S 23 KG 70/06 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 KG 70/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Grundvoraussetzung für die Gewährung des Kinderzuschlags ist, dass die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nur auf Grund der Bedürftigkeit eines in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes (oder mehrerer Kinder) besteht.
2. Mit der Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG, wonach der Anspruch auf den Kinderzuschlag voraussetzt, dass Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag nicht parallel gezahlt werden.
3. Zwar ist das Arbeitslosengeld II entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen, so dass auch der Kinderzuschlag als Sozialleistung gegenüber Ansprüchen nach dem SGB II vorgelagert ist, was insbesondere durch § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II konkretisiert wird. Eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes II durch den Kinderzuschlag ist jedoch ausgeschlossen, weil diese Sozialleistung mit dem deutlich formulierten Ziel verbunden ist, den Bezug von Arbeitslosengeld II zu vermeiden. Der Kinderzuschlag wird daher entsprechend seiner Leistungswidmung nur dann gewährt, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vermieden werden kann. Damit ist die Subsidiarität des Arbeitslosengeldes II nur eingeschränkt gültig. Sie gilt immer dann nicht, wenn neben dem Bezug eines Kinderzuschlags noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II verbliebe. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag ist demzufolge ausgeschlossen.
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung eines Kinderzuschlags.

Der am ... 1954 geborene Antragsteller ist verheiratet und mit seiner Ehefrau Vater einer gemeinsamen Tochter, die am ... 1989 geboren wurde. Der Antragsteller ist befristet erwerbsunfähig und bezieht auf Grund Bewilligungsbescheides des Rentenversicherungsträgers vom 29. Mai 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit 1. Juli 2006 in Höhe von 755,20 EUR monatlich. Seine Ehefrau ist erwerbsfähig und geringfügig beschäftigt; das Nettoarbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung betrug für den Monat April 2006: 322,50 EUR, für den Monat Mai 2006: 225,00 EUR, für den Monat Juni 2006: 332,50 EUR und für den Monat Juli 2006: 327,50 EUR. Für die minderjährige Tochter bezieht die Ehefrau des Antragstellers von der Antragsgegnerin Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR. Die Ehefrau des Antragstellers steht zudem unter Berücksichtigung der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft stehenden Personen (Antragsteller und minderjährige Tochter) im Bezug von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -. Sie erhält auf Grund Bewilligungsbescheides des zuständigen SGB II-Leistungsträgers vom 9. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Juli 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 9,85 EUR für den Zeitraum vom 24. April bis 30. April 2006, in Höhe von 802,54 EUR für den Monat Mai 2006, in Höhe von 946,10 EUR für den Monat Juni 2006 und in Höhe von 212,00 EUR monatlich für die Monate Juli 2006 bis einschließlich Oktober 2006.

Nach Ablehnung des am 27. Dezember 2004 beantragten Kinderzuschlages mit Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2005, beantragte der Antragsteller mit formlosem Schreiben vom 18. Mai 2006, welches bei der Antragsgegnerin am 22. Mai 2006 einging, erneut Kinderzuschlag.

Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Ablehnungsbescheid vom 29. Mai 2006 mit der Begründung ab, das Einkommen erreiche nicht die Mindesteinkommensgrenze, so dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen sei.

Gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2006 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2006, welches bei der Antragsgegnerin am 13. Juni 2006 einging, Widerspruch ein.

Der Widerspruch des Antragstellers vom 10. Juni 2006 ist bislang nicht beschieden.

Mit Schreiben vom 17. August 2006, welches beim Sozialgericht Dresden am gleichen Tag einging, beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden den Erlass einer "einstweiligen Verfügung".

Der Antragsteller meint, ihm stehe Kinderzuschlag zu. Die Erwerbsminderungsrente dürfe nicht berücksichtigt werden. Als Höchstbetrag seien deswegen auch 320 EUR anzusetzen, denn der Ehemann der Arbeitslosen sei ein Partner im Sinne von § 24 SGB II. Außerdem fühle er sich nach § 1 SGB IX benachteiligt.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, Kinderzuschlag in ungekürzter Höhe zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Klage wegen der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abzuweisen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus: Dem Antragsteller sei es zuzumuten, die gesetzliche Frist des § 88 Abs. 2 SGG abzuwarten. Eine einstweilige Anordnung sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Es sei auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Antragsteller im Widerspruchsverfahren Erfolg haben werde.

Das Gericht hat die Leistungsakte der Antragsgegnerin mit dem Aktenzeichen KG-Nr ... beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte, die Gerichtsakte sowie die darin befindlichen Schriftsätze insgesamt Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zwar zulässig, aber unbegründet, so dass er abzulehnen war.

1.

Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Kinderzuschlag an den Antragstellerin ab sofort zu zahlen.

§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."

Der Antrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sowohl ein so genannter Anordnungsanspruch als auch ein so genannter Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. vor der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch des Antragstellers vom 10. Juni 2006, müssen gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der so genannte Anordnungsgrund. Er liegt nur vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.1977, Aktenzeichen: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen zu sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az.: L 1 B 227/03 KR–ER). Weiterhin muss ein so genannter Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7) des Antragstellers handeln.

Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur dann, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Anragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat mindestens einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, so dass es nicht darauf ankommt und dahingestellt bleiben kann, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.

Nach den vorliegenden Unterlagen und den ermittelten Tatsachen ist es nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) hat.

Nach § 6a Abs. 1 BKGG - in der seit 01.07.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. 2006 I, S. 558, 560) - erhalten Personen nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben,

2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchsten in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen und

3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird.

Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG beträgt der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 EUR monatlich. Nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BKGG bildet die Summe der Kinderzuschläge den Gesamtkinderzuschlag. Nach § 6a Abs. 2 Satz 3 BKGG wird der Gesamtkinderzuschlag längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt. Nach § 6a Abs. 2 Satz 4 BKGG - in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 I, S. 1706, 1719) - soll er jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Nach § 6a Abs. 2 Satz 5 BKGG - in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 I, S. 1706, 1719) - wird der Kinderzuschlag nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.

Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG mindert sich der Kinderzuschlag um das nach §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 BKGG bleibt hierbei das Kindergeld außer Betracht. Nach § 6a Abs. 3 Satz 3 BKGG - in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 I, S. 1706, 1719) - besteht ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.

Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG - in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 I, S. 1706, 1719) - wird der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Nach § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG sind dazu die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, dass sich aus dem jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Nach § 6a Abs. 4 Satz 3 BKGG wird der Kinderzuschlag außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Nach § 6a Abs. 4 Satz 4 BKGG gilt als elterliches Einkommen oder Vermögen dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist nach § 6a Abs. 4 Satz 5 BKGG davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Nach § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG wird für je 10,00 EUR, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, der Kinderzuschlag um 7,00 EUR gemindert. Nach § 6a Abs. 4 Satz 7 BKGG mindern anderes Einkommen sowie Vermögen den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlages in Betracht, wird sie gemäß § 6a Abs. 4 Satz 8 BKGG beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.

Nach § 6a Abs. 5 Satz 1 BKGG - in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 I, S. 1706, 1719) - entfällt ein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbunden Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen. Nach § 6a Abs. 5 Satz 2 BKGG - in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 I, S. 1706, 1719) - unterrichtet in diesen Fällen die Familienkasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Erklärung. Nach § 6a Abs. 5 Satz 3 BKGG - in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 I, S. 1706, 1719) - kann die Erklärung nach § 6a Abs. 5 Satz 1 BKGG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.

Der Kinderzuschlag ist vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 9. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Juli 2006 tatsächlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom zuständigen SGB II-Leistungsträger erbracht werden. Denn Grundvoraussetzung für die Gewährung des Kinderzuschlags ist, dass die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nur auf Grund der Bedürftigkeit eines in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes (oder mehrerer Kinder) besteht (so zutreffend bspw.: Schwitzky, Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II, 2. Aufl. 2006, S. 37). Das ist vorliegend aber nicht der Fall, weil in der Bedarfsgemeinschaft nicht lediglich Bedürftigkeit des Kindes, sondern zugleich auch Bedürftigkeit der Eltern der Bedarfsgemeinschaft besteht, weshalb dieser Bedarfsgemeinschaft auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II tatsächlich erbracht werden, die die Bedürftigkeit sowohl des Kindes als auch der Eltern ausgleichen. Die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Kinderzuschlags, dass die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nur auf Grund der Bedürftigkeit eines in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes besteht, bringt das Gesetz mit der Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG zum Ausdruck. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG besteht daher kein Anspruch auf den Kinderzuschlag; Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II wird gerade nicht vermieden. Denn nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG muss die Gewährung des Kinderzuschlags die Wirkung haben, dass Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht eintritt. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag nicht parallel gezahlt werden (so bspw. zutreffend: Stark in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 6a BKGG, Rn. 42). Denn nach der Rechtslogik vermieden werden kann nur das, was hypothetisch eintreten könnte; was allerdings auch hypothetisch nicht eintreten kann, kann auch nicht durch ein Anderes vermieden werden. Zwar ist das Arbeitslosengeld II entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen, so dass auch der Kinderzuschlag als Sozialleistung gegenüber Ansprüchen nach dem SGB II vorgelagert ist, was insbesondere durch § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II konkretisiert wird. Eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes II durch den Kinderzuschlag ist jedoch ausgeschlossen, weil diese Sozialleistung mit dem deutlich formulierten Ziel verbunden ist, den Bezug von Arbeitslosengeld II zu vermeiden. Der Kinderzuschlag wird daher entsprechend seiner Leistungswidmung nur dann gewährt, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vermieden werden kann. Damit ist die Subsidiarität des Arbeitslosengeldes II nur eingeschränkt gültig. Sie gilt immer dann nicht, wenn neben dem Bezug eines Kinderzuschlages noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II verbliebe. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag ist demzufolge ausgeschlossen (so zutreffend bspw.: Schwitzky, Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II, 2. Aufl. 2006, S. 20).

Daher steht der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers, jedenfalls solange und soweit der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II – wie derzeit – erbracht werden, unter keinen Umständen ein Anspruch auf Kinderzuschlag zu.

Im Übrigen ist die unverständliche Antragsbegründung des Antragstellers ohnehin nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis führen zu können. Zum einen ist seine Rente wegen voller Erwerbsminderung definitiv als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen und zum anderen scheint der Antragsteller den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG mit dem befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (I) nach § 24a SGB II zu verwechseln; es handelt sich dabei um völlig unterschiedliche Sozialleistungen.

Der einstweilige Rechtsschutzantrag musste deshalb abgelehnt werden.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen.
Rechtskraft
Aus
Saved