Auszahlung der Beitragserstattungssumme gewartet hätte - etwa 21 Jahre. Es widerspreche weiterhin der Lebenserfahrung, dass der Kläger die Beitragserstattung erstmals im Jahre 2003 beantragt habe; dies sei schon deswegen völlig unwahrscheinlich, weil eine Verzinsung der Beträge nicht vorgesehen sei.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 17.05.2005 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara und am 07.07.2005 beim SG Bayreuth eingegangene Berufung des Klägers. Die Ehefrau des Klägers hat mitgeteilt, dass sie mit ihrem Mann in einer äußerst schwierigen Notlage lebe. Sie beantrage die Gewährung der Rente für ihren Mann und die Auszahlung der zustehenden Abfindungen, welche sie bis dahin bei der Altersversicherung vergeblich beantragt hätten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.03.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Erstattung der Beiträge aus den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten durchzuführen, hilfsweise aus diesen Beiträgen eine Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Durchführung einer (weiteren) Beitragserstattung noch auf Gewährung einer Versichertenrente. Mit dem SG ist auch der Senat der Überzeugung, dass die Beitragserstattung für den Kläger bereits durchgeführt wurde entsprechend dem Bescheid vom 06.10.1982 und dass der Kläger auch die Erstattungssumme erhalten hat. Das SG hat zu Recht herausgestellt, dass sich in der Akte der Entwurf des Bescheides befindet und dass es als äußerst unwahrscheinlich anzusehen wäre, wenn dieser Entwurf ohne konkreten Anlass dorthin gelangt wäre. Zudem ist der Freigabevermerk für den Zahlungsauftrag enthalten. Auch in dem elektronisch geführten Versicherungskonto der Beklagten ist die Erstattung vermerkt, was dem Kläger anlässlich seiner telefonischen Anfrage anscheinend auch mitgeteilt worden ist. Der Kläger hat zudem im Berufungsverfahren die Kopie eines Überweisungsauftrages (betreffend ein Darlehen) der D. Bank an ihn vorgelegt, die dieselbe Kontonummer und Bankleitzahl ausweist, die schon auf dem Zahlungsauftrag in der Beklagtenakte enthalten ist. Damit kann auch die Zuleitung der Erstattungssumme auf ein aus der Sicht des Klägers falsches Konto ausgeschlossen werden.

Es bestehen auch keine Bedenken, dass es bei der Erstattung zu einer Personenverwechslung gekommen sein könnte, denn der Kläger hat bei seiner ersten Anfrage an die Beklagte die für ihn zutreffende Versicherungsnummer angegeben. Der Kläger widerspricht sich selbst, wenn er zunächst die fehlende Beitragserstattung angemahnt hat, im Klageverfahren dann aber geltend gemacht hat, er habe bewusst auf eine Erstattung verzichtet, um sich die Vorteile aus den Beiträgen zu erhalten. Wäre letzteres der Fall gewesen (keine Erstattung beantragt), hätte es nahegelegen, dass der Kläger nicht erst im Jahre 2003, sondern bereits 1995 die ihm zustehende Altersrente beantragt hätte. Es ist jedoch mit keiner Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass er klaglos mehr als 21 Jahre lang die ihm zustehenden Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung nicht geltend gemacht hätte. Im Übrigen weist der Senat die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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