Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 3914/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 2290/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren (§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der am 16. Juni 1943 geborene Kläger war von 14. Mai 1969 bis 30. September 1990 als Schweißer bei M.-B. Omnibusbau (heute E.-B. M. GmbH) und danach bis 20. Juni 1994 bei D. M. in Kabelsatzbau beschäftigt. Ab dem 21. Juni 1994 war der Kläger arbeitsunfähig und später arbeitslos.
Am 5. August 1994 beantragte der Kläger die Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens als BK. Nachdem der behandelnde Internist Dr. P. am 10. September 1994 eine ärztliche Anzeige über eine BK erstattet hatte, befragte die Beklagte den Arbeitgeber, holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein, zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK M. und die ärztlichen Unterlagen der Reha-Akten der Landesversicherungsanstalt Baden bei. Nach den - zunächst getroffenen (s. Schreiben vom 11. Juli 1995) - Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) verrichtete der Kläger lediglich bis Mitte der 80er Jahre Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten im Sinne der BK Nr. 2108. Mit Bescheid vom 26. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung der beantragten BK ab, weil die schädigende Tätigkeit schon vor dem Stichtag 1. April 1988 aufgegeben worden sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Mannheim (SG) mit Urteil vom 16. Juli 1998 mit der Begründung ab, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK lägen nicht vor. In dem hiergegen vom Kläger anhängig gemachten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 U 3218/98) hörte der Senat die behandelnden Ärzte Dr. P. (Auskünfte vom 24. Juli 1999 und 13. Juli 1999) und Dr. A. (Auskunft vom 23. Juli 1999), zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK bei und beauftragte Prof. Dr. R. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 9. November 1999 ausgeführt hatte, dass die beim Kläger bestehenden Veränderungen an der Lendenwirbelsäule nicht auf berufliche Tätigkeiten des Klägers zurückgeführt werden könnten, wies der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11. Mai 2000 zurück; das Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen ließ er dabei offen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB; B 2 U 215/00 B) verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 19. September 2000 als unzulässig.
Im Oktober 2003 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf die erneute BK-Anzeige des Dr. R. vom 6. September 2002 die Überprüfung des ablehnenden Bescheids gem. § 44 SGB X. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2003 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der damalige Bevollmächtigte mit Schreiben vom 23. Januar 2004 wieder zurück.
Am 5. Oktober 2004 beantragte der Kläger erneut unter Vorlage der Ärztlichen Anzeige des Dr. R. vom September 2002 die - hier streitgegenständliche - Überprüfung des Bescheids vom 26. Oktober 1995. Mit Bescheid vom 4. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag erneut ab.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2004 wiederum Klage zum SG erhoben und im Verlauf des Verfahrens zahlreiche ärztliche Unterlagen übersandt. Der behandelnde Orthopäde Dr. R. hat unter dem 21. Februar 2005 ausgeführt, er vertrete gegenüber dem Urteil des SG vom 16. Juli 1998 keine andere Auffassung. Daraufhin hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid 10. Mai 2005 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, selbst wenn der Nachweis einer maßgeblichen beruflichen Belastung unterstellt würde, habe schon das Landessozialgericht ausdrücklich und überzeugend einen ursächlichen Zusammenhang des LWS-Schadens mit der beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
"ich will Rente mehr als 40%".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Akten des Berufungsverfahrens L 7 U 3218/98 und auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des - bestandskräftigen - Bescheids vom 26. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 1996, mit dem die Beklagte die Feststellung seiner Wirbelsäulenerkrankung als BK nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV sowie eine hieraus resultierende Entschädigung abgelehnt hatte.
Nach § 44 Abs.1 S. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dabei ist für die Frage, ob das Recht unrichtig angewandt wurde, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des beanstandeten Bescheids maßgebend (vgl. von Wulffen/Wiesner, SGB X, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 10 m.w.H.). Daraus folgt, dass vorliegend die materiell-rechtliche Überprüfung nach den bis 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorzunehmen ist, wie sie das SG in seinem Urteil vom 16. Juli 1998 vollständig und zutreffend dargelegt hat.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X liegen nicht vor. Es ergibt sich keinerlei Anhalt dafür, dass der Bescheid vom 26. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 1996 rechtswidrig ist. Da der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, ist die Beklagte bei ihrer damaligen Entscheidung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; auch hat sie das Recht nicht unrichtig angewandt. Wie bereits im Urteil des 7. Senats des LSG vom 11. Mai 2000 zutreffend ausgeführt - und vom BSG durch Verwerfung der NZB im Ergebnis bestätigt - ist die Ablehnung der Feststellung der vom Kläger begehrten BK 2108 durch Bescheid vom 26. Oktober 1995/Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1996 rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitert - unabhängig vom Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen (haftungsbegründende Kausalität) - daran, dass nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. R. die Lendenwirbelsäulenerkrankung des Klägers nicht auf berufliche Belastungen zurückgeführt werden kann (fehlende haftungsbegründende Kausalität); im Übrigen wird auf das zitierte Urteil des 7. Senats LSG vom 11. Mai 2000 verwiesen. Außerdem nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 152 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren (§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der am 16. Juni 1943 geborene Kläger war von 14. Mai 1969 bis 30. September 1990 als Schweißer bei M.-B. Omnibusbau (heute E.-B. M. GmbH) und danach bis 20. Juni 1994 bei D. M. in Kabelsatzbau beschäftigt. Ab dem 21. Juni 1994 war der Kläger arbeitsunfähig und später arbeitslos.
Am 5. August 1994 beantragte der Kläger die Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens als BK. Nachdem der behandelnde Internist Dr. P. am 10. September 1994 eine ärztliche Anzeige über eine BK erstattet hatte, befragte die Beklagte den Arbeitgeber, holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein, zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK M. und die ärztlichen Unterlagen der Reha-Akten der Landesversicherungsanstalt Baden bei. Nach den - zunächst getroffenen (s. Schreiben vom 11. Juli 1995) - Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) verrichtete der Kläger lediglich bis Mitte der 80er Jahre Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten im Sinne der BK Nr. 2108. Mit Bescheid vom 26. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung der beantragten BK ab, weil die schädigende Tätigkeit schon vor dem Stichtag 1. April 1988 aufgegeben worden sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Mannheim (SG) mit Urteil vom 16. Juli 1998 mit der Begründung ab, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK lägen nicht vor. In dem hiergegen vom Kläger anhängig gemachten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 U 3218/98) hörte der Senat die behandelnden Ärzte Dr. P. (Auskünfte vom 24. Juli 1999 und 13. Juli 1999) und Dr. A. (Auskunft vom 23. Juli 1999), zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK bei und beauftragte Prof. Dr. R. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 9. November 1999 ausgeführt hatte, dass die beim Kläger bestehenden Veränderungen an der Lendenwirbelsäule nicht auf berufliche Tätigkeiten des Klägers zurückgeführt werden könnten, wies der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11. Mai 2000 zurück; das Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen ließ er dabei offen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB; B 2 U 215/00 B) verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 19. September 2000 als unzulässig.
Im Oktober 2003 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf die erneute BK-Anzeige des Dr. R. vom 6. September 2002 die Überprüfung des ablehnenden Bescheids gem. § 44 SGB X. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2003 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der damalige Bevollmächtigte mit Schreiben vom 23. Januar 2004 wieder zurück.
Am 5. Oktober 2004 beantragte der Kläger erneut unter Vorlage der Ärztlichen Anzeige des Dr. R. vom September 2002 die - hier streitgegenständliche - Überprüfung des Bescheids vom 26. Oktober 1995. Mit Bescheid vom 4. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag erneut ab.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2004 wiederum Klage zum SG erhoben und im Verlauf des Verfahrens zahlreiche ärztliche Unterlagen übersandt. Der behandelnde Orthopäde Dr. R. hat unter dem 21. Februar 2005 ausgeführt, er vertrete gegenüber dem Urteil des SG vom 16. Juli 1998 keine andere Auffassung. Daraufhin hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid 10. Mai 2005 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, selbst wenn der Nachweis einer maßgeblichen beruflichen Belastung unterstellt würde, habe schon das Landessozialgericht ausdrücklich und überzeugend einen ursächlichen Zusammenhang des LWS-Schadens mit der beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt,
"ich will Rente mehr als 40%".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Akten des Berufungsverfahrens L 7 U 3218/98 und auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des - bestandskräftigen - Bescheids vom 26. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 1996, mit dem die Beklagte die Feststellung seiner Wirbelsäulenerkrankung als BK nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV sowie eine hieraus resultierende Entschädigung abgelehnt hatte.
Nach § 44 Abs.1 S. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dabei ist für die Frage, ob das Recht unrichtig angewandt wurde, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des beanstandeten Bescheids maßgebend (vgl. von Wulffen/Wiesner, SGB X, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 10 m.w.H.). Daraus folgt, dass vorliegend die materiell-rechtliche Überprüfung nach den bis 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorzunehmen ist, wie sie das SG in seinem Urteil vom 16. Juli 1998 vollständig und zutreffend dargelegt hat.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X liegen nicht vor. Es ergibt sich keinerlei Anhalt dafür, dass der Bescheid vom 26. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 1996 rechtswidrig ist. Da der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, ist die Beklagte bei ihrer damaligen Entscheidung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; auch hat sie das Recht nicht unrichtig angewandt. Wie bereits im Urteil des 7. Senats des LSG vom 11. Mai 2000 zutreffend ausgeführt - und vom BSG durch Verwerfung der NZB im Ergebnis bestätigt - ist die Ablehnung der Feststellung der vom Kläger begehrten BK 2108 durch Bescheid vom 26. Oktober 1995/Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1996 rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitert - unabhängig vom Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen (haftungsbegründende Kausalität) - daran, dass nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. R. die Lendenwirbelsäulenerkrankung des Klägers nicht auf berufliche Belastungen zurückgeführt werden kann (fehlende haftungsbegründende Kausalität); im Übrigen wird auf das zitierte Urteil des 7. Senats LSG vom 11. Mai 2000 verwiesen. Außerdem nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 152 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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