Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 99/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 613/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 453/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2004 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2002 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ab 01.01.2001 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren in voller Höhe und für das erstinstanzliche Verfahren zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu zahlen hat.
Der 1950 geborene Kläger hat bis zu seiner Erkrankung im Dezember 2000 seinen erlernten Dreherberuf ausgeübt. Am 27.12.2000 beantragte er wegen der Folgen eines am 18.12.2000 erlittenen Hinterwandinfarktes die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Internist Dr.H. vom ärztlichen Dienst der Beklagten gelangte im Gutachten vom 04.04.2001 zu der Beurteilung, dass der Kläger den Beruf eines Drehers nicht mehr ausüben könne. Für leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Klettern oder Steigen sei er vollschichtig einsetzbar, für mittelschwere zweistündig bis unterhalbschichtig. Im Hinblick auf diese Leistungsbeurteilung bewilligte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Wirkung ab 01.01.2001. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. einen früheren Leistungsfall geltend machte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.01.2002).
Die auf Rente wegen BU nach altem Recht gerichtete Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 14.09.2004 abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen BU stehe dem Kläger nicht zu, denn dieser habe erst im Dezember 2000 die Leistungsvoraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt und somit am 31.12.2000 noch keinen Anspruch auf diese Rente gehabt. Ein Rentenanspruch wegen BU habe sich erst ab dem Beginn des Januar 2001 ergeben. Deshalb könne im Fall des Klägers die aufgehobene Vorschrift des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aF wie im Übrigen auch die des § 44 SGB VI aF nicht Grundlage für die ab Januar 2001 zu gewährende Rente sein.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe Anspruch auf Rente wegen BU nach altem Recht unter Zugrundelegung eines Rentenfaktors von 0,6667. Das Stammrecht selbst (d.h. der Grundanspruch) sei mit der Erfüllung der gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entstehung gelangt, es sei hinsichtlich der Bestimmung des Rentenartfaktors abzustellen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts, hier also auf den mit Bescheid vom 20.04.2001 festgestellten Leistungsfall vom 27.12.2000 (nicht aber auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns). Demzufolge sei ihm Rente wegen BU unter Anwendung des bis 31.12.2000 gültigen Rechts zu gewähren.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 14.09.2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die ab 01.01.2001 gezahlte Rente wegen BU nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte trägt vor, ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU nach altem Recht bestehe nicht, da der Leistungsfall frühestens im Dezember 2000 eingetreten sei und sich folglich erst ein Rentenbeginn zum 01.01.2001 ergebe. Als Vertrauensschutzregelung werde durch § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI sichergestellt, dass ein Anspruch auf Rente wegen BU / EU, der am 31.12.2000 bestanden habe, weiterhin nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sei. Der Begriff Rentenanspruch sei dabei im Sinne des fälligen Anspruchs auf Zahlung der Rente zu verstehen. Im Fall des Klägers habe dieser fällige Zahlungsanspruch erst zum 01.01.2001 bestanden. Die Vorschrift des § 43 SGB VI aF könne daher nicht mehr Grundlage für die ab Januar 2001 zustehende Rente sein. Ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU (statt der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU) komme daher nicht in Betracht. Der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde nicht gefolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Auf den Antrag des Klägers war das angefochtene Urteil des SG Würzburg aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen BU ab 01.01.2001 zu gewähren. Denn auf den Anspruch des Klägers ist noch das bis 31.12.2000 geltende Recht anzuwenden.
Bei dieser Entscheidung ist zunächst davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten kein Streit mehr besteht, dass der Leistungsfall der BU im Dezember 2000 eingetreten ist und somit die zu gewährende Rente ab 01.01.2001 zu zahlen ist. Streit besteht darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU nach altem Recht oder nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht hat.
Bezüglich der Anwendung des alten Rechts bei erstmaliger Zahlung der Rente zu einem Zeitpunkt, in dem bereits das neue Recht gilt, schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 08.09.2005 (B 13 RJ 10/04 R) an. Mit überzeugenden Gründen hat das BSG nämlich ausgeführt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 38 SGB I) nach §§ 40, 41 SGB I entstehen und fällig werden. Nach § 40 Abs 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erfüllung der in § 43 SGB VI aF normierten Voraussetzungen hatte der Kläger Anspruch auf Rente wegen BU.
Zwar war die Leistung noch nicht im Dezember 2000 fällig, sondern erst ab 01.01.2001. Die fehlende Fälligkeit der Leistung (§ 41 SGB I iVm § 99 Abs 1 SGB VI) gehört wie der Rentenbeginn selbst nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung, so dass nach § 300 Abs 2 SGB VI die ab 01.01.2001 aufgehobene, aber bis zum 31.12.2000 noch geltende Fassung des § 43 SGB VI anzuwenden ist, da der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden war. In Übereinstimmung mit dem BSG im o.a. Urteil geht der Senat davon aus, dass sich für die Auffassung, dass neben dem Bestehen des Anspruchs auch der "Beginn der Leistung" nach altem Recht vorausgesetzt wird, keine Stütze findet.
Dazu hat das BSG überzeugend ausgeführt, dass die Ausführungen in den Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BTDrucks 13/3150) nicht in diesem Sinne zu verstehen sind. Da vorliegend der "Anspruch" des Klägers dem Grunde nach im Dezember 2000 mit Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Leistung entstand, ist die Rente nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zu berechnen. Der Berufung des Klägers war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG erging im Hinblick darauf, dass der Kläger im Klageverfahren mit seinem geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen EU unterlegen war und im Berufungsverfahren, in dem er nur noch einen Anspruch wegen BU geltend gemacht hat, obsiegte.
Im Hinblick auf das o.a. Urteil des BSG vom 08.09.2005 hat der Senat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen. Denn die Entscheidung des Senats hat nach Erlass des o.g. Urteils keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch weicht das Urteil des Senats von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren in voller Höhe und für das erstinstanzliche Verfahren zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu zahlen hat.
Der 1950 geborene Kläger hat bis zu seiner Erkrankung im Dezember 2000 seinen erlernten Dreherberuf ausgeübt. Am 27.12.2000 beantragte er wegen der Folgen eines am 18.12.2000 erlittenen Hinterwandinfarktes die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Internist Dr.H. vom ärztlichen Dienst der Beklagten gelangte im Gutachten vom 04.04.2001 zu der Beurteilung, dass der Kläger den Beruf eines Drehers nicht mehr ausüben könne. Für leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Klettern oder Steigen sei er vollschichtig einsetzbar, für mittelschwere zweistündig bis unterhalbschichtig. Im Hinblick auf diese Leistungsbeurteilung bewilligte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Wirkung ab 01.01.2001. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. einen früheren Leistungsfall geltend machte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.01.2002).
Die auf Rente wegen BU nach altem Recht gerichtete Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 14.09.2004 abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen BU stehe dem Kläger nicht zu, denn dieser habe erst im Dezember 2000 die Leistungsvoraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt und somit am 31.12.2000 noch keinen Anspruch auf diese Rente gehabt. Ein Rentenanspruch wegen BU habe sich erst ab dem Beginn des Januar 2001 ergeben. Deshalb könne im Fall des Klägers die aufgehobene Vorschrift des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aF wie im Übrigen auch die des § 44 SGB VI aF nicht Grundlage für die ab Januar 2001 zu gewährende Rente sein.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe Anspruch auf Rente wegen BU nach altem Recht unter Zugrundelegung eines Rentenfaktors von 0,6667. Das Stammrecht selbst (d.h. der Grundanspruch) sei mit der Erfüllung der gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entstehung gelangt, es sei hinsichtlich der Bestimmung des Rentenartfaktors abzustellen auf den Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts, hier also auf den mit Bescheid vom 20.04.2001 festgestellten Leistungsfall vom 27.12.2000 (nicht aber auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns). Demzufolge sei ihm Rente wegen BU unter Anwendung des bis 31.12.2000 gültigen Rechts zu gewähren.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 14.09.2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die ab 01.01.2001 gezahlte Rente wegen BU nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte trägt vor, ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU nach altem Recht bestehe nicht, da der Leistungsfall frühestens im Dezember 2000 eingetreten sei und sich folglich erst ein Rentenbeginn zum 01.01.2001 ergebe. Als Vertrauensschutzregelung werde durch § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI sichergestellt, dass ein Anspruch auf Rente wegen BU / EU, der am 31.12.2000 bestanden habe, weiterhin nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sei. Der Begriff Rentenanspruch sei dabei im Sinne des fälligen Anspruchs auf Zahlung der Rente zu verstehen. Im Fall des Klägers habe dieser fällige Zahlungsanspruch erst zum 01.01.2001 bestanden. Die Vorschrift des § 43 SGB VI aF könne daher nicht mehr Grundlage für die ab Januar 2001 zustehende Rente sein. Ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU (statt der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU) komme daher nicht in Betracht. Der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) werde nicht gefolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Auf den Antrag des Klägers war das angefochtene Urteil des SG Würzburg aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen BU ab 01.01.2001 zu gewähren. Denn auf den Anspruch des Klägers ist noch das bis 31.12.2000 geltende Recht anzuwenden.
Bei dieser Entscheidung ist zunächst davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten kein Streit mehr besteht, dass der Leistungsfall der BU im Dezember 2000 eingetreten ist und somit die zu gewährende Rente ab 01.01.2001 zu zahlen ist. Streit besteht darüber, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen BU nach altem Recht oder nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht hat.
Bezüglich der Anwendung des alten Rechts bei erstmaliger Zahlung der Rente zu einem Zeitpunkt, in dem bereits das neue Recht gilt, schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 08.09.2005 (B 13 RJ 10/04 R) an. Mit überzeugenden Gründen hat das BSG nämlich ausgeführt, dass Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 38 SGB I) nach §§ 40, 41 SGB I entstehen und fällig werden. Nach § 40 Abs 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erfüllung der in § 43 SGB VI aF normierten Voraussetzungen hatte der Kläger Anspruch auf Rente wegen BU.
Zwar war die Leistung noch nicht im Dezember 2000 fällig, sondern erst ab 01.01.2001. Die fehlende Fälligkeit der Leistung (§ 41 SGB I iVm § 99 Abs 1 SGB VI) gehört wie der Rentenbeginn selbst nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung, so dass nach § 300 Abs 2 SGB VI die ab 01.01.2001 aufgehobene, aber bis zum 31.12.2000 noch geltende Fassung des § 43 SGB VI anzuwenden ist, da der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden war. In Übereinstimmung mit dem BSG im o.a. Urteil geht der Senat davon aus, dass sich für die Auffassung, dass neben dem Bestehen des Anspruchs auch der "Beginn der Leistung" nach altem Recht vorausgesetzt wird, keine Stütze findet.
Dazu hat das BSG überzeugend ausgeführt, dass die Ausführungen in den Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BTDrucks 13/3150) nicht in diesem Sinne zu verstehen sind. Da vorliegend der "Anspruch" des Klägers dem Grunde nach im Dezember 2000 mit Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Leistung entstand, ist die Rente nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zu berechnen. Der Berufung des Klägers war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG erging im Hinblick darauf, dass der Kläger im Klageverfahren mit seinem geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen EU unterlegen war und im Berufungsverfahren, in dem er nur noch einen Anspruch wegen BU geltend gemacht hat, obsiegte.
Im Hinblick auf das o.a. Urteil des BSG vom 08.09.2005 hat der Senat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen. Denn die Entscheidung des Senats hat nach Erlass des o.g. Urteils keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch weicht das Urteil des Senats von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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