Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 5832/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 48/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und begehrt die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Streitig ist das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der Kläger ist Handwerksmeister im Bereich Gas- und Wasserinstallation sowie Zentralheizungs- und Lüftungsbau. Er war zuletzt von Mai 1992 bis Juni 1997 für die Firma K, Heizung und Sanitär, in B tätig. Er war dort fachtechnischer Betriebsleiter für die Gasinstallation. Im Juni 1997 endete das Beschäftigungsverhältnis infolge einer schweren Herzerkrankung des Klägers.
Der Versicherungsverlauf des Klägers verzeichnet Beitragszeiten bis einschließlich September 1993. Der Kläger selbst geht inzwischen davon aus, dass danach keine Beiträge mehr für ihn eingezahlt worden sind. Mit Bescheid vom 16. Juli 2001, bestätigt durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2002, lehnte die Beklagte es ab, den Zeitraum ab Oktober 1993 als Beitragszeit anzuerkennen. Eine Beitragsentrichtung für die Tätigkeit bei der Firma K sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Bereits am 25. März 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er gab dabei an, wegen Krankheit seit Oktober 1996 nicht mehr erwerbstätig und seit diesem Zeitpunkt berufs- bzw. erwerbsunfähig zu sein. Die Kardiologin Dr. P Lbescheinigte in einem Attest vom 2. Februar 1998, dass der Kläger sich seit April 1997 in ihrer regelmäßigen ambulanten Behandlung befinde; zu diesem Zeitpunkt sei bei ihm eine dilatative Kardiomyopathie festgestellt worden. Es sei zu einer ersten schweren kardialen Dekompensation gekommen.
Mit Bescheid vom 3. September 1998 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab, weil sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt sah. Der Kläger sei zwar seit dem 24. April 1997 berufs- bzw. erwerbsunfähig. Im danach maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 24. April 1992 bis zum 23. April 1997 seien jedoch nur 18 Monate (von April 1992 bis September 1993) mit Pflichtbeiträgen belegt. Damit mangele es an dem Erfordernis von drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2000 zurück. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen bleibe es dabei, dass im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum lediglich für 18 Monate Pflichtbeiträge verzeichnet seien. Weitere Beitragszeiten für die Tätigkeit bei der Firma K vom 1. Mai 1992 bis zum 7. Juni 1997 hätten nicht festgestellt werden können. Die TKK H habe eine Beitragszeit zur Angestelltenversicherung nur für die Zeit bis März 1992 bestätigt. Ab Oktober 1993 bis zum Ende der Mitgliedschaft am 15. Februar 1994 habe dort eine freiwillige Krankenversicherung als Selbständiger bestanden. Die ebenfalls in die Ermittlungen einbezogene AOK B habe für die Beschäftigung keine Rentenversicherungsbeitragszeiten bestätigen können.
Hiergegen hat der auf M wohnhafte Kläger am 13. Dezember 2000 Klage erhoben. Er meint, sein Herzleiden habe sich im April 1997 nicht praktisch über Nacht eingestellt, sondern sei schon Jahre vorher vorhanden gewesen, mindestens seit Januar 1992. Schon zu diesem Zeitpunkt sei die Erkrankung so schwerwiegend gewesen, dass Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätten.
Mit Urteil vom 28. März 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Es mangele an der so genannten Dreifünftelbelegung. Auch der Kläger gehe davon aus, dass eine Beitragsentrichtung für die Zeit ab Oktober 1993 nicht erfolgt sei. Es sei nicht entscheidend, ob seine Tätigkeit bei der Firma K dem Grunde nach versicherungspflichtig gewesen sei, selbst wenn hierfür einiges spreche. Wesentlich komme es auf die tatsächliche Zahlung der Beiträge an, welche aber nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sei. Weder lägen dem Kläger Unterlagen hierüber vor, noch seien solche Beiträge im Versicherungskonto der Beklagten gespeichert oder anderweitig erfasst. Auch die als Einzugsstelle in Betracht kommenden Krankenkassen hätten die Beitragsentrichtung nicht bestätigen können. Diesbezügliche Anfragen bei AOK B und Techniker Krankenkasse seien erfolglos geblieben. Der Kläger sei auch nicht im Besitz irgendwelcher Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung. Auf der anderen Seite sprächen die Tatsache, dass der Kläger ab Oktober 1992 bei der Techniker Krankenkasse als Selbständiger freiwillig versichert gewesen sei und der Umstand, dass er auch gegenüber der privaten Krankenversicherung angegeben habe, selbständig tätig zu sein, dafür, dass Sozialversicherungsbeiträge während der Beschäftigung bei der Firma K für ihn nicht abgeführt worden seien. Ausgehend vom letzten Pflichtbeitrag im September 1993 seien damit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente zuletzt am 30. Oktober 1995 erfüllt gewesen. Für das Vorliegen eines Leistungsfalles schon in diesem Zeitpunkt lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Ärztliche Befunde zur Herzerkrankung des Klägers lägen für 1988 und dann erst wieder für die Zeit ab 1997 vor, als es zu einer massiven Manifestation der Krankheit gekommen sei. Der Gutachter der Beklagten sei denn auch zu dem Ergebnis gekommen, dass erst für die Zeit ab 1997 eine Erwerbsunfähigkeit anzunehmen sei. Hiervon sei offenbar auch der Kläger zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen. Selbst wenn seine Krankheit nicht von heute auf morgen aufgetreten sei, sondern sich über die Jahre entwickelt habe, sei damit nicht erwiesen, dass Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit auch schon im Oktober 1995 vorgelegen hätten. Nach Überzeugung der Kammer sei dies vielmehr auszuschließen. Der Kläger sei nämlich noch bis 1997 vollschichtig erwerbstätig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe die Tatsache der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aber in der Regel einen erheblichen Beweiswert. Weil der Kläger bis April 1997 in seinem Beruf gearbeitet habe, bestehe kein Raum für die Annahme von Erwerbsunfähigkeit bereits im Oktober 1995. Die Kammer sehe dies auch deswegen als gerechtfertigt an, weil für den fraglichen Zeitraum von 1992 bis 1995 keinerlei ärztliche Befunde erlangbar gewesen seien, die eine andere Beurteilung der Herzkrankheit des Klägers nahe gelegt hätten.
Gegen das ihm am 4. Juni 2003 zugestellt Urteil hat der Kläger am 3. Juli 2003 Berufung eingelegt, die er nicht weiter begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab März 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufs- unfähigkeit, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte der Beklagten sowie einen Band abgelichteter Akten der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die sorgfältigen, ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Berlin (§ 153 Abs. 2 SGG). Ihnen ist nichts hinzuzufügen, zumal der Kläger seine Berufung nicht weiter begründet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und begehrt die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Streitig ist das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der Kläger ist Handwerksmeister im Bereich Gas- und Wasserinstallation sowie Zentralheizungs- und Lüftungsbau. Er war zuletzt von Mai 1992 bis Juni 1997 für die Firma K, Heizung und Sanitär, in B tätig. Er war dort fachtechnischer Betriebsleiter für die Gasinstallation. Im Juni 1997 endete das Beschäftigungsverhältnis infolge einer schweren Herzerkrankung des Klägers.
Der Versicherungsverlauf des Klägers verzeichnet Beitragszeiten bis einschließlich September 1993. Der Kläger selbst geht inzwischen davon aus, dass danach keine Beiträge mehr für ihn eingezahlt worden sind. Mit Bescheid vom 16. Juli 2001, bestätigt durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2002, lehnte die Beklagte es ab, den Zeitraum ab Oktober 1993 als Beitragszeit anzuerkennen. Eine Beitragsentrichtung für die Tätigkeit bei der Firma K sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Bereits am 25. März 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er gab dabei an, wegen Krankheit seit Oktober 1996 nicht mehr erwerbstätig und seit diesem Zeitpunkt berufs- bzw. erwerbsunfähig zu sein. Die Kardiologin Dr. P Lbescheinigte in einem Attest vom 2. Februar 1998, dass der Kläger sich seit April 1997 in ihrer regelmäßigen ambulanten Behandlung befinde; zu diesem Zeitpunkt sei bei ihm eine dilatative Kardiomyopathie festgestellt worden. Es sei zu einer ersten schweren kardialen Dekompensation gekommen.
Mit Bescheid vom 3. September 1998 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab, weil sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt sah. Der Kläger sei zwar seit dem 24. April 1997 berufs- bzw. erwerbsunfähig. Im danach maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 24. April 1992 bis zum 23. April 1997 seien jedoch nur 18 Monate (von April 1992 bis September 1993) mit Pflichtbeiträgen belegt. Damit mangele es an dem Erfordernis von drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2000 zurück. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen bleibe es dabei, dass im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum lediglich für 18 Monate Pflichtbeiträge verzeichnet seien. Weitere Beitragszeiten für die Tätigkeit bei der Firma K vom 1. Mai 1992 bis zum 7. Juni 1997 hätten nicht festgestellt werden können. Die TKK H habe eine Beitragszeit zur Angestelltenversicherung nur für die Zeit bis März 1992 bestätigt. Ab Oktober 1993 bis zum Ende der Mitgliedschaft am 15. Februar 1994 habe dort eine freiwillige Krankenversicherung als Selbständiger bestanden. Die ebenfalls in die Ermittlungen einbezogene AOK B habe für die Beschäftigung keine Rentenversicherungsbeitragszeiten bestätigen können.
Hiergegen hat der auf M wohnhafte Kläger am 13. Dezember 2000 Klage erhoben. Er meint, sein Herzleiden habe sich im April 1997 nicht praktisch über Nacht eingestellt, sondern sei schon Jahre vorher vorhanden gewesen, mindestens seit Januar 1992. Schon zu diesem Zeitpunkt sei die Erkrankung so schwerwiegend gewesen, dass Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätten.
Mit Urteil vom 28. März 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Es mangele an der so genannten Dreifünftelbelegung. Auch der Kläger gehe davon aus, dass eine Beitragsentrichtung für die Zeit ab Oktober 1993 nicht erfolgt sei. Es sei nicht entscheidend, ob seine Tätigkeit bei der Firma K dem Grunde nach versicherungspflichtig gewesen sei, selbst wenn hierfür einiges spreche. Wesentlich komme es auf die tatsächliche Zahlung der Beiträge an, welche aber nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sei. Weder lägen dem Kläger Unterlagen hierüber vor, noch seien solche Beiträge im Versicherungskonto der Beklagten gespeichert oder anderweitig erfasst. Auch die als Einzugsstelle in Betracht kommenden Krankenkassen hätten die Beitragsentrichtung nicht bestätigen können. Diesbezügliche Anfragen bei AOK B und Techniker Krankenkasse seien erfolglos geblieben. Der Kläger sei auch nicht im Besitz irgendwelcher Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung. Auf der anderen Seite sprächen die Tatsache, dass der Kläger ab Oktober 1992 bei der Techniker Krankenkasse als Selbständiger freiwillig versichert gewesen sei und der Umstand, dass er auch gegenüber der privaten Krankenversicherung angegeben habe, selbständig tätig zu sein, dafür, dass Sozialversicherungsbeiträge während der Beschäftigung bei der Firma K für ihn nicht abgeführt worden seien. Ausgehend vom letzten Pflichtbeitrag im September 1993 seien damit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente zuletzt am 30. Oktober 1995 erfüllt gewesen. Für das Vorliegen eines Leistungsfalles schon in diesem Zeitpunkt lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Ärztliche Befunde zur Herzerkrankung des Klägers lägen für 1988 und dann erst wieder für die Zeit ab 1997 vor, als es zu einer massiven Manifestation der Krankheit gekommen sei. Der Gutachter der Beklagten sei denn auch zu dem Ergebnis gekommen, dass erst für die Zeit ab 1997 eine Erwerbsunfähigkeit anzunehmen sei. Hiervon sei offenbar auch der Kläger zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen. Selbst wenn seine Krankheit nicht von heute auf morgen aufgetreten sei, sondern sich über die Jahre entwickelt habe, sei damit nicht erwiesen, dass Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit auch schon im Oktober 1995 vorgelegen hätten. Nach Überzeugung der Kammer sei dies vielmehr auszuschließen. Der Kläger sei nämlich noch bis 1997 vollschichtig erwerbstätig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe die Tatsache der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aber in der Regel einen erheblichen Beweiswert. Weil der Kläger bis April 1997 in seinem Beruf gearbeitet habe, bestehe kein Raum für die Annahme von Erwerbsunfähigkeit bereits im Oktober 1995. Die Kammer sehe dies auch deswegen als gerechtfertigt an, weil für den fraglichen Zeitraum von 1992 bis 1995 keinerlei ärztliche Befunde erlangbar gewesen seien, die eine andere Beurteilung der Herzkrankheit des Klägers nahe gelegt hätten.
Gegen das ihm am 4. Juni 2003 zugestellt Urteil hat der Kläger am 3. Juli 2003 Berufung eingelegt, die er nicht weiter begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab März 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufs- unfähigkeit, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte der Beklagten sowie einen Band abgelichteter Akten der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die sorgfältigen, ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Berlin (§ 153 Abs. 2 SGG). Ihnen ist nichts hinzuzufügen, zumal der Kläger seine Berufung nicht weiter begründet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved