Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 133/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 25.390,25 EUR, die er der Hilfeempfängerin S (im Folgenden: HE) in der Zeit vom 16.01. bis 30.11.2002 als Hilfe zur Pflege (einschließlich Pflegewohngeld) gewährt hat.
Die am 00.00.1935 geborene HE verzog am 31.07.2001 von C nach K in das von der Beklagten betriebene Pflegeheim "Haus M1 L". Die Pflegekasse bewilligte ihr Leistungen wegen Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) bei vollstationärer Pflege (Bewilligungsbescheid vom 09.08.2001).
Am 01.08.2001 beantragte die HE bei dem Kläger Sozialhilfe. Am 05.09.2001 erklärte sie sich schriftlich damit einverstanden, dass eventuelle Sozialhilfeansprüche durch Direktauszahlung an die Pflegeeinrichtung befriedigt werden. Durch Bescheid vom 30.01.2002 bewilligte der Kläger der HE Hilfe zur Pflege ab 01.08.2001 zu Lasten des Landschaftsverbands X1-M2 als zuständigem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, zunächst bis 31.01.2002. Für die Folgemonate von Februar bis November 2002 ergingen entsprechende EDV-gefertigte Bewilligungsbescheide an die HE. Die Leistungen beinhalteten u.a. tägliche Pflegekosten, denen der Kläger den Pflegesatz gemäß einer bis 31.12.2000 gültigen Pflegesatzvereinbarung, die am 25.02.2000 zwischen dem Heimträger und verschiedenen Krankenkassenlandesverbänden und dem Landschaftsverband Rheinland abgeschlossen worden war, zu Grunde legte; dieser Pflegesatz betrug 313,03 DM, das sind 160,05 EUR. Aufgrund der Einverständniserklärung der HE zahlte der Kläger die Sozialhilfe unmittelbar an die Beklagte.
Am 16.01.2002 wurde die HE in das ebenfalls von der Beklagten betriebene Pflegeheim "Haus M1 X2" in O verlegt; das bisher bewohnte Pflegeheim wurde geschlossen. Dies war dem Kläger wahrscheinlich seit März 2002, sicher ab seit Juli 2002 bekannt. Am 27.03.2002 wurde die HE in das Pflegeheim "Haus M1 R" in N verlegt; hiervon erfuhr der Kläger im August 2002. Der Betrieb dieses Hauses wurde zum 30.11.2002 eingestellt. Seit dem 11.11.2002 wohnt die HE in einem anderen Pflegeheim. Die Pflege im Haus X2 erfolgte ohne, die Pflege im Haus R mit Versorgungsvertrag gemäß § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Der Kläger zahlte die der HE bewilligte Sozialhilfe bis einschließlich für November 2002 an die Beklagte. Dies waren für den Zeitraum 01.08.2001 bis 15.01.2002 21.243,31 EUR und für den Zeitraum 16.01.2002 bis 30.11.2002 31.902,31 EUR insgesamt 53.145,62 EUR.
Der Kläger errechnete aufgrund der tatsächlich sichergestellten Pflege im "Haus M1 X2" Pflegekosten von 3198,80 EUR, für die Pflege im "Haus M1 R" Pflegekosten von 3313,26 EUR; er ermittelte für die Zeit vom 16.01. bis 30.11.2002 eine Überzahlung von 25.390,25 EUR einschließlich 5.104,36 EUR Pflegewohngeld.
Nach mehreren Schreiben – erstmals vom 30.10.2002 – machte der Kläger gegenüber der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer zum Teil unterschiedliche Rückforderungsbeträge geltend. Zuletzt forderte der Kläger mit Schreiben vom 03.06.2003 an den Geschäftsführer der Beklagten Heimpflegekosten 20.285,89 EUR Pflegewohngeld 5.104,36 EUR Die Beklagte leistete auf diese Schreiben keine Zahlungen.
Am 20.12.2005 hat der Kläger Klage auf Zahlung von 25.390,25 EUR erhoben. Er sieht die Rechtsgrundlage seines Rückforderungsbegehrens in dem Institut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Er ist der Auffassung, der überzahlte Betrag sei rechtsgrundlos an die Beklagte gezahlt worden; der Bewilligungsbescheid gegenüber der HE habe sich nur auf eine Hilfe zur Pflege im "Haus M1 L" bezogen; nach dem Auszug der HE sei die Hilfegewährung für sie an das Haus L rechtsgrundlos erfolgt; eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei nicht erforderlich gewesen, er habe sich erledigt. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihr sei bewusst gewesen, dass sie einerseits den Auszug der HE habe mitteilen müssen und ihr andererseits nach dem Auszug keine Leistungen mehr in bewilligter Höhe zugestanden hätten. Der Kläger hält seine Berechnung der erbrachten Pflegeleistungen für sachgerecht; diese seien niedriger als die bewilligten anzusetzen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 25.390,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Verlegung der HE sei nur als vorübergehend beabsichtigt gewesen; die Wiedereröffnung sei an Querelen mit der Kreisverwaltung E gescheitert. Der Aufwand für die Pflege der HE sei in den Häusern X2 und R zumindest derselbe wie im Haus L gewesen, eher noch darüberliegend. Da die Pflegekasse für die Zeit der Pflege im Hause X2 keine Leistungen gezahlt habe, seien die Kostenanteile des Klägers aus der Sozialhilfe noch um 12.361,91 EUR zu erhöhen. Sie sei durch die Pflege der HE in den Häusern X2 und R nicht bereichert. Im Übrigen ist die Beklagte auch der Auffassung, Rückforderungsansprüche wegen eventueller Überzahlung könnten nur gegenüber der HE geltend gemacht werden; diese sei Empfängerin der Leistung gewesen. Sie – die Beklagte – habe weder Sozialleistungen beantragt noch solche bewilligt bekommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der die HE betreffenden Verwaltungsakten des Klägers sowie Kopien der beigezogenen Akten des Amtsgerichts K (Handelsregisterakte HR B 0000) und der Staatsanwaltschaft B (000 Js 000/00), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist unzulässig.
Es handelt sich um eine allgemeine Leistungs-(Zahlungs-)klage, die nur zulässig ist, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG). Als Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs kommen hier allein die Absätze 1 oder 2 des § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten; die Regelungen der §§ 45, 48 SGB X gelten entsprechend. Angesichts dieser einschlägigen Erstattungsregelungen bedarf es keines Rückgriffs auf einen von dem Kläger bemühten – fraglichen – allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatz- bzw. Erstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 18.03.1999 – B 14 KG 6/97 R = SozR 3-1300 § 50 Nr. 21; Urteil vom 24.07.2001 – B 4 RA 102/00 R = SozR 3-1300 § 50 Nr. 24). § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X verpflichtet den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger, die – nach Abs. 1 oder 2 – zu erstattenden Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Vorschrift ermächtigt sowohl zur verbindlichen Feststellung eines Zahlungsanspruchs als auch zum Erlass eines vollstreckbaren Zahlungsgebots (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 24; ausführlich: BSG SozR 3-1300 § 42 Nr. 5). Aus dieser zwingenden Norm folgt, dass die unmittelbare Geltendmachung einer zu Unrecht erbrachten Leistung nach § 50 Abs. 1 oder 2 SGB X durch Leistungsklage anstatt durch Verwaltungsakt unzulässig ist (vgl. auch Hauck/Noftz/ Freischmidt, SGB X, Stand: 2006, § 50 Rn. 19; BSG, Urteil vom 03.09.1986 – 9a RV 10/86 = BSGE 60,209).
Unabhängig davon ist die Klage auch unbegründet.
Von den in Betracht kommenden Erstattungsgrundlagenvarianten der Abs. 1 und 2 des § 50 SGB X kommt die des Abs. 2 nur in Betracht, wenn die Leistung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden ist. Liegt der Leistung aber ein Verwaltungsakt zugrunde, kommt nur eine Erstattung nach Maßgabe von § 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. So liegt es im vorliegenden Fall.
Die der Beklagten erbrachten Leistungen, deren Erstattung der Kläger begehrt, beruhen auf dem Bewilligungsbescheid vom 30.01.2002 und den EDV-gefertigten Folgebescheiden, durch die der Kläger der HE die Sozialhilfeleistung "Hilfe zur Pflege" (und darüberhinaus Pflegewohngeld) für die Zeit von August 2001 bis November 2002, also auch für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 16.01. bis 30.11.2002, bewilligt hat. Dass diese Leistungen nicht an die HE ausgezahlt und von dieser aufgrund des privatrechtlichen Heimvertrages zwischen ihr und der Beklagten an diese weitergeleitet, sondern direkt vom Kläger an die Beklagteausgezahlt wurden, geschah mit dem ausdrücklichen Einverständnis der HE, das diese schriftlich am 05.09.2001 erklärt hatte. Diese Einverständniserklärung beinhaltet keine Abtretung des Anspruchs der HE gegenüber dem Kläger an die Beklagte; dem hätte auch § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entgegengestanden. Die Einverständniserklärung der HE vom 05.09.2001 diente allein dem Zweck, den Zahlungsweg zu vereinfachen. Auch wenn der Kläger unmittelbar an die Beklagte zahlte, handelte es sich um eine Leistung an die HE aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 30.01.2002 und der EDV-gefertigten Folgebescheide für die Zeit bis November 2002. Diese Bewilligungsbescheide haben sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht durch den Auszug der HE am 16.01.2001 aus dem "Haus M1 L" erledigt. Zum Einem erging der Bescheid vom 30.01.2002 nach deren Auszug; zum Anderen hat der Kläger – auch nach sicherer Kenntnis von den Umzügen – mittels EDV-gefertigter Bescheide die bewilligten Leistungen in der ursprünglichen Höhe weiter bewilligt. Soweit im Bewilligungsbescheid vom 30.01.2002 einleitend darauf Bezug genommen worden ist, dass die HE ab 31.07.2001 die Einrichtung "Haus M1 L" bewohnt und dort die im Einzelnen erforderlichen Hilfen erhält, ist damit keine Regelungverbunden. Der regelnde Verfügungssatz des Bescheides vom 30.01.2002 lautet dahin, dass der Kläger der HE ab 01.08.2001 zu Lasten des Landschaftsverbands X1-M2 als zuständigem örtlichen Träger der Sozialhilfe Hilfe zur Pflege (und Pflegewohngeld) in einer aus der Anlage ersichtlichen Höhe gewährt. Eine Abhängigkeit zwischen bewilligter Leistung und Pflegeeinrichtung ist im gesamten Bescheid und erst recht dem Verfügungssatz nicht zu entnehmen. Im Übrigen müsste sich der Kläger fragen lassen, warum er der Bewilligung eine Pflegesatzvereinbarung zugrunde gelegt hat, die bereits abgelaufen und zudem nicht mit dem durch den Bescheid belasteten zuständigen Landschaftsverband X1-M2 abgeschlossen worden war.
Sind somit Grundlage der auch für die Zeit vom 16.01. bis 30.11.2002 geleisteten Zahlungen des Klägers an die Beklagte die Bewilligungsbescheide und EDV-Folgebescheide des Klägers gegenüber der HE, so sind diese Leistungen nicht zu Unrecht erbracht, solange die Bewilligungsbescheide nicht gegenüber der HE rechtswirksam aufgehoben worden sind. Dass dies nach der einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 45 SGB X allein im Hinblick auf den Ablauf der Jahresfrist des Abs. 4 Satz 2 kaum mehr möglich sein dürfte, braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden, da es vorliegend darauf nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz SGB X.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 25.390,25 EUR, die er der Hilfeempfängerin S (im Folgenden: HE) in der Zeit vom 16.01. bis 30.11.2002 als Hilfe zur Pflege (einschließlich Pflegewohngeld) gewährt hat.
Die am 00.00.1935 geborene HE verzog am 31.07.2001 von C nach K in das von der Beklagten betriebene Pflegeheim "Haus M1 L". Die Pflegekasse bewilligte ihr Leistungen wegen Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) bei vollstationärer Pflege (Bewilligungsbescheid vom 09.08.2001).
Am 01.08.2001 beantragte die HE bei dem Kläger Sozialhilfe. Am 05.09.2001 erklärte sie sich schriftlich damit einverstanden, dass eventuelle Sozialhilfeansprüche durch Direktauszahlung an die Pflegeeinrichtung befriedigt werden. Durch Bescheid vom 30.01.2002 bewilligte der Kläger der HE Hilfe zur Pflege ab 01.08.2001 zu Lasten des Landschaftsverbands X1-M2 als zuständigem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, zunächst bis 31.01.2002. Für die Folgemonate von Februar bis November 2002 ergingen entsprechende EDV-gefertigte Bewilligungsbescheide an die HE. Die Leistungen beinhalteten u.a. tägliche Pflegekosten, denen der Kläger den Pflegesatz gemäß einer bis 31.12.2000 gültigen Pflegesatzvereinbarung, die am 25.02.2000 zwischen dem Heimträger und verschiedenen Krankenkassenlandesverbänden und dem Landschaftsverband Rheinland abgeschlossen worden war, zu Grunde legte; dieser Pflegesatz betrug 313,03 DM, das sind 160,05 EUR. Aufgrund der Einverständniserklärung der HE zahlte der Kläger die Sozialhilfe unmittelbar an die Beklagte.
Am 16.01.2002 wurde die HE in das ebenfalls von der Beklagten betriebene Pflegeheim "Haus M1 X2" in O verlegt; das bisher bewohnte Pflegeheim wurde geschlossen. Dies war dem Kläger wahrscheinlich seit März 2002, sicher ab seit Juli 2002 bekannt. Am 27.03.2002 wurde die HE in das Pflegeheim "Haus M1 R" in N verlegt; hiervon erfuhr der Kläger im August 2002. Der Betrieb dieses Hauses wurde zum 30.11.2002 eingestellt. Seit dem 11.11.2002 wohnt die HE in einem anderen Pflegeheim. Die Pflege im Haus X2 erfolgte ohne, die Pflege im Haus R mit Versorgungsvertrag gemäß § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Der Kläger zahlte die der HE bewilligte Sozialhilfe bis einschließlich für November 2002 an die Beklagte. Dies waren für den Zeitraum 01.08.2001 bis 15.01.2002 21.243,31 EUR und für den Zeitraum 16.01.2002 bis 30.11.2002 31.902,31 EUR insgesamt 53.145,62 EUR.
Der Kläger errechnete aufgrund der tatsächlich sichergestellten Pflege im "Haus M1 X2" Pflegekosten von 3198,80 EUR, für die Pflege im "Haus M1 R" Pflegekosten von 3313,26 EUR; er ermittelte für die Zeit vom 16.01. bis 30.11.2002 eine Überzahlung von 25.390,25 EUR einschließlich 5.104,36 EUR Pflegewohngeld.
Nach mehreren Schreiben – erstmals vom 30.10.2002 – machte der Kläger gegenüber der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer zum Teil unterschiedliche Rückforderungsbeträge geltend. Zuletzt forderte der Kläger mit Schreiben vom 03.06.2003 an den Geschäftsführer der Beklagten Heimpflegekosten 20.285,89 EUR Pflegewohngeld 5.104,36 EUR Die Beklagte leistete auf diese Schreiben keine Zahlungen.
Am 20.12.2005 hat der Kläger Klage auf Zahlung von 25.390,25 EUR erhoben. Er sieht die Rechtsgrundlage seines Rückforderungsbegehrens in dem Institut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Er ist der Auffassung, der überzahlte Betrag sei rechtsgrundlos an die Beklagte gezahlt worden; der Bewilligungsbescheid gegenüber der HE habe sich nur auf eine Hilfe zur Pflege im "Haus M1 L" bezogen; nach dem Auszug der HE sei die Hilfegewährung für sie an das Haus L rechtsgrundlos erfolgt; eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei nicht erforderlich gewesen, er habe sich erledigt. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihr sei bewusst gewesen, dass sie einerseits den Auszug der HE habe mitteilen müssen und ihr andererseits nach dem Auszug keine Leistungen mehr in bewilligter Höhe zugestanden hätten. Der Kläger hält seine Berechnung der erbrachten Pflegeleistungen für sachgerecht; diese seien niedriger als die bewilligten anzusetzen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 25.390,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Verlegung der HE sei nur als vorübergehend beabsichtigt gewesen; die Wiedereröffnung sei an Querelen mit der Kreisverwaltung E gescheitert. Der Aufwand für die Pflege der HE sei in den Häusern X2 und R zumindest derselbe wie im Haus L gewesen, eher noch darüberliegend. Da die Pflegekasse für die Zeit der Pflege im Hause X2 keine Leistungen gezahlt habe, seien die Kostenanteile des Klägers aus der Sozialhilfe noch um 12.361,91 EUR zu erhöhen. Sie sei durch die Pflege der HE in den Häusern X2 und R nicht bereichert. Im Übrigen ist die Beklagte auch der Auffassung, Rückforderungsansprüche wegen eventueller Überzahlung könnten nur gegenüber der HE geltend gemacht werden; diese sei Empfängerin der Leistung gewesen. Sie – die Beklagte – habe weder Sozialleistungen beantragt noch solche bewilligt bekommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der die HE betreffenden Verwaltungsakten des Klägers sowie Kopien der beigezogenen Akten des Amtsgerichts K (Handelsregisterakte HR B 0000) und der Staatsanwaltschaft B (000 Js 000/00), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist unzulässig.
Es handelt sich um eine allgemeine Leistungs-(Zahlungs-)klage, die nur zulässig ist, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG). Als Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs kommen hier allein die Absätze 1 oder 2 des § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten; die Regelungen der §§ 45, 48 SGB X gelten entsprechend. Angesichts dieser einschlägigen Erstattungsregelungen bedarf es keines Rückgriffs auf einen von dem Kläger bemühten – fraglichen – allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatz- bzw. Erstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 18.03.1999 – B 14 KG 6/97 R = SozR 3-1300 § 50 Nr. 21; Urteil vom 24.07.2001 – B 4 RA 102/00 R = SozR 3-1300 § 50 Nr. 24). § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X verpflichtet den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger, die – nach Abs. 1 oder 2 – zu erstattenden Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Vorschrift ermächtigt sowohl zur verbindlichen Feststellung eines Zahlungsanspruchs als auch zum Erlass eines vollstreckbaren Zahlungsgebots (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 24; ausführlich: BSG SozR 3-1300 § 42 Nr. 5). Aus dieser zwingenden Norm folgt, dass die unmittelbare Geltendmachung einer zu Unrecht erbrachten Leistung nach § 50 Abs. 1 oder 2 SGB X durch Leistungsklage anstatt durch Verwaltungsakt unzulässig ist (vgl. auch Hauck/Noftz/ Freischmidt, SGB X, Stand: 2006, § 50 Rn. 19; BSG, Urteil vom 03.09.1986 – 9a RV 10/86 = BSGE 60,209).
Unabhängig davon ist die Klage auch unbegründet.
Von den in Betracht kommenden Erstattungsgrundlagenvarianten der Abs. 1 und 2 des § 50 SGB X kommt die des Abs. 2 nur in Betracht, wenn die Leistung ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden ist. Liegt der Leistung aber ein Verwaltungsakt zugrunde, kommt nur eine Erstattung nach Maßgabe von § 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. So liegt es im vorliegenden Fall.
Die der Beklagten erbrachten Leistungen, deren Erstattung der Kläger begehrt, beruhen auf dem Bewilligungsbescheid vom 30.01.2002 und den EDV-gefertigten Folgebescheiden, durch die der Kläger der HE die Sozialhilfeleistung "Hilfe zur Pflege" (und darüberhinaus Pflegewohngeld) für die Zeit von August 2001 bis November 2002, also auch für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 16.01. bis 30.11.2002, bewilligt hat. Dass diese Leistungen nicht an die HE ausgezahlt und von dieser aufgrund des privatrechtlichen Heimvertrages zwischen ihr und der Beklagten an diese weitergeleitet, sondern direkt vom Kläger an die Beklagteausgezahlt wurden, geschah mit dem ausdrücklichen Einverständnis der HE, das diese schriftlich am 05.09.2001 erklärt hatte. Diese Einverständniserklärung beinhaltet keine Abtretung des Anspruchs der HE gegenüber dem Kläger an die Beklagte; dem hätte auch § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entgegengestanden. Die Einverständniserklärung der HE vom 05.09.2001 diente allein dem Zweck, den Zahlungsweg zu vereinfachen. Auch wenn der Kläger unmittelbar an die Beklagte zahlte, handelte es sich um eine Leistung an die HE aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 30.01.2002 und der EDV-gefertigten Folgebescheide für die Zeit bis November 2002. Diese Bewilligungsbescheide haben sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht durch den Auszug der HE am 16.01.2001 aus dem "Haus M1 L" erledigt. Zum Einem erging der Bescheid vom 30.01.2002 nach deren Auszug; zum Anderen hat der Kläger – auch nach sicherer Kenntnis von den Umzügen – mittels EDV-gefertigter Bescheide die bewilligten Leistungen in der ursprünglichen Höhe weiter bewilligt. Soweit im Bewilligungsbescheid vom 30.01.2002 einleitend darauf Bezug genommen worden ist, dass die HE ab 31.07.2001 die Einrichtung "Haus M1 L" bewohnt und dort die im Einzelnen erforderlichen Hilfen erhält, ist damit keine Regelungverbunden. Der regelnde Verfügungssatz des Bescheides vom 30.01.2002 lautet dahin, dass der Kläger der HE ab 01.08.2001 zu Lasten des Landschaftsverbands X1-M2 als zuständigem örtlichen Träger der Sozialhilfe Hilfe zur Pflege (und Pflegewohngeld) in einer aus der Anlage ersichtlichen Höhe gewährt. Eine Abhängigkeit zwischen bewilligter Leistung und Pflegeeinrichtung ist im gesamten Bescheid und erst recht dem Verfügungssatz nicht zu entnehmen. Im Übrigen müsste sich der Kläger fragen lassen, warum er der Bewilligung eine Pflegesatzvereinbarung zugrunde gelegt hat, die bereits abgelaufen und zudem nicht mit dem durch den Bescheid belasteten zuständigen Landschaftsverband X1-M2 abgeschlossen worden war.
Sind somit Grundlage der auch für die Zeit vom 16.01. bis 30.11.2002 geleisteten Zahlungen des Klägers an die Beklagte die Bewilligungsbescheide und EDV-Folgebescheide des Klägers gegenüber der HE, so sind diese Leistungen nicht zu Unrecht erbracht, solange die Bewilligungsbescheide nicht gegenüber der HE rechtswirksam aufgehoben worden sind. Dass dies nach der einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 45 SGB X allein im Hinblick auf den Ablauf der Jahresfrist des Abs. 4 Satz 2 kaum mehr möglich sein dürfte, braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden, da es vorliegend darauf nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz SGB X.
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