L 13 B 23/05 SB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 SB 775/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 23/05 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig war in der Hauptsache die Zuerkennung des Merkzeichens "aG".

Nach dem Tod des Klägers am hat sein Bevollmächtigter den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Sozialgericht hat es durch Beschluss vom 11. Februar 2004 abgelehnt, den Beklagten an den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen. Auf der Grundlage der im Laufe des Verfahrens eingeholten Befundberichte und zur Akte gelangten medizinischen Unterlagen seien weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch bei Beendigung des Rechtstreits die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" feststellbar gewesen. Die Angaben des Orthopäden Dr. B im Befundbericht vom 14. September 2001 und diejenigen des Kardiologen Dr. K im Befundbericht vom 18. Oktober 2002 seien widersprüchlich.

Gegen den ihm am 5. Juli 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 8. Juli 2004. Er macht geltend, dass auf den Befundbericht von Dr. B nicht abgestellt werden dürfe, weil dieser weder das Gangbild des Klägers dokumentiert noch das Gehleistungsvermögen konkret untersucht habe. Dr. K habe das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" bejaht.

II.

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz(SGG) statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 193 SGG entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht nur der tatsächliche oder mutmaßliche Verfahrensausgang von Bedeutung, sondern es sind auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, wie zum Beispiel, ob der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und ob er auf im Laufe des Rechtsstreits eingetretene Änderungen angemessen reagiert hat.

Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es sachgemäßem Ermessen, den Beklagten nicht mit außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Hiernach kann, auch wenn der Kläger letztlich mit seinem Klagebegehren Erfolg gehabt hätte, die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der ihm entstandenen Kosten entfallen, wenn der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch erst aufgrund einer nach Klageerhebung eingetretenen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse entstanden ist. Dass die Klage bei ihrer Erhebung im März 2002 begründet gewesen ist, kann anhand der zur Akte gelangten Unterlagen nicht mehr festgestellt werden. Dagegen spricht die Angabe des behandelnden Orthopäden, der die Frage, ob der Kläger sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne, verneint hat. Selbst wenn man diese Einschätzung, obwohl sie mit der derjenigen durch Dr. Ybei seiner Untersuchung am 10. Januar 2002 übereinstimmt, außer Acht lässt, spricht gegen eine Begründetheit der Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung der Befundbericht von Dr. K. Dieser hat zwar die eine Anstrengung bei der Fortbewegung betreffende Frage aus kardiologischer Sicht bejaht, zugleich aber angegeben, dass die festgestellte Einschränkung ab 13. August 2002 bestehe.

Die entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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