Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 209/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage vom 20.06.2006 (S 00 AS 000/00 SG Düsseldorf) gegen den Bescheid vom 22.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.
Gründe:
Der von dem Antragsteller am 20.06.2006 gestellte Antrag,
die Abzweigung des monatlichen Betrages in Höhe von 98,00 Euro bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache auszusetzen,
hat insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung der gegen die Abzweigungsentscheidung vom 22.03.2006 erhobenen Anfechtungsklage (S 00 AS 000/00 SG Düsseldorf) festzustellen ist.
Der Antragsteller, die bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von (ergänzenden) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) steht, wendet sich gegen die monatliche Abzweigung (§ 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –Allgemeiner Teil- SGB I) des befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II), welcher zugunsten seines unterhaltsberechtigten Sohnes L M von der Antragsgegnerin einbehalten und an das Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zahlende Jugendamt der Stadt N überwiesen wird.
Das sinngemäße Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, dass die Abzweigungsentscheidung vom 22.03.2006 nach Einlegung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage vom 20.06.2006 (S 00 AS 000/00 SG Düsseldorf) vorerst von der Antragsgegnerin nicht mehr vollzogen werden darf. Es ist letztlich auf die Feststellung gerichtet, dass der Anfechtungsklage gegen die Abzweigungsentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage festgestellt, ist die Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung ihrer Abzweigungsentscheidung gehindert und der Antragsteller erreicht sein Ziel der vorläufige Auszahlung der ihm bewilligten Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe (zuletzt ausweislich des Bescheides vom 27.06.2006 in Höhe von 282,33 Euro) bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Verfahrensrechtlich handelt es sich um einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Obgleich in § 86 b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGG nicht ausdrücklich benannt, beinhaltet der einstweilige Rechtsschutz nach dieser Regelung auch die Möglichkeit, die bereits Kraft Gesetzes eingetretene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausdrücklich festzustellen, wenn eine Behörde die aufschiebende Wirkung nicht beachtet (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 15). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hält ihre Abzweigungsentscheidung vom 22.03.2006 für sofort vollziehbar und hat daher bereits in der Vergangenheit die Abzweigung vorgenommen bzw. nimmt diese auch weiterhin vor, obgleich die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfe in Form von Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.
§ 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG ordnet als Grundsatz die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage an. Der angefochtene belastende, d.h. in eine Rechtsposition eingreifende Verwaltungsakt kann nicht vollzogen werden, es tritt ein Schwebezustand ein, währenddessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürfen. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1-5 SGG. Einer dieser Fälle liegt vorliegend nicht vor, insbesondere wird die sofortige Vollziehung der Abzweigungsentscheidung nicht durch ein Bundesgesetz angeordnet (§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG).
Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin insoweit auf § 39 SGB II. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 22.03.2006, in dem ihm von Seiten der Antragsgegnerin die Einbehaltung des Arbeitslosengeld-Zuschlages zugunsten des Jugendamtes der Stadt N mitgeteilt wird, ist als belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X) zu qualifizieren. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II.
Der Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II verlangt, dass durch Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entschieden worden ist. Die Abzweigungsentscheidung stellt keine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende dar (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 48 Rdn. 15; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.2006 –L 3 ER 128/05 AS- für den Fall der Aufrechnung gegen ein Leistungsanspruch nach dem SGB II). Sie lässt vielmehr Anspruchsinhaber bzw. Regelungen über Dauer/Höhe eines nach dem SGB II festgestellten Leistungsanspruches unberührt. Mit der Abzweigungsentscheidung ergeht eine Entscheidung des Leistungsträger über das von dritter Seite beantragte Abzweigungsbegehren. Es wird mit ihr ein Anspruch des Abzweigungsbegünstigten, also eine (vermeintliche) Schuld des Leistungsberechtigten gegen seinen bestehenden Anspruch auf Leistungen zur Erfüllung gebracht. Der Leistungsanspruch selbst wird durch die Abzweigung weder als solcher entzogen noch gemindert (Eicher/Spellbrink, aaO § 48 Rdn. 15; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.2006, aaO). Der Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten, von dem abgezweigt wird, steht damit nicht im Streit. Die Abzweigung regelt bezogen auf die zugesprochenen Leistungen lediglich –wenn auch zwangsweise- eine Auszahlungsmodalität: für einen Teil der Leistung wird ein anderer Zahlungsempfänger gesondert bestimmt (ähnlich SG Oldenburg Beschluss vom 18.07.2005 –S 47 AS 397/05 ER-). Eine erweiternde Auslegung des § 39 Nr. 1 SGB II über seinen Wortlaut hinaus dahingehend, dass auch Abzweigungsentscheidungen in Bezug auf Leistungsansprüche nach dem SGB II unter diese Regelung fallen, kann nicht vertreten werden. Vor dem Hintergrund, dass der Suspensiveffekt Ausdruck des Grundsatzes der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist, sind Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommen, grundsätzlich eng auszulegen (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.1.2006, aaO; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.04.2006 –L 3 ER 47/06 AS-). Auch eine (analoge) Anwendung des § 39 Nr. 2 SGB II scheidet aus. Im Fall der Abzweigung nach § 48 SGB I handelt es sich nicht um einen "Übergang eines Anspruchs" im Sinne des § 39 Nr. 2 SGB II. Der Anspruch des Leistungsberechtigten wird nicht –auch nicht teilweise- auf den Abzweigungsbegünstigten überführt. Inhaber des Leistungsanspruchs nach dem SGB II bleibt allein der arbeitssuchende Leistungsberechtigte. Mit dem Übergang eines Anspruches nach § 39 Nr. 2 SGB II dürften Ansprüche wie solche nach § 33 SGB II gemeint sein, nicht dagegen die Abzweigung nach § 48 SGB I, mit der eine verwaltungstechnisch erleichterte Realisierung von Unterhaltsansprüchen gesichert werden soll (zum Ganzen: Eicher/Spellbrink, aaO, § 39 Rdn. 17; ähnlich SG Oldenburg Beschluss vom 18.07.2005, aaO). Eine erweiternde Auslegung des § 39 Nr. 2 SGG auf Abzweigungsfälle verbietet sich aus den oben genannten Gründen.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage darf der Arbeitslosengeld-Zuschlag von der Antragsgegnerin nicht einbehalten und an das Jugendamt der Stadt N überwiesen werden. Der Betrag ist vielmehr mit den übrigen Grundsicherungsleistungen an den Antragsteller vorläufig weiterhin auszuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Gründe:
Der von dem Antragsteller am 20.06.2006 gestellte Antrag,
die Abzweigung des monatlichen Betrages in Höhe von 98,00 Euro bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache auszusetzen,
hat insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung der gegen die Abzweigungsentscheidung vom 22.03.2006 erhobenen Anfechtungsklage (S 00 AS 000/00 SG Düsseldorf) festzustellen ist.
Der Antragsteller, die bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von (ergänzenden) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) steht, wendet sich gegen die monatliche Abzweigung (§ 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –Allgemeiner Teil- SGB I) des befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II), welcher zugunsten seines unterhaltsberechtigten Sohnes L M von der Antragsgegnerin einbehalten und an das Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zahlende Jugendamt der Stadt N überwiesen wird.
Das sinngemäße Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, dass die Abzweigungsentscheidung vom 22.03.2006 nach Einlegung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage vom 20.06.2006 (S 00 AS 000/00 SG Düsseldorf) vorerst von der Antragsgegnerin nicht mehr vollzogen werden darf. Es ist letztlich auf die Feststellung gerichtet, dass der Anfechtungsklage gegen die Abzweigungsentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage festgestellt, ist die Antragsgegnerin an einer sofortigen Vollziehung ihrer Abzweigungsentscheidung gehindert und der Antragsteller erreicht sein Ziel der vorläufige Auszahlung der ihm bewilligten Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe (zuletzt ausweislich des Bescheides vom 27.06.2006 in Höhe von 282,33 Euro) bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Verfahrensrechtlich handelt es sich um einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Obgleich in § 86 b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGG nicht ausdrücklich benannt, beinhaltet der einstweilige Rechtsschutz nach dieser Regelung auch die Möglichkeit, die bereits Kraft Gesetzes eingetretene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausdrücklich festzustellen, wenn eine Behörde die aufschiebende Wirkung nicht beachtet (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 15). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hält ihre Abzweigungsentscheidung vom 22.03.2006 für sofort vollziehbar und hat daher bereits in der Vergangenheit die Abzweigung vorgenommen bzw. nimmt diese auch weiterhin vor, obgleich die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfe in Form von Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.
§ 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG ordnet als Grundsatz die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage an. Der angefochtene belastende, d.h. in eine Rechtsposition eingreifende Verwaltungsakt kann nicht vollzogen werden, es tritt ein Schwebezustand ein, währenddessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürfen. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1-5 SGG. Einer dieser Fälle liegt vorliegend nicht vor, insbesondere wird die sofortige Vollziehung der Abzweigungsentscheidung nicht durch ein Bundesgesetz angeordnet (§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG).
Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin insoweit auf § 39 SGB II. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 22.03.2006, in dem ihm von Seiten der Antragsgegnerin die Einbehaltung des Arbeitslosengeld-Zuschlages zugunsten des Jugendamtes der Stadt N mitgeteilt wird, ist als belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X) zu qualifizieren. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II.
Der Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II verlangt, dass durch Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entschieden worden ist. Die Abzweigungsentscheidung stellt keine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende dar (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 48 Rdn. 15; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.2006 –L 3 ER 128/05 AS- für den Fall der Aufrechnung gegen ein Leistungsanspruch nach dem SGB II). Sie lässt vielmehr Anspruchsinhaber bzw. Regelungen über Dauer/Höhe eines nach dem SGB II festgestellten Leistungsanspruches unberührt. Mit der Abzweigungsentscheidung ergeht eine Entscheidung des Leistungsträger über das von dritter Seite beantragte Abzweigungsbegehren. Es wird mit ihr ein Anspruch des Abzweigungsbegünstigten, also eine (vermeintliche) Schuld des Leistungsberechtigten gegen seinen bestehenden Anspruch auf Leistungen zur Erfüllung gebracht. Der Leistungsanspruch selbst wird durch die Abzweigung weder als solcher entzogen noch gemindert (Eicher/Spellbrink, aaO § 48 Rdn. 15; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.2006, aaO). Der Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten, von dem abgezweigt wird, steht damit nicht im Streit. Die Abzweigung regelt bezogen auf die zugesprochenen Leistungen lediglich –wenn auch zwangsweise- eine Auszahlungsmodalität: für einen Teil der Leistung wird ein anderer Zahlungsempfänger gesondert bestimmt (ähnlich SG Oldenburg Beschluss vom 18.07.2005 –S 47 AS 397/05 ER-). Eine erweiternde Auslegung des § 39 Nr. 1 SGB II über seinen Wortlaut hinaus dahingehend, dass auch Abzweigungsentscheidungen in Bezug auf Leistungsansprüche nach dem SGB II unter diese Regelung fallen, kann nicht vertreten werden. Vor dem Hintergrund, dass der Suspensiveffekt Ausdruck des Grundsatzes der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist, sind Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommen, grundsätzlich eng auszulegen (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.1.2006, aaO; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.04.2006 –L 3 ER 47/06 AS-). Auch eine (analoge) Anwendung des § 39 Nr. 2 SGB II scheidet aus. Im Fall der Abzweigung nach § 48 SGB I handelt es sich nicht um einen "Übergang eines Anspruchs" im Sinne des § 39 Nr. 2 SGB II. Der Anspruch des Leistungsberechtigten wird nicht –auch nicht teilweise- auf den Abzweigungsbegünstigten überführt. Inhaber des Leistungsanspruchs nach dem SGB II bleibt allein der arbeitssuchende Leistungsberechtigte. Mit dem Übergang eines Anspruches nach § 39 Nr. 2 SGB II dürften Ansprüche wie solche nach § 33 SGB II gemeint sein, nicht dagegen die Abzweigung nach § 48 SGB I, mit der eine verwaltungstechnisch erleichterte Realisierung von Unterhaltsansprüchen gesichert werden soll (zum Ganzen: Eicher/Spellbrink, aaO, § 39 Rdn. 17; ähnlich SG Oldenburg Beschluss vom 18.07.2005, aaO). Eine erweiternde Auslegung des § 39 Nr. 2 SGG auf Abzweigungsfälle verbietet sich aus den oben genannten Gründen.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage darf der Arbeitslosengeld-Zuschlag von der Antragsgegnerin nicht einbehalten und an das Jugendamt der Stadt N überwiesen werden. Der Betrag ist vielmehr mit den übrigen Grundsicherungsleistungen an den Antragsteller vorläufig weiterhin auszuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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