Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 7916/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1251/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 25. Oktober 2005 wird abgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass die Arbeitsgemeinschaft JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Oktober 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat seinen am 22. August 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm ab dem 01. Januar 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Abgesehen davon, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht in aller Regel von vornherein ausscheidet, hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist zurzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm das Gericht im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zusprechen wird. Es wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Form des Diabetes mellitus leidet, die die Gewährung des Mehrbedarfs rechtfertigt (Alterszuckerkrankheit bei nicht übergewichtigen Patienten). Dies wäre jedoch – im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Erkrankung – durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ein Leichtes.
3. Dementsprechend war auch der Antrag vom 25. Oktober 2005 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass die Arbeitsgemeinschaft JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Oktober 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat seinen am 22. August 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm ab dem 01. Januar 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Abgesehen davon, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht in aller Regel von vornherein ausscheidet, hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist zurzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm das Gericht im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zusprechen wird. Es wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Form des Diabetes mellitus leidet, die die Gewährung des Mehrbedarfs rechtfertigt (Alterszuckerkrankheit bei nicht übergewichtigen Patienten). Dies wäre jedoch – im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Erkrankung – durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ein Leichtes.
3. Dementsprechend war auch der Antrag vom 25. Oktober 2005 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved