Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 3811/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 30/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) (noch) für die Zeit vom 29. Juli 1966 bis zum 31. August 1988 sowie die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Er ist 1928 geboren und ist seit Juli 1966 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war vom 29. Juli 1966 bis 31. August 1988 als Bauingenieur, Koordinierungsingenieur, Leitungsingenieur und Gruppenleiter, Hauptingenieur und Offertingenieur, Hauptmechaniker und Stellvertreter des Abteilungsleiters beim VEB IB beschäftigt. Seit 1. September 1988 erhielt er eine Invalidenrente einschließlich Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Mit Bescheid vom 7. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom Dezember 2002 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1999 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Anlage 1 Nr. 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) ab. Der Kläger habe zu Zeiten der DDR weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) erhalten, noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer er dem Kreis der Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen sei. In seinem Widerspruch hiergegen rügte der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz (GG), insbesondere dessen Absatz 3. Hätte er nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und eine Invalidenrente erhalten, hätte er am Stichtag 30. Juni 1990 noch gearbeitet. Nachdem die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juni 2003 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, er habe bis 31. August 1988 Anwartschaften erworben. Das SG hat mit Urteil vom 29. Januar 2004 die Klage abgewiesen. Entgegen seiner Auffassung sei der Kläger nicht tatsächlich in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen gewesen und habe auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, die auf einer Einzelfallentscheidung oder einem Einzelfall beruht habe. Der Kläger gehöre auch nicht zu dem Kreis derjenigen, welche am 30. Juni 1990 als dem Tag der Schließung der Zusatzversorgungssysteme ein bindender Anspruch nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen zugestanden hätte. Der Kläger habe nämlich am maßgeblichen Tag 30. Juni 1990 nicht mehr als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet. Art. 3 GG sei nicht einschlägig, da mit dem Stichtagserfordernis nicht an die Behinderteneigenschaft des Klägers angeknüpft werde. Nach dem Einigungsvertrag (EV) hätten grundsätzlich nur damals bestehende Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften in das Bundesrecht überführt werden und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten sein sollen. Dieses Verbot der Neueinbeziehung sei verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch Behörden oder Rechtsprechung sei über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R = SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 3).
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das angefochtene Urteil verletze den Kläger in seinem Grundrecht, nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligt zu werden (Art. 3 Abs. 3 GG). Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Zusatzversorgungsanwartschaften sei nicht, dass der Antragsteller am 30. Juni 1990 noch gearbeitet habe. Es reiche aus, dass zum Stichtag die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Dies wäre hier der Fall gewesen Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 29. Juli 1966 bis zum 31. August 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat veweist auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich folgendes zu ergänzen: Der Kläger hat zunächst keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in direkter Anwendung. Er ist in der DDR niemals in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Insbesondere hat er ab 1. September 1988 (nur) eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung sowie aus der (FZR) erhalten. Eine Einbeziehung ergibt sich auch nicht in einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG und der Prüfung, ob nach dem am 1. August 1991 gültigen partiell bundesrechtlichen Versorgungsrecht im Beitrittsgebiet aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gegeben war. Soweit der Kläger hervorhebt, dass er allein aufgrund seines Gesundheitszustandes am maßgeblichen Stichtag, am 30. Juni 1990 nicht mehr im Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Dies ändert nämlich nichts daran, dass er am Stichtag keinen Anspruch mehr auf eine Versorgungsanwartschaft gehabt hat. Die Maßgeblichkeit dieses Stichtages ist nicht länger anzuzweifeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine gegen die entsprechende Rechtsprechung des BSG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 -; so ständige Rechtsprechung des Senats). Das BSG hat auch bereits klargestellt, dass auch Personen, die am 30. Juni 1990 invalide gewesen sind und deshalb nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden sind, keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt haben (vgl. Urt. vom 13.12.2005 –B 4 RA 3/05 R- zur Abgrenzung von Invalidität zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) (noch) für die Zeit vom 29. Juli 1966 bis zum 31. August 1988 sowie die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Er ist 1928 geboren und ist seit Juli 1966 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war vom 29. Juli 1966 bis 31. August 1988 als Bauingenieur, Koordinierungsingenieur, Leitungsingenieur und Gruppenleiter, Hauptingenieur und Offertingenieur, Hauptmechaniker und Stellvertreter des Abteilungsleiters beim VEB IB beschäftigt. Seit 1. September 1988 erhielt er eine Invalidenrente einschließlich Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Mit Bescheid vom 7. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom Dezember 2002 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1999 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Anlage 1 Nr. 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) ab. Der Kläger habe zu Zeiten der DDR weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) erhalten, noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer er dem Kreis der Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen sei. In seinem Widerspruch hiergegen rügte der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz (GG), insbesondere dessen Absatz 3. Hätte er nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und eine Invalidenrente erhalten, hätte er am Stichtag 30. Juni 1990 noch gearbeitet. Nachdem die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Juni 2003 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, er habe bis 31. August 1988 Anwartschaften erworben. Das SG hat mit Urteil vom 29. Januar 2004 die Klage abgewiesen. Entgegen seiner Auffassung sei der Kläger nicht tatsächlich in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen gewesen und habe auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, die auf einer Einzelfallentscheidung oder einem Einzelfall beruht habe. Der Kläger gehöre auch nicht zu dem Kreis derjenigen, welche am 30. Juni 1990 als dem Tag der Schließung der Zusatzversorgungssysteme ein bindender Anspruch nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen zugestanden hätte. Der Kläger habe nämlich am maßgeblichen Tag 30. Juni 1990 nicht mehr als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet. Art. 3 GG sei nicht einschlägig, da mit dem Stichtagserfordernis nicht an die Behinderteneigenschaft des Klägers angeknüpft werde. Nach dem Einigungsvertrag (EV) hätten grundsätzlich nur damals bestehende Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften in das Bundesrecht überführt werden und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten sein sollen. Dieses Verbot der Neueinbeziehung sei verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch Behörden oder Rechtsprechung sei über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R = SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 3).
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das angefochtene Urteil verletze den Kläger in seinem Grundrecht, nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligt zu werden (Art. 3 Abs. 3 GG). Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Zusatzversorgungsanwartschaften sei nicht, dass der Antragsteller am 30. Juni 1990 noch gearbeitet habe. Es reiche aus, dass zum Stichtag die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Dies wäre hier der Fall gewesen Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 29. Juli 1966 bis zum 31. August 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat veweist auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich folgendes zu ergänzen: Der Kläger hat zunächst keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in direkter Anwendung. Er ist in der DDR niemals in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Insbesondere hat er ab 1. September 1988 (nur) eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung sowie aus der (FZR) erhalten. Eine Einbeziehung ergibt sich auch nicht in einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG und der Prüfung, ob nach dem am 1. August 1991 gültigen partiell bundesrechtlichen Versorgungsrecht im Beitrittsgebiet aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gegeben war. Soweit der Kläger hervorhebt, dass er allein aufgrund seines Gesundheitszustandes am maßgeblichen Stichtag, am 30. Juni 1990 nicht mehr im Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Dies ändert nämlich nichts daran, dass er am Stichtag keinen Anspruch mehr auf eine Versorgungsanwartschaft gehabt hat. Die Maßgeblichkeit dieses Stichtages ist nicht länger anzuzweifeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine gegen die entsprechende Rechtsprechung des BSG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 -; so ständige Rechtsprechung des Senats). Das BSG hat auch bereits klargestellt, dass auch Personen, die am 30. Juni 1990 invalide gewesen sind und deshalb nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden sind, keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt haben (vgl. Urt. vom 13.12.2005 –B 4 RA 3/05 R- zur Abgrenzung von Invalidität zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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