Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 156/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.Es ist volljährigen Empfängern von Sozialleistungen im Regelfall auch für einen längeren Zeitraum ohne schwerwiegende Nachteile zumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit einem Betrag von 90 % der Regelleistung auszukommen. Deshalb fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn den Leistungsempfängern Mittel in diesem Umfang zur Verfügung stehen.
2.Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Aus diesem Grund ist eine pauschale Kürzung von Heizkostenvorauszahlungen auf von der Bewohnerzahl abhängige Pauschalen rechtswidrig.
2.Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Aus diesem Grund ist eine pauschale Kürzung von Heizkostenvorauszahlungen auf von der Bewohnerzahl abhängige Pauschalen rechtswidrig.
Der Antrag wird abgelehnt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
Der am 08.05.2006 gestellte sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1.die Heizkosten der Antragstellerinnen seit Januar 2006 vollständig zu übernehmen, und 2.die Kosten für die Anschaffung der mit Antrag vom 12.01.2006 beantragten Möbelstücke zu übernehmen, den die Antragstellerinnen im Laufe des Verfahrens um verschiedene weitere Begehren und Rügen ergänzt haben, hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung steht nur noch der im Erörterungstermin am 21.08.2006 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31.12.2006 monatlich zusätzliche 28,50 Euro – also jeweils 14,25 Euro – für ihre Heizkosten in Bezug auf die Abschlagzahlung an die Stadtwerke E zu gewähren. In Bezug auf alle übrigen ursprünglich beantragten bzw. im Verlauf des Verfahrens begehrten sonstigen Gegenstände haben die Beteiligten das Verfahren im Erörterungstermin am 21.08.2006 übereinstimmend für erledigt erklärt. Deshalb bedarf es insofern keiner Entscheidung. Auch der zur Entscheidung gestellte verbleibende Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. In Bezug auf die geforderte Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln, vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 19.01.2006 – L 1 B 17/05 AS ER –, vom 29.11.2005 – L 19 B 84/05 AS ER – und vom 26.07.2005 – L 9 B 44/05 AS ER –. Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006 – L 1 B 13/05 AS ER – und vom 28.02.2006 – L 9 B 99/05 AS ER –. Dabei gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte eine existenzielle Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges Handeln erfordert, beispielsweise, wenn die Führung eines menschenwürdigen Lebens in Frage steht. Es muss zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig sein, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt. LSG NRW, Beschlüsse vom 01.12.2005 – L 9 B 22/05 SO ER –, vom 02.05.2005 – L 19 B 7/05 SO ER –, und vom 20.04.2005 – L 19 B 2/05 AS ER –. Ein Anordnungsgrund im vorgenannten Sinne ist nicht gegeben, da nicht erkennbar ist, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellerinnen wegen ihrer ausbleibenden Zahlungen und der nicht vollständigen Übernahme der Kosten ihrer Gasabschlagszahlung an die Stadtwerke E in nächster Zeit eine Sperrung der Versorgung mit Gas droht. Dies ergibt sich aus den Telefonaten des Vorsitzenden mit Mitarbeitern der Stadtwerke E am 22.08.2006 und am 28.08.2006 (vgl. die Vermerke Bl. 166, 176 d.A.). Wegen möglicher Rückstände in Bezug auf die Zeit von der Antragstellung am 08.05.2006 bis zur Abmeldung der alten Vertrags-Nr. 000 000 00 000 am 02.06.2006 kommt eine Sperrung deshalb nicht in Betracht, weil die Stadtwerke E insofern beabsichtigen, ihre möglichen Forderungen im Rahmen des beim Amtsgericht E eröffneten Insolvenzverfahrens (000 IK 00/00) über das Vermögen der Antragstellerin zu 1. geltend zu machen. Eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ("Gassperre") ist insofern nicht beabsichtigt. In Bezug auf die bestehenden Rückstände hinsichtlich der ab 03.06.2006 auf die Antragstellerin zu 1. laufenden neuen Gas-Vertrags-Nr. 000 000 00 000 ist eine Sperrung der Gasversorgung in den nächsten Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu erwarten. Nach Aussage des Mitarbeiters der Stadtwerke E, Herrn T1, am 28.08.2006 ist der erste Abschlag für die Gaslieferung hinsichtlich der neuen Vertrags-Nr. am 18.08.2006 in Höhe von 75 Euro fällig gewesen. Wegen nicht erfolgter Zahlung ist insofern eine erste Mahnung verschickt worden. Nach der üblichen Praxis kommt nach einer ersten Mahnung nach etwa 14 Tagen eine zweite Mahnung, die in der Regel mit einer Sperrungsandrohung mit einer Frist von mindestens einer Woche verbunden wird. Ist diese Frist abgelaufen, wird nach Aussage des Herrn T1 in der Regel aber nicht sofort ein Außendienstmitarbeiter zum säumigen Schuldner hinausfahren und die Versorgung sperren, weil eine Absperrung und eine spätere Wiedereröffnung der Gasversorgung mit Kosten verbunden ist, die sich bei geringen Rückständen – wie hier – nicht lohnen. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände ist auch für die Zukunft nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Rückstände von 28,50 Euro monatlich hinsichtlich der Gasabschlagzahlung an die Stadtwerke E weiter auflaufen. Vielmehr ist tatsächlich nicht ausgeschlossen und den Antragstellerinnen auch zumutbar, dass sie den offenen Betrag von 28,50 Euro aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aufbringen. Immerhin erhalten sie seit längerem von der Antragsgegnerin Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von jeweils 345 Euro monatlich, in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. ab August 2006 wegen des Inkrafttretens des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, S. 1706 ff. – FortentwicklungsG) noch einen Betrag von 276 Euro monatlich. Die Antragstellerin zu 1. geht zudem seit dem 19.07.2006 einer Erwerbstätigkeit für die T2 Q GmbH & Co. KG aus E mit einer Einsatzstelle bei der F-N GmbH in W nach und dürfte ihr erstes Gehalt im Laufe des Monats August erhalten haben. Die Antragstellerin zu 2. sucht derzeit eine Teilzeitbeschäftigung und es ist nicht unwahrscheinlich, dass sie eine solche auch finden wird, wenn sie sich intensiv bemüht. Jedenfalls stehen den Antragstellerinnen grundsätzlich für ihren Lebensunterhalt (neben den Kosten für Unterkunft und Heizung, die von der Antragsgegnerin trotz variierender Bewilligungsbeträge in den Bescheiden ab Anfang 2006, die sich jedoch im Ergebnis nicht zulasten der Antragstellerinnen ausgewirkt haben, voll übernommen werden) Mittel in Höhe ihrer Regelleistungen nach dem SGB II zur Verfügung. Soweit diese Beträge nicht vollständig ausgezahlt worden sind bzw. nicht vollständig ausgezahlt werden, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Zunächst zahlt die Antragsgegnerin seit dem Frühjahr 2006 einen Betrag von 30 Euro aus der Regelleistung der Antragstellerin zu 1. unmittelbar an die Stadtwerke E auf den in dieser Höhe monatlich fälligen Stromabschlag der Antragstellerinnen, um die regelmäßige und vollständige Zahlung dieser Verpflichtung sicherzustellen. Insofern fehlt den Antragstellerinnen in Bezug auf ihren Regelbedarf kaum etwas, da in der Regelleistung ein Betrag von 20 – 25 Euro für Haushaltsstrom enthalten ist. Der Abzweigung dieser Zahlung aus der Regelleistung der Antragstellerin zu 1. steht deshalb eine Bedarfsreduzierung um die ansonsten aus der Regelleistung zu erbringende Abschlagzahlung an die Stadtwerke gegenüber. Dass geringfügig mehr an die Stadtwerke gezahlt wird, als in der Regelleistung für Haushaltsstrom enthalten ist, macht insofern keinen erheblichen Unterschied, weshalb die Abzweigung der Stromzahlung im Wesentlichen für die Bedarfsdeckung der Antragstellerinnen neutral ist (und bei den folgenden Berechnungen deshalb vernachlässigt wird). Ansonsten fehlt den Antragstellerinnen aus ihren Regelleistungen lediglich der Betrag von monatlich 35 Euro, der in Bezug auf zuvor darlehensweise übernommene Bedarfe aus der Regelleistung der Antragstellerin zu 1. einbehalten wird. Dieser Betrag und der offene Anteil des Gasabschlags von 28,50 Euro (75 Euro insgesamt abzüglich der von der Antragsgegnerin übernommenen 46,50 Euro) reduziert die den Antragstellerinnen ausgezahlten Regelleistungen von zunächst 690 Euro (2 x 345 Euro bis einschließlich Juli 2006) auf 626,50 Euro, also auf ca. 90 % ihres gemeinsamen Regelbedarfs. Ab August 2006 erhalten sie an Regelleistungen 621 Euro (345 Euro für die Antragstellerin zu 1., 276 Euro für die Antragstellerin zu 2.), wovon aufgrund der Einbehaltung wegen Darlehensrückzahlung und der Zahlung des Gasabschlags 557,50 Euro – somit ebenfalls knapp 90 % des Regelbedarfs – verbleiben. Nach Auffassung des Gerichts ist es volljährigen Empfängern von Sozialleistungen in Fortführung der Rechtsprechung der früher für die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Anordnungsgrund im Sinne von § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. August 2001 - 12 E 85/01 - m.w.N. (80 % des Regelbedarfs, also früher 236,80 Euro), und unter Berücksichtigung der Wertung des § 31 SGB II, vgl. Beschluss der Kammer vom 28.10.2005 – S 29 AS 95/05 ER –, www.sozialgerichtsbarkeit.de, im Regelfall auch für einen längeren Zeitraum ohne schwerwiegende Nachteile zumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit einem Betrag von – wie hier – 90 % der Regelleistung auszukommen. Die in der Rechtsprechung der Sozialgerichte teilweise vertretene Ansicht, ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG liege regelmäßig auch schon dann vor, wenn Antragsteller nicht über Mittel in Höhe von 100 % des Regelbedarfs nach dem SGB II oder XII verfügen, vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 01.08.2005 – L 19 B 33/05 AS ER –; Hess. LSG, Beschluss vom 07.12.2005 - L 7 AS 81/05 ER -; Sächs. LSG, Beschluss vom 19.09.2005 - L 3 B 155/05 AS-ER -, überzeugt nicht. In der Regelleistung sind Bedarfsbestandteile enthalten, die der Deckung des sog. soziokulturellen Existenzminimums dienen. Auch sind Bestandteile wie kleinere Ersatzbeschaffungen und Anschaffungen sowie kleinere Reparaturen enthalten. Auf diese Bestandteile kann vielfach für eine gewisse Zeit ohne Eintreten von unzumutbaren Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, verzichtet werden. Zudem enthält die Regelleistung nach dem SGB II und XII auch einen Betrag von 49 Euro (in Bezug auf einen Alleinstehenden), um den der frühere Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem BSHG von 296 Euro (um gut 16 %) erhöht worden ist, um die nunmehr überwiegend nicht mehr gesondert zu bewilligenden einmaligen Bedarfe im Sinne von § 21 BSHG in pauschalierter Form abzudecken. Da diese einmaligen Bedarfe ihrer Natur gemäß nicht laufend anfallen, gibt es Zeiten, in denen überhaupt kein aus diesen 49 Euro zu deckender Bedarf besteht. Zu anderen Zeiten sind diese Bedarfe zwar vorhanden, können jedoch teilweise – dies ist vollständig eine Frage des Einzelfalls – zurückgestellt werden, ohne dass unzumutbare Nachteile eintreten. Letztlich würde in Streitsachen nach dem SGB II und XII das Hauptsacheverfahren auch weitgehend seiner Bedeutung entkleidet, wenn man wegen jedes fehlenden Geldbetrages in Bezug auf die Hilfe zum Lebensunterhalt einen Anordnungsgrund annehmen würde, da dann aus Sicht der Leistungsempfänger kein Bedarf mehr für die Durchführung von Klageverfahren bestünde, da sie eine (hoffentlich) schnelle Entscheidung über die sie interessierenden Fragen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhalten würden. Die Sozialgerichte wären in diesen Sachgebieten in einer Weise auf die Rolle als Eilgerichte reduziert, die es fraglich erscheinen lässt, ob sie Hauptsacheverfahren überhaupt noch bzw. in angemessener Zeit bearbeiten könnten. Zugleich stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines fehlenden Kleinbetrages in seiner Eilbedürftigkeit von einem wirklich dringlichen Einstweiligen Anordnungsverfahren in Bezug auf eine vollständige Versagung der Hilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit oder einer 100 %-Kürzung nach § 31 Abs. 5 SGB II abzugrenzen wäre. Dies ist mit dem Sinn des sozialgerichtlichen Eilverfahrens nur schwer vereinbar. Auf welchen Anteil der Regelleistung in zumutbarer Weise kurzzeitig oder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache maximal verzichtet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da den Antragstellerinnen nach dem oben Gesagten gemeinsam etwa 90 % ihres Regelbedarfs zur Verfügung stehen. Da es somit schon an einem Anordnungsgrund fehlt, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mehr an. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Antragstellerinnen nach derzeitiger Einschätzung einen Anspruch auf die Übernahme ihrer ungekürzten Heizkosten in Höhe von 75 Euro für den Gasabschlag an die Stadtwerke E aus § 22 Abs. 1 SGB II haben dürften. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Kürzung auf von der Anzahl der Bewohner abhängige Pauschalwerte (hier: 46,50 Euro für zwei Personen) ist nach der derzeitigen Auffassung des Gerichts rechtswidrig. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen. Da die in einer konkreten Unterkunft notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen – wie z. B. baulichem Zustand und Lage der Wohnung sowie Alter der Heizungsanlage – spricht nämlich eine Vermutung der Angemessenheit für die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen. Aus diesem Grund sind die Vorauszahlungen als angemessen zu übernehmen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Soweit ersichtlich allgemeine Meinung in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.09.2005 – L 19 B 68/05 AS ER -, Juris Rn. 3; Thür. LSG, Beschlüsse vom 07.07.2005 – L 7 AS 334/05 ER -, Juris Rn. 35, und vom 31.01.2006 – L 7 AS 770/05 ER -, Juris, Leitsatz Nr. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15.12.2005 – L 8 AS 427/05 ER -, Juris, und vom 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER -, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hess. LSG, Beschluss vom 21.03.2006 – L 9 AS 124/06 ER -, Juris Rn. 32; Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 01.02.2006 – S 11 AS 99/05 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de. Das stimmt auch im Wesentlichen mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Übernahme der angemessenen Heizkosten gemäß § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung – RegelsatzVO) überein, vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 13.09.1988 – 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151 ff.; Beschluss vom 06.02.1984 – 8 B 2780/83 -, FEVS 33, 379 f. Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Antragstellerinnen sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin wird ihre Praxis zu überprüfen haben. Gegebenenfalls ist eine Klärung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren zu suchen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
Der am 08.05.2006 gestellte sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1.die Heizkosten der Antragstellerinnen seit Januar 2006 vollständig zu übernehmen, und 2.die Kosten für die Anschaffung der mit Antrag vom 12.01.2006 beantragten Möbelstücke zu übernehmen, den die Antragstellerinnen im Laufe des Verfahrens um verschiedene weitere Begehren und Rügen ergänzt haben, hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung steht nur noch der im Erörterungstermin am 21.08.2006 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen vorläufig für die Zeit ab Antragstellung bis zum 31.12.2006 monatlich zusätzliche 28,50 Euro – also jeweils 14,25 Euro – für ihre Heizkosten in Bezug auf die Abschlagzahlung an die Stadtwerke E zu gewähren. In Bezug auf alle übrigen ursprünglich beantragten bzw. im Verlauf des Verfahrens begehrten sonstigen Gegenstände haben die Beteiligten das Verfahren im Erörterungstermin am 21.08.2006 übereinstimmend für erledigt erklärt. Deshalb bedarf es insofern keiner Entscheidung. Auch der zur Entscheidung gestellte verbleibende Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. In Bezug auf die geforderte Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln, vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 19.01.2006 – L 1 B 17/05 AS ER –, vom 29.11.2005 – L 19 B 84/05 AS ER – und vom 26.07.2005 – L 9 B 44/05 AS ER –. Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006 – L 1 B 13/05 AS ER – und vom 28.02.2006 – L 9 B 99/05 AS ER –. Dabei gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte eine existenzielle Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges Handeln erfordert, beispielsweise, wenn die Führung eines menschenwürdigen Lebens in Frage steht. Es muss zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig sein, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt. LSG NRW, Beschlüsse vom 01.12.2005 – L 9 B 22/05 SO ER –, vom 02.05.2005 – L 19 B 7/05 SO ER –, und vom 20.04.2005 – L 19 B 2/05 AS ER –. Ein Anordnungsgrund im vorgenannten Sinne ist nicht gegeben, da nicht erkennbar ist, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellerinnen wegen ihrer ausbleibenden Zahlungen und der nicht vollständigen Übernahme der Kosten ihrer Gasabschlagszahlung an die Stadtwerke E in nächster Zeit eine Sperrung der Versorgung mit Gas droht. Dies ergibt sich aus den Telefonaten des Vorsitzenden mit Mitarbeitern der Stadtwerke E am 22.08.2006 und am 28.08.2006 (vgl. die Vermerke Bl. 166, 176 d.A.). Wegen möglicher Rückstände in Bezug auf die Zeit von der Antragstellung am 08.05.2006 bis zur Abmeldung der alten Vertrags-Nr. 000 000 00 000 am 02.06.2006 kommt eine Sperrung deshalb nicht in Betracht, weil die Stadtwerke E insofern beabsichtigen, ihre möglichen Forderungen im Rahmen des beim Amtsgericht E eröffneten Insolvenzverfahrens (000 IK 00/00) über das Vermögen der Antragstellerin zu 1. geltend zu machen. Eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ("Gassperre") ist insofern nicht beabsichtigt. In Bezug auf die bestehenden Rückstände hinsichtlich der ab 03.06.2006 auf die Antragstellerin zu 1. laufenden neuen Gas-Vertrags-Nr. 000 000 00 000 ist eine Sperrung der Gasversorgung in den nächsten Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu erwarten. Nach Aussage des Mitarbeiters der Stadtwerke E, Herrn T1, am 28.08.2006 ist der erste Abschlag für die Gaslieferung hinsichtlich der neuen Vertrags-Nr. am 18.08.2006 in Höhe von 75 Euro fällig gewesen. Wegen nicht erfolgter Zahlung ist insofern eine erste Mahnung verschickt worden. Nach der üblichen Praxis kommt nach einer ersten Mahnung nach etwa 14 Tagen eine zweite Mahnung, die in der Regel mit einer Sperrungsandrohung mit einer Frist von mindestens einer Woche verbunden wird. Ist diese Frist abgelaufen, wird nach Aussage des Herrn T1 in der Regel aber nicht sofort ein Außendienstmitarbeiter zum säumigen Schuldner hinausfahren und die Versorgung sperren, weil eine Absperrung und eine spätere Wiedereröffnung der Gasversorgung mit Kosten verbunden ist, die sich bei geringen Rückständen – wie hier – nicht lohnen. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände ist auch für die Zukunft nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Rückstände von 28,50 Euro monatlich hinsichtlich der Gasabschlagzahlung an die Stadtwerke E weiter auflaufen. Vielmehr ist tatsächlich nicht ausgeschlossen und den Antragstellerinnen auch zumutbar, dass sie den offenen Betrag von 28,50 Euro aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aufbringen. Immerhin erhalten sie seit längerem von der Antragsgegnerin Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von jeweils 345 Euro monatlich, in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. ab August 2006 wegen des Inkrafttretens des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, S. 1706 ff. – FortentwicklungsG) noch einen Betrag von 276 Euro monatlich. Die Antragstellerin zu 1. geht zudem seit dem 19.07.2006 einer Erwerbstätigkeit für die T2 Q GmbH & Co. KG aus E mit einer Einsatzstelle bei der F-N GmbH in W nach und dürfte ihr erstes Gehalt im Laufe des Monats August erhalten haben. Die Antragstellerin zu 2. sucht derzeit eine Teilzeitbeschäftigung und es ist nicht unwahrscheinlich, dass sie eine solche auch finden wird, wenn sie sich intensiv bemüht. Jedenfalls stehen den Antragstellerinnen grundsätzlich für ihren Lebensunterhalt (neben den Kosten für Unterkunft und Heizung, die von der Antragsgegnerin trotz variierender Bewilligungsbeträge in den Bescheiden ab Anfang 2006, die sich jedoch im Ergebnis nicht zulasten der Antragstellerinnen ausgewirkt haben, voll übernommen werden) Mittel in Höhe ihrer Regelleistungen nach dem SGB II zur Verfügung. Soweit diese Beträge nicht vollständig ausgezahlt worden sind bzw. nicht vollständig ausgezahlt werden, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Zunächst zahlt die Antragsgegnerin seit dem Frühjahr 2006 einen Betrag von 30 Euro aus der Regelleistung der Antragstellerin zu 1. unmittelbar an die Stadtwerke E auf den in dieser Höhe monatlich fälligen Stromabschlag der Antragstellerinnen, um die regelmäßige und vollständige Zahlung dieser Verpflichtung sicherzustellen. Insofern fehlt den Antragstellerinnen in Bezug auf ihren Regelbedarf kaum etwas, da in der Regelleistung ein Betrag von 20 – 25 Euro für Haushaltsstrom enthalten ist. Der Abzweigung dieser Zahlung aus der Regelleistung der Antragstellerin zu 1. steht deshalb eine Bedarfsreduzierung um die ansonsten aus der Regelleistung zu erbringende Abschlagzahlung an die Stadtwerke gegenüber. Dass geringfügig mehr an die Stadtwerke gezahlt wird, als in der Regelleistung für Haushaltsstrom enthalten ist, macht insofern keinen erheblichen Unterschied, weshalb die Abzweigung der Stromzahlung im Wesentlichen für die Bedarfsdeckung der Antragstellerinnen neutral ist (und bei den folgenden Berechnungen deshalb vernachlässigt wird). Ansonsten fehlt den Antragstellerinnen aus ihren Regelleistungen lediglich der Betrag von monatlich 35 Euro, der in Bezug auf zuvor darlehensweise übernommene Bedarfe aus der Regelleistung der Antragstellerin zu 1. einbehalten wird. Dieser Betrag und der offene Anteil des Gasabschlags von 28,50 Euro (75 Euro insgesamt abzüglich der von der Antragsgegnerin übernommenen 46,50 Euro) reduziert die den Antragstellerinnen ausgezahlten Regelleistungen von zunächst 690 Euro (2 x 345 Euro bis einschließlich Juli 2006) auf 626,50 Euro, also auf ca. 90 % ihres gemeinsamen Regelbedarfs. Ab August 2006 erhalten sie an Regelleistungen 621 Euro (345 Euro für die Antragstellerin zu 1., 276 Euro für die Antragstellerin zu 2.), wovon aufgrund der Einbehaltung wegen Darlehensrückzahlung und der Zahlung des Gasabschlags 557,50 Euro – somit ebenfalls knapp 90 % des Regelbedarfs – verbleiben. Nach Auffassung des Gerichts ist es volljährigen Empfängern von Sozialleistungen in Fortführung der Rechtsprechung der früher für die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Anordnungsgrund im Sinne von § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. August 2001 - 12 E 85/01 - m.w.N. (80 % des Regelbedarfs, also früher 236,80 Euro), und unter Berücksichtigung der Wertung des § 31 SGB II, vgl. Beschluss der Kammer vom 28.10.2005 – S 29 AS 95/05 ER –, www.sozialgerichtsbarkeit.de, im Regelfall auch für einen längeren Zeitraum ohne schwerwiegende Nachteile zumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit einem Betrag von – wie hier – 90 % der Regelleistung auszukommen. Die in der Rechtsprechung der Sozialgerichte teilweise vertretene Ansicht, ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG liege regelmäßig auch schon dann vor, wenn Antragsteller nicht über Mittel in Höhe von 100 % des Regelbedarfs nach dem SGB II oder XII verfügen, vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 01.08.2005 – L 19 B 33/05 AS ER –; Hess. LSG, Beschluss vom 07.12.2005 - L 7 AS 81/05 ER -; Sächs. LSG, Beschluss vom 19.09.2005 - L 3 B 155/05 AS-ER -, überzeugt nicht. In der Regelleistung sind Bedarfsbestandteile enthalten, die der Deckung des sog. soziokulturellen Existenzminimums dienen. Auch sind Bestandteile wie kleinere Ersatzbeschaffungen und Anschaffungen sowie kleinere Reparaturen enthalten. Auf diese Bestandteile kann vielfach für eine gewisse Zeit ohne Eintreten von unzumutbaren Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, verzichtet werden. Zudem enthält die Regelleistung nach dem SGB II und XII auch einen Betrag von 49 Euro (in Bezug auf einen Alleinstehenden), um den der frühere Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nach dem BSHG von 296 Euro (um gut 16 %) erhöht worden ist, um die nunmehr überwiegend nicht mehr gesondert zu bewilligenden einmaligen Bedarfe im Sinne von § 21 BSHG in pauschalierter Form abzudecken. Da diese einmaligen Bedarfe ihrer Natur gemäß nicht laufend anfallen, gibt es Zeiten, in denen überhaupt kein aus diesen 49 Euro zu deckender Bedarf besteht. Zu anderen Zeiten sind diese Bedarfe zwar vorhanden, können jedoch teilweise – dies ist vollständig eine Frage des Einzelfalls – zurückgestellt werden, ohne dass unzumutbare Nachteile eintreten. Letztlich würde in Streitsachen nach dem SGB II und XII das Hauptsacheverfahren auch weitgehend seiner Bedeutung entkleidet, wenn man wegen jedes fehlenden Geldbetrages in Bezug auf die Hilfe zum Lebensunterhalt einen Anordnungsgrund annehmen würde, da dann aus Sicht der Leistungsempfänger kein Bedarf mehr für die Durchführung von Klageverfahren bestünde, da sie eine (hoffentlich) schnelle Entscheidung über die sie interessierenden Fragen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhalten würden. Die Sozialgerichte wären in diesen Sachgebieten in einer Weise auf die Rolle als Eilgerichte reduziert, die es fraglich erscheinen lässt, ob sie Hauptsacheverfahren überhaupt noch bzw. in angemessener Zeit bearbeiten könnten. Zugleich stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines fehlenden Kleinbetrages in seiner Eilbedürftigkeit von einem wirklich dringlichen Einstweiligen Anordnungsverfahren in Bezug auf eine vollständige Versagung der Hilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit oder einer 100 %-Kürzung nach § 31 Abs. 5 SGB II abzugrenzen wäre. Dies ist mit dem Sinn des sozialgerichtlichen Eilverfahrens nur schwer vereinbar. Auf welchen Anteil der Regelleistung in zumutbarer Weise kurzzeitig oder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache maximal verzichtet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da den Antragstellerinnen nach dem oben Gesagten gemeinsam etwa 90 % ihres Regelbedarfs zur Verfügung stehen. Da es somit schon an einem Anordnungsgrund fehlt, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mehr an. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Antragstellerinnen nach derzeitiger Einschätzung einen Anspruch auf die Übernahme ihrer ungekürzten Heizkosten in Höhe von 75 Euro für den Gasabschlag an die Stadtwerke E aus § 22 Abs. 1 SGB II haben dürften. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Kürzung auf von der Anzahl der Bewohner abhängige Pauschalwerte (hier: 46,50 Euro für zwei Personen) ist nach der derzeitigen Auffassung des Gerichts rechtswidrig. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen. Da die in einer konkreten Unterkunft notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen – wie z. B. baulichem Zustand und Lage der Wohnung sowie Alter der Heizungsanlage – spricht nämlich eine Vermutung der Angemessenheit für die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen. Aus diesem Grund sind die Vorauszahlungen als angemessen zu übernehmen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Soweit ersichtlich allgemeine Meinung in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.09.2005 – L 19 B 68/05 AS ER -, Juris Rn. 3; Thür. LSG, Beschlüsse vom 07.07.2005 – L 7 AS 334/05 ER -, Juris Rn. 35, und vom 31.01.2006 – L 7 AS 770/05 ER -, Juris, Leitsatz Nr. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15.12.2005 – L 8 AS 427/05 ER -, Juris, und vom 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER -, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hess. LSG, Beschluss vom 21.03.2006 – L 9 AS 124/06 ER -, Juris Rn. 32; Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 01.02.2006 – S 11 AS 99/05 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de. Das stimmt auch im Wesentlichen mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Übernahme der angemessenen Heizkosten gemäß § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung – RegelsatzVO) überein, vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 13.09.1988 – 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151 ff.; Beschluss vom 06.02.1984 – 8 B 2780/83 -, FEVS 33, 379 f. Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Antragstellerinnen sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin wird ihre Praxis zu überprüfen haben. Gegebenenfalls ist eine Klärung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren zu suchen. Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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