L 2 AR 1/06

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AR 2020/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AR 1/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der 1936 geborene Kläger erhob am 24. November 2004 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gegen die Republik Türkei, Ministerium für Arbeit und Sozialsicherheit. Er begehrte die Verurteilung der Beklagten, an ihn Rentenzahlungen aus der Versicherung seines im Jahre 1986 verstorbenen Vaters zu leisten. Er sei der einzige Sohn und Erbe seines verstorbenen Vaters. Er wandte sich gegen einen Bescheid der Republik Türkei, Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit vom 23. Juli 2004, mit dem sein Antrag auf Rente seines 1986 verstorbenen Vaters abgelehnt wurde. Es sei festgestellt worden, dass der Kläger nicht arbeitsunfähig bzw. invalide gewesen sei. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14. Februar 2006 erklärte der Kläger, er habe noch nicht versucht, seinen Klageanspruch in der Türkei geltend zu machen. Er wolle seinen Rechtsstreit durch die deutsche Gerichtsbarkeit entschieden haben. Mit Urteil vom 21. Februar 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei unzulässig. Nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Allerdings setzte dies nach § 51 SGG die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der deutschen Sozialgerichtsbarkeit voraus. Für den in der Klagesschrift genannten Streitgegenstand sei die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den deutschen Sozialgerichten nicht gegeben. Insbesondere fehle es für eine Klage gegen die Republik Türkei bzw. einen türkischen Sozialversicherungsträger an der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Beklagte sei nicht der deutschen Gerichtsgewalt unterworfen. Deutsche Gerichte dürften nicht über die Rechtmäßigkeit eines ausländischen Hoheitsaktes entscheiden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer internationalen Zuständigkeit ergebe sich nichts anderes, denn eine solche internationale Zuständigkeit sei ausgeschlossen, wenn der Streitgegenstand ein ausländischer öffentlich-rechtlicher Anspruch sei.

Mit seiner am 9. März 2006 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 23. Februar 2006 zugestellte Urteil. Er vertritt die Auffassung, die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sei gegeben, da er deutscher Staatsbürger sei. Es gebe zwischen der Türkei und Deutschland seit April 1964 ein Sozialversicherungsabkommen, das ihn berechtige, in Deutschland zu klagen. Im Übrigen verweise er auf sein bisheriges Vorbringen im Klageverfahren. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2004 zu verurteilen, ihm Rente aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters zu gewähren.

Der Kläger wurde gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG gehört.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegen hat, Bezug genommen.

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter entscheiden, obwohl der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Dem Kläger war die Sach- und Rechtslage auch im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits am 14. Februar 2006 erklärt worden. Demgegenüber haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Das Urteil vom 21. Februar 2006 ist rechtmäßig. Einer mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits bedurfte es nicht.

Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, ist notwendig für die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit die Unterwerfung des Beklagten unter die deutsche Gerichtsgewalt (BSG, Urteil vom 26. Januar 1983, Az.: 1 S 2/82). Deutsche Gerichte dürfen nicht über die Rechtmäßigkeit eines ausländischen Hoheitsaktes befinden, sodass das Sozialgericht nicht über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des türkischen Sozialversicherungsträgers vom 23. Juli 2004 entscheiden kann. Die deutsche Gerichtsbarkeit bzw. vorliegend Sozialgerichtsbarkeit hat auch keine rechtliche Befugnis erhalten, insbesondere nicht nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen, über die Rechtmäßigkeit türkischer Bescheide aus dem Bereich der Sozialversicherung zu entscheiden. Eine internationale Zuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn Streitgegenstand ein ausländischer öffentlich-rechtlicher Anspruch ist (BSG, a. a. O.).

Nach alledem musste die Berufung erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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