L 10 B 688/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 176/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 688/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde kann schon deshalb kein Erfolg haben, weil es an der Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 920 Zivilprozessordnung) eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrundes – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – fehlt.

Denn soweit – so wie hier – Leistungen ausschließlich für einen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufenen Zeitraum begehrt werden, fehlt es grundsätzlich an einem Anordnungsgrund. Denn Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachtteils erforderlich ist. Ein solcher Sachverhalt ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist im Gegenteil sogar so, dass die Bemühungen der Antragstellerin, den Senat unter Hinweis auf ihren schlechten Gesundheitszustand dazu zu bewegen, eine Begründung ihrer Beschwerde nach Ablauf der ihr hierfür vom Senat gesetzten Frist abgeben zu dürfen, dafür spricht, dass die begehrte sofortige Regelung eben nicht eilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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