Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 5540/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 702/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Gerichts vom 24. August 2006, mit dem ihm aufgezeigt worden ist, welche Tatsachen jedenfalls glaubhaft zu machen sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 920 Zivilprozessordnung), um den (auch aus Grün¬den des Verfahrens (rechtzeitige Antragstellung)) streitigen Anspruch in der Sache zu belegen, nicht reagiert. Damit kann weder die Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung nach von § 86b Abs 2 Satz 2 SGG) noch der Anordnungsanspruch (Leistungsanspruch nach § 16 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) in Verbindung mit § 53 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III)) festgestellt werden. Ausreichende Frist zur Stellung¬nahme hat bestanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Gerichts vom 24. August 2006, mit dem ihm aufgezeigt worden ist, welche Tatsachen jedenfalls glaubhaft zu machen sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 920 Zivilprozessordnung), um den (auch aus Grün¬den des Verfahrens (rechtzeitige Antragstellung)) streitigen Anspruch in der Sache zu belegen, nicht reagiert. Damit kann weder die Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung nach von § 86b Abs 2 Satz 2 SGG) noch der Anordnungsanspruch (Leistungsanspruch nach § 16 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) in Verbindung mit § 53 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III)) festgestellt werden. Ausreichende Frist zur Stellung¬nahme hat bestanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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