Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4487/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschwerdeführer hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegnern keine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erstatten zu müssen, hatte nur zum Teil Erfolg. Der Beschwerdeführer hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner für beide Instanzen zu erstatten.
Die nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach pflichtgemäßen Ermessen für beide Instanzen zu treffende Kostenentscheidung hat sich am mutmaßlichen Verfahrensausgang, aber auch an anderen für eine gerechte Kostenverteilung maßgebenden Kriterien zu orientieren. Dabei ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A m.w.N.).
Im Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde war der Ausgang des Beschwerdeverfahrens als offen zu bezeichnen. Die Beschwerde hätte nur Erfolg haben können, wenn der Widerspruch offensichtlich erfolglos gewesen wäre oder keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 9. Februar 2006 bestanden hätten. Selbst wenn der Bescheid vom 9. Februar 2006 als Rücknahme in Bezug auf die tatsächlichen Bewilligungen vom 14. Juni 2005, 23. Dezember 2005 und 14. Januar 2006 auszulegen gewesen wäre, war offen, für welche Zahl von Tagen in der Zeit vom 16. September bis 31. Oktober 2005 wegen der am 16. September 2005 zugeflossenen Witwenrentenabfindung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) das Arbeitslosengeld II (Alg II) nicht erbracht werden sollte, welche Aufteilung der einmaligen Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum ab 1. November 2005 nach §§ 2b, 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vorzunehmen war und welcher Einkommensrest nach vorrangiger Anrechnung auf die von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Leistungen die Leistungen des Beschwerdeführers gemindert hat (vgl. § 19 Satz 2 2. Halbsatz SGB II, jetzt § 19 Satz 3 2. Halbsatz SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung). Vermögen jedenfalls war wegen der höheren Freibeträge nicht zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage entspricht es sachgemäßen Ermessen, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner zu erstatten hat.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegnern keine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erstatten zu müssen, hatte nur zum Teil Erfolg. Der Beschwerdeführer hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner für beide Instanzen zu erstatten.
Die nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach pflichtgemäßen Ermessen für beide Instanzen zu treffende Kostenentscheidung hat sich am mutmaßlichen Verfahrensausgang, aber auch an anderen für eine gerechte Kostenverteilung maßgebenden Kriterien zu orientieren. Dabei ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A m.w.N.).
Im Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde war der Ausgang des Beschwerdeverfahrens als offen zu bezeichnen. Die Beschwerde hätte nur Erfolg haben können, wenn der Widerspruch offensichtlich erfolglos gewesen wäre oder keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 9. Februar 2006 bestanden hätten. Selbst wenn der Bescheid vom 9. Februar 2006 als Rücknahme in Bezug auf die tatsächlichen Bewilligungen vom 14. Juni 2005, 23. Dezember 2005 und 14. Januar 2006 auszulegen gewesen wäre, war offen, für welche Zahl von Tagen in der Zeit vom 16. September bis 31. Oktober 2005 wegen der am 16. September 2005 zugeflossenen Witwenrentenabfindung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) das Arbeitslosengeld II (Alg II) nicht erbracht werden sollte, welche Aufteilung der einmaligen Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum ab 1. November 2005 nach §§ 2b, 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vorzunehmen war und welcher Einkommensrest nach vorrangiger Anrechnung auf die von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Leistungen die Leistungen des Beschwerdeführers gemindert hat (vgl. § 19 Satz 2 2. Halbsatz SGB II, jetzt § 19 Satz 3 2. Halbsatz SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung). Vermögen jedenfalls war wegen der höheren Freibeträge nicht zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage entspricht es sachgemäßen Ermessen, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner zu erstatten hat.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
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