Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 48 SB 2503/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 1067/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Beklagte erkannte dem Kläger durch Bescheid vom 6. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2004 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 zu.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2005 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid war mit einer Rechtmittelbelehrung versehen, in der über die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG belehrt wurde. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21. Oktober 2005 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 23. November 2005 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen ist. Auf den Hinweis des Senats, dass die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt sei, hat der Kläger geltend gemacht, sein Rechtsmittel sei im Beisein des Sozialen Dienstes seines Arbeitgebers am 9. November 2005 formuliert worden und am nächsten Tag zur Hauspost gelangt. Es könne sich "bestenfalls um einen Fehler" der Hauspost handeln. II.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte nach § 158 S.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Die Berufung ist unzulässig, weil die Frist des § 151 Abs. 1 SGG nicht gewahrt ist. Danach ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Lauf der Frist begann am 21. Oktober 2005 und endete am 21. November 2005. Die Berufungsschrift ist erst am 23. November 2005, also nach Fristablauf, beim Landessozialgericht eingegangen.
Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Nach § 67 Abs.1 SGG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Erforderlich hierfür ist, dass die Versäumung auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht zu vermeiden gewesen wäre. Als Grund für die Fristversäumnis hat der Kläger geltend gemacht, dass es sich um einen Fehler der Hauspost seines Arbeitgebers gehandelt habe. Wenn der Kläger sich darauf verlässt, dass Dritte seine Post fristgerecht befördern, und nicht selbst die Berufungsschrift zur Post gibt, hat er nicht die gebotene Sorgfalt eingehalten. Die Fristversäumnis ist deshalb nicht unverschuldet.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache und beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I. Der Beklagte erkannte dem Kläger durch Bescheid vom 6. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2004 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 zu.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2005 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid war mit einer Rechtmittelbelehrung versehen, in der über die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG belehrt wurde. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21. Oktober 2005 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 23. November 2005 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen ist. Auf den Hinweis des Senats, dass die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt sei, hat der Kläger geltend gemacht, sein Rechtsmittel sei im Beisein des Sozialen Dienstes seines Arbeitgebers am 9. November 2005 formuliert worden und am nächsten Tag zur Hauspost gelangt. Es könne sich "bestenfalls um einen Fehler" der Hauspost handeln. II.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte nach § 158 S.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Die Berufung ist unzulässig, weil die Frist des § 151 Abs. 1 SGG nicht gewahrt ist. Danach ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der Lauf der Frist begann am 21. Oktober 2005 und endete am 21. November 2005. Die Berufungsschrift ist erst am 23. November 2005, also nach Fristablauf, beim Landessozialgericht eingegangen.
Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Nach § 67 Abs.1 SGG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Erforderlich hierfür ist, dass die Versäumung auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht zu vermeiden gewesen wäre. Als Grund für die Fristversäumnis hat der Kläger geltend gemacht, dass es sich um einen Fehler der Hauspost seines Arbeitgebers gehandelt habe. Wenn der Kläger sich darauf verlässt, dass Dritte seine Post fristgerecht befördern, und nicht selbst die Berufungsschrift zur Post gibt, hat er nicht die gebotene Sorgfalt eingehalten. Die Fristversäumnis ist deshalb nicht unverschuldet.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache und beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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