L 3 B 193/06 AS-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 22 AS 765/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 193/06 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt die Aufhebung der im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz (SG) vom 18.05.2006 ausgesprochene Verpflichtung zur vorläufigen und darlehensweisen Zahlung der tatsächlichen Heizkosten für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 30.04.2006.

Der am ...1950 geborene Bf. ist arbeitslos und erwerbsfähig. Bis 31.12.2004 bezog er Arbeitslosenhilfe. Er ist Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses mit 130 qm Wohnfläche, Baujahr 1961.

Am 02.12.2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte ihm die Bf. für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 Leistungen in Höhe von 598,06 EUR mo-natlich (Regelleistungen 331,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 267,06 EUR). Hiergegen legte der Bg. am 19.01.2005 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 18.04.2005 sowie mit Bescheid vom 29.04.2005 bewilligte die Bf. dem Bg. für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 jeweils Leistungen in Höhe von monatlich 630,94 EUR (Regelleistungen 331,00 EUR, Mehrbedarf 30,68 EUR, Kosten für Un-terkunft und Heizung 269,26 EUR).

Auf Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligte die Bf. dem Bg. mit Bescheid vom 29.04.2005 für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 630,94 EUR. Hiergegen legte der Bg. am 25.05.2005 Widerspruch ein. Den Bescheid vom 29.04.2005 änderte die Bf. mit Bescheid vom 06.07.2005 dahingehend ab, dass für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.10.2005 Leistungen in Höhe von 557,30 EUR be-willigt wurden (Regelleistungen 331,00 EUR, Mehrbedarf 30,68 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 195,30 EUR).

Mit Bescheid vom 14.07.2005 wies die Bf. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.12.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.04.2005/ 29.04.2005 als un-begründet zurück.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.08.2005 hat das SG die Bescheide der Bf. vom 16.12.2004, 18.04.2005 und 29.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2005 teilweise aufgehoben und die Bf. verurteilt, dem Bg. Heizkosten in Höhe der Abschlagszahlung der E ... zu zahlen.

Auf Antrag vom 25.10.2005 bewilligte die Bf. dem Bg. mit Bescheid vom 26.10.2005 für November 2005 Leistungen in Höhe von 642,85 EUR und für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 30.04.2006 in Höhe von 619,61 EUR monatlich. Darin enthalten waren Heizkosten von 63,00 EUR monatlich. Hiergegen legte der Bg. am 11.11.2005 Widerspruch ein.

Mit Veränderungsmitteilung unterrichtete der Bg. die Bf. am 13.01.2006 davon, dass die Abschlagszahlungen an die E ... ab 09.12.2005 340,00 EUR und ab 09.02.2006 370,00 EUR betragen würden.

Mit Schreiben vom 15.02.2006 drohte die E ... GmbH dem Bg. die Einstellung der Gasversorgung wegen offener Forderungen in Gesamthöhe von 323,00 EUR an. Zum 28.03.2006 belief sich der Gesamtforderungsbetrag bereits auf 588,00 EUR (Abschlagszah-lung 12/05 214,00 EUR, Abschlagszahlung 02/06 374,00 EUR). Nach der Jahresrechnung vom 25.04.2006 ist vom Bg. für den Zeitraum vom 14.04.2005 bis 09.04.2005 eine Forderung von 1163,82 EUR zu begleichen.

Mit Änderungsbescheid vom 07.03.2006 reduzierte die Bf. die Leistungen für April 2006 auf 610,97 EUR.

Mit Bescheid vom 15.03.2006 wies die Bf. die Widersprüche des Bg. als unbegründet zu-rück.

Der Bg. hat am 04.04.2006 Klage zum SG erhoben.

Ebenfalls am 04.04.2006 hat er beim SG Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und beantragt, die Bf. zu verpflichten, für den Zeitraum 01.11.2005 bis 30.04.2006 die tatsäch-lichen Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen. Er habe Anspruch auf die Übernahme der Heizkosten für das ganze Haus. Dieses sei un-terkellert und habe ein Spitzdach. Es handle sich um ein freistehendes Haus im Erzgebirge in ungünstiger Witterungslage. Die Heizungsanlage sei über 30 Jahre alt. Lediglich der Heizkessel sei 1991 erneuert worden. Er habe entsprechend der Vorgaben des Gerichts in dem Urteil vom 24.08.2005 Isoliermaßnahmen durchgeführt und seinen Gasverbrauch re-duziert. Dies mache sich aufgrund der gestiegenen Gaspreise aber kaum bemerkbar. Es drohe die Sperrung der Gasversorgung. Er könne dann nicht mehr heizen und Warmwasser zubereiten. Er sei wegen eines Nierenzellkarzinoms auf ein warmes Wohnumfeld angewie-sen. Die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung sei damit gegeben.

Die Bf. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Bg. habe sein unwirtschaftliches Verhalten fortgesetzt. Da sie den Bg. rechtzeitig auf die Unangemessenheit seiner Heizkosten hingewiesen habe, habe sie ab dem 01.11.2005 nur noch die angemessenen Heizkosten übernehmen dürfen. Es müssten bei Mietern und Hauseigentümern die gleichen Maßstäbe angelegt werden.

Mit Beschluss vom 18.05.2006 hat das SG die Bf. im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die tatsächlichen Heizkosten des Bg. in Höhe der Abschlagszahlungen der E ... GmbH für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 zunächst darlehensweise zu übernehmen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei der Beurtei-lung der Angemessenheit der Heizkosten komme es auf die tatsächliche Wohnfläche des Hauses an. Die Größe der Wohnfläche eines Eigenheims sei im Hinblick auf die Ange-messenheit anders zu beurteilen als bei einer Mietwohnung. Bei einem selbstbewohnten Eigenheim sei von einer angemessenen Unterkunft auszugehen, wenn die Wohnfläche bis zu 130 qm betrage. Stelle das Hausgrundstück geschütztes Vermögen dar, müsse aber auch seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sichergestellt sein, was unter anderem die Behei-zung der gesamten Wohnfläche erfordere. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechnungsvorschriften und den Bestimmungen über die Be-rechnung der Unterkunftskosten sei die Angemessenheit der Heizkosten grundsätzlich un-ter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche zu prüfen. Ausgehend von der tatsäch-lich zu beheizenden Wohnfläche seien die Heizkosten als gerade noch angemessen anzu-sehen. Die tatsächlichen Heizkosten seien zu übernehmen, solange es keine Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten gebe. Der Bg. sei der Aufforderung des Gerichts in dem Urteil vom 24.08.2005, den Gasverbrauch insbesondere durch Isolierungsmaßnahmen zu senken, nachgekommen.

Gegen diesen am 29.05.2006 zugestellten Beschluss hat die Bf. am 14.06.2006 beim SG Beschwerde eingelegt. Der Bg. habe ein unwirtschaftliches Heizverhalten an den Tag gelegt. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten sei nicht die Wohnfläche des gesamten Hauses zugrunde zu legen, sondern der gleiche Maßstab anzulegen, wie bei einer Mietwohnung. Der Bg. liege mit seinem Energieverbrauch wesentlich über den Durchschnittswerten im Mittleren Erzgebirgskreis. Bei der Berechnung der angemessenen Heizkosten sei von einem Ein-Personen-Haushalt auszugehen. Es sei wenig glaubwürdig, dass seitens des Bg. das gesam-te Haus voll beheizt werden müsse.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des SG aufzuheben.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er habe alles unternommen, seinen Verbrauch zu senken. Eine weitere Verbrauchssenkung wäre nur mit neuer Heiztechnik bzw. mit weiteren Isoliermaßnahmen zu erreichen. Hierzu fehle ihm das notwendige Vermögen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Ver-waltungsakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht erhoben ( §§ 172, 173 So-zialgerichtsgesetz –SGG- ).

Die Beschwerde war aber zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist.

Im Ergebnis hat das Sozialgericht (SG) zu Recht im Wege des einstweiligen Rechtsschut-zes die Beschwerdeführerin (Bf.) zur darlehensweisen Übernahme der rückständigen Heiz-kosten verpflichtet.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist nur zulässig, wenn eine solche Rege-lung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Eine Regelungsanordnung erfordert demnach neben dem Anordnungsanspruch, also einem der Durchsetzung zugänglichen, materiell-rechtlichen Anspruch des Bg., einen Anord-nungsgrund i. S. e. besonderen Dringlichkeit der Entscheidung (Berlit, vorläufiger Rechts-schutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende - Ein Überblick: Info Also 2005, S. 3 ff., Seite 7). Grundsätzlich ist der Rechtssuchende auf das vom Gesetzge-ber vorgesehene Hauptsacheverfahren zu verweisen. Eine Regelungsanordnung hingegen dient lediglich der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit des Hauptsacheverfahrens vor Zeit überholender Entwicklung; das Hauptsachebegehren soll nicht in Folge Zeitablaufes oder anderer Hemmnisse durch die lange Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens entwertet oder vereitelt werden ( Berliner Kommentar zum SGG, § 86b, Rdziff. 13). Die Folgenabwägung im Rahmen dieser Voraussetzungen fällt vorliegend zugunsten des Beschwerdegegners (Bg.) aus. Ein Anordnungsgrund ergibt sich aus der Androhung der E ... GmbH , die Gasversorgung bei Nichtzahlung der Rückstände für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 einzustellen. Die Möglichkeit der Beheizung und Warmwasser-bereitung gehört nach den heutigen Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilfe-rechtlich anerkannten Mindeststandard. Bis zum Herbst ist mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen.

Hinsichtlich der rückständigen Gasschulden hat der Bg. nach der hier gebotenen summari-schen Prüfung auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Diese Vorschrift gebietet grundsätzlich eine Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten. Der Bg. ist vertraglich zu Abschlagszahlungen für Gas verpflichtet. Ihm entstehen somit tatsächliche Kosten in dieser Höhe. 130 qm Wohnfläche sind für eine Person jedoch nicht angemessen. Allerdings ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Aus diesem Vermögensver-wertungsschutz folgt jedoch kein Anspruch darauf, dass die erforderlichen Mittel zur Ver-fügung gestellt werden, um das verwertungsgeschützte Vermögen auch in der Substanz bzw. seinem Wert zu erhalten und die Nutzung durch den Eigentümer sicher zu stellen. Als Anspruchsgrundlage für Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs bei Selbstnut-zung kommt allein § 22 Abs. 2 SGB II in Betracht. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Unterkunftsbedarf durch Anmietung einer Wohnung bei einem Dritten oder durch Selbstnutzung eines eigenen Hauses gedeckt wird. In beiden Fällen sind Leistungen in Hö-he der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die "An-gemessenheit" der Aufwendungen bildet die Obergrenze der Leistungsverpflichtung. Bei den Unterkunftskosten richtet sich diese grundsätzlich nach dem für die Deckung des an-zuerkennenden Unterhaltsbedarfs erforderlichen Betrag. Die Kriterien für die Angemes-senheit i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und damit den Verwertungsschutz sind anders und hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche " großzügiger" (LBK, SGB II, Rdnr. 44 zu § 12; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 71 zu § 12). Für die Leis-tungsgewährung nach § 22 SGB II folgt hieraus jedoch nicht, dass bei selbst genutztem Wohneigentum bezüglich der Angemessenheitsbeurteilung der Unterkunftskosten die re-gelmäßig deutlich höhere Wohnfläche zu Grunde zu legen wäre und die Angemessenheits-grenze insoweit abweichend von der für Mietwohnungen festzusetzen wäre (Berlit, Woh-nung und Hartz IV, ausgewählte Probleme der Unterkunft nach dem SGB II-Teil I, NDV 1006, 5 ff.,10; a.A. z.B. Beschluss des SG Oldenburg vom 28.11.2005-S47 AS 787/05 ER: zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen dem geschützten Einfamilienhaus wie es in § 12 SGB II angesprochen wird, und den Angemessenheitsregelungen wie sie für die Unterkunft in § 22 SGB II angesprochen werden, müssen bei eigenen Räumen die tat-sächlichen Kosten der Unterkunft Berücksichtigung finden, auch wenn diese möglicher-weise – verglichen mit Mietwohnungen - unangemessen hoch sind). Der Verwertungs-schutz des Wohneigentums kann indes bei der Frage zu berücksichtigen sein, inwieweit den Hilfeempfängern eine Senkung der Aufwendungen möglich, bzw. zuzumuten sind; er macht eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel allerdings nicht stets und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls mit der Folge von vorneherein unzumutbar, dass Über-schreitungen der Angemessenheitsgrenze dauerhaft hinzunehmen wären. Dies gilt auch für die Heizkosten, für die im Übrigen in § 22 Abs. 1 SGB II keine Über-gangsfrist vorgesehen ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, für die Heizkosten – im Ge-gensatz zu den Unterkunftskosten - zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II grundsätzlich von der tatsächlichen Wohnfläche auszugehen (so aber Berlit, a. a. O., S. 21 unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung). Zu Recht weist allerdings Berlit darauf hin, dass der Schutz des selbst genutzten Wohnungseigen-tums nicht primär wegen des damit verbundenen Vermögenswertes erfolgt; dieser lässt sich – im Vergleich zu anderen verwertbaren Vermögensgegenständen – nur damit recht-fertigen, dass das selbst genutzte Wohneigentum als Lebensraum für das Wohnen ge-schützt ist. Dennoch folgt hieraus nicht, dass regelmäßig auch der Aufwand für die Nut-zung in tatsächlicher Höhe (tatsächliche Heizkosten entsprechend dem Umfang des ge-schützten Gegenstandes) geschützt ist. Es sind vielmehr unterschiedliche Regelungsberei-che des SGB II betroffen: ? § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 SGB II beschreibt das zur Deckung des Bedarfs einsetzbare Ver-mögen. ? Demgegenüber regelt § 22 Abs. 1 SGB II das, was u.a. auf den angemessenen Bedarf angerechnet werden kann. Durch die spezielle Regelung des anzurechnenden Bedarfs für die Unterkunftskosten und die Heizung hat der Gesetzgeber vorrangig den Schutz der an-gemessenen Wohnung deutlich gemacht. Dieser gilt jedoch für den Besitzer einer Miet-wohnung und den Selbstnutzer eines Eigenheimes grundsätzlich in gleicher Weise.

Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten bzw. der an der Größe des Objekts ausgerichteten Heizkosten kann allerdings – zumindest vorübergehend – dann in Betracht kommen, wenn keine ausreichende Nutzbarkeit mehr gewährleistet wäre, ein Schaden für das Objekt zu befürchten oder die Funktionalität des Wohnraums nicht mehr gegeben wä-re. Auch hier kann jedoch der Verwertungsschutz eine etwaige Kostensenkung durch Wohnungswechsel nicht auf Dauer als unzumutbar perpetuieren.

Soweit die rückständigen Gaskosten den angemessenen Bedarf, der für den konkreten Ein-zelfall im Hauptverfahren festzustellen sein wird, übersteigen, besteht gemäß § 34 SGB XII eine Verpflichtung zur Übernahme. Es ist insbesondere zur Behebung einer der Ob-dachlosigkeit vergleichbaren Notlage gerechtfertigt, dem Bg. die Schulden aus dem Gaslie-ferungsvertrag – darlehensweise – zu erstatten. Auch dieser Anspruch ist vorläufig von der Bf. zu befriedigen. Zwar ist grundsätzlich der zuständige Sozialhilfeträger für Leistungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII zuständig. Vor-liegend hat die Bf. jedoch als zuerst angegangener Leistungsträger i.S.d. § 43 Abs. 1 SGB I in Vorleistung zu treten. Im Hinblick auf die Gefährdungslage erscheint dem Senat das Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Schulden zu übernehmen sind, auf Null reduziert. Ein Anordnungsanspruch ist mithin glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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