L 5 KA 827/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 827/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die gegen den Senatsbeschluss vom 2.12.2005 (L 5 KA 3653/05 ER-B) gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gegen den Senatsbeschluss vom 2.12.2005 (a. a. O.) ausdrücklich Anhörungsrüge erhoben; als Gegenvorstellung kann ihr Rechtsbehelf daher nicht behandelt werden, auch wenn sie daneben die (materielle) Verletzung von Grundrechten (wie Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG) gerügt hat, die die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht betreffen.

Die Anhörungsrüge ist gem. § 178a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.

Nach § 178a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG muss die Rüge neben der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist nicht der Fall, weshalb die Rüge nicht in der gesetzlichen Form erhoben und deshalb gem. § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Beschwerdeführerin legt schon einen Gehörsverstoß nicht schlüssig dar. Der Senat hat das in der Rüge bezeichnete Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gehe um Fälle medizinisch notwendiger Akupunkturbehandlung, zur Kenntnis genommen und nicht übergangen, freilich rechtlich nicht so gewürdigt, wie es die Beschwerdeführerin für richtig hält. Das geht aus den Gründen des angegriffenen Senatsbeschlusses hervor. Dort ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei in Fällen, in denen die Akupunkturbehandlung notwendig sei, nicht befugt, Patienten an andere Ärzte zu verweisen, wiedergegeben (S. 4 2. Absatz des Beschlussabdrucks). Die Entscheidung des Senats beruht in rechtlicher Hinsicht ausschlaggebend darauf, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer von der Beschwerdeführerin monierten Verwaltungspraxis nur ihrer Informationspflicht nachkommt und damit rechtmäßig handelt (S. 7 des Beschlussabdrucks).

Die Rüge hat außerdem zur Kausalität der (behaupteten) Gehörsverletzung für die Entscheidung des Senats nichts vorgetragen. Das ist aber zur formgerechten Erhebung der Rüge nach § 178a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG unerlässlich (vgl. etwa Hk-SGG/Lüdtke § 178a Rndr. 20).

Die Ausführungen zu den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG sind im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Verfahren allein bei entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs fortzuführen ist, rechtlich unerheblich. Offensichtlich verkennt die Beschwerdeführerin die Funktion der Anhörungsrüge. Diese ist nicht dazu da, einen "unendlichen Rechtsweg" (Lüdke a. a. O.) zu eröffnen, auf dem der durch eine unanfechtbare Gerichtsentscheidung abgeschlossene Streit letztendlich beliebig fortgeführt werden könnte.

Für diesen Beschluss entsteht eine Gebühr nach Nr. 7400 des GKG-Kostenverzeichnisses, die von der Beschwerdeführerin zu tragen ist. Kosten werden im Übrigen nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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