Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 23/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 1038/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Gegen den Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung Cottbus vom 19. September 2003, mit dem bei der Klägerin wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, operierter Bandscheibe und Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule ein GdB von 30 anerkannt wurde, wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch. Das Landesamt für Soziales und Versorgung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004, den es am folgenden Tag bei der Post einlieferte, zurück. Mit Schreiben vom 21. April 2004, das am 28. April 2004 (einem Mittwoch) bei dem Landesamt für Soziales und Versorgung einging, legte die Klägerin "weiterhin Widerspruch" ein.
Am 28. Juni 2004 ist bei dem Sozialgericht Potsdam eine undatierte Klage der Klägerin eingegangen. Den Beklagten bezeichnete sie hierbei nicht. Auf mehrfache Anforderung des Sozialgerichts hat die Klägerin im Januar 2005 eine Kopie des Widerspruchsbescheides eingereicht. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2005 die Klage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Juli 2005 und den Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung Cottbus vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 23. März 2004 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, einen höheren GdB als 30 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie verfristet ist. Die Klage ist nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 wurde der Klägerin nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) am 27. März 2004, dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post am 24. März 2004, bekannt gegeben. Die Klagefrist lief deshalb nach § 64 Abs. 2 SGG am 27. April 2004 ab.
Mit ihrer erst am 28. Juni 2004 bei dem Sozialgericht Potsdam eingegangenen Klage hat die Klägerin die Klagefrist nicht gewahrt. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der "Widerspruch" vom 21. April 2004 als Klage zu betrachten ist (vgl. § 91 SGG), da das Schreiben bei dem Landesamt für Soziales und Versorgung am 28. April 2004 einging und somit ebenfalls verfristet war.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Gegen den Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung Cottbus vom 19. September 2003, mit dem bei der Klägerin wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, operierter Bandscheibe und Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule ein GdB von 30 anerkannt wurde, wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch. Das Landesamt für Soziales und Versorgung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004, den es am folgenden Tag bei der Post einlieferte, zurück. Mit Schreiben vom 21. April 2004, das am 28. April 2004 (einem Mittwoch) bei dem Landesamt für Soziales und Versorgung einging, legte die Klägerin "weiterhin Widerspruch" ein.
Am 28. Juni 2004 ist bei dem Sozialgericht Potsdam eine undatierte Klage der Klägerin eingegangen. Den Beklagten bezeichnete sie hierbei nicht. Auf mehrfache Anforderung des Sozialgerichts hat die Klägerin im Januar 2005 eine Kopie des Widerspruchsbescheides eingereicht. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2005 die Klage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Juli 2005 und den Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung Cottbus vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 23. März 2004 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, einen höheren GdB als 30 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie verfristet ist. Die Klage ist nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 wurde der Klägerin nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) am 27. März 2004, dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post am 24. März 2004, bekannt gegeben. Die Klagefrist lief deshalb nach § 64 Abs. 2 SGG am 27. April 2004 ab.
Mit ihrer erst am 28. Juni 2004 bei dem Sozialgericht Potsdam eingegangenen Klage hat die Klägerin die Klagefrist nicht gewahrt. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der "Widerspruch" vom 21. April 2004 als Klage zu betrachten ist (vgl. § 91 SGG), da das Schreiben bei dem Landesamt für Soziales und Versorgung am 28. April 2004 einging und somit ebenfalls verfristet war.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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