L 5 KR 2738/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2398/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2738/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom 02.01.2004 bis 31.03.2005 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei ihrem Ehemann gestanden hat.

Die 1954 geborene Klägerin hat, nachdem sie Jahre als Hausfrau und Mutter tätig war, eine vom Arbeitsamt geförderte Ausbildung zur Daten- und Textverarbeitungsfachkraft durchlaufen (Zertifikat vgl. Bl. 29 LSG-Akte). Von August bis Dezember 2003 war sie mit 10 Stunden wöchentlich beim Landratsamt K. tätig und bei der Beklagten krankenversichert. Ab dem 02.01.2004 bis zum 31.03.2005 war die Klägerin für ihren Ehemann tätig (Kündigungsschreiben vgl. Bl. 31 der LSG-Akte). Seit dem 01.04.2005 ist die Klägerin arbeitslos.

Der Teilzeitarbeitsvertrag vom 02.01.2004 enthielt u.a. folgende Regelungen:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit. Die Arbeitnehmerin wird ab 02.01.2004 als Schreibkraft sowie für anfallenden Telefondienst oder Botendienste eingestellt. § 2 Probezeit ( ...) § 3 Arbeitszeit. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt zur Zeit 8 Stunden in der Woche ( ...) § 4 Vergütung/Sonderzahlungen. Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von EUR 410. Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig und wird auf das Konto des Arbeitnehmers ( ...) angewiesen. ( ...) § 5 Urlaub. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 22 Werktage Urlaub. ( ...) § 6 Arbeitsverhinderung. Im Falle einer krankheitsbedingten oder aus sonstigen Gründen veranlassten Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer die Firma unverzüglich zu informieren. ( ...) ärztliche Bescheinigung ( ...) § 7 Verschwiegenheitspflicht ( ...) § 8 Nebenbeschäftigung ( ...) § 9 Ausschlussklausel ( ...) § 10 Nebenabreden ( ...)

Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen vom 23.12.2003 teilte die Klägerin mit, sie ersetze eine Schreibkraft, werde in den Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und unterstehe den Weisungen des Betriebsinhabers. Ohne sie müsste eine andere Arbeitskraft eingestellt werden. Sie könne ihre Tätigkeit nicht frei bestimmen und gestalten und die Mitarbeit werden nicht aufgrund familiärer Rücksichtnahmen durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Sie habe einen Urlaubsanspruch, sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, das Gehalt sei ortsüblich und werde regelmäßig auf ihr Konto gezahlt (Kontoauszug Bl. 30 LSG-Akte). Der Betrieb zahle Lohnsteuer und buche das Entgelt als Betriebsausgabe. Ihr Ehemann sei Beamter (Notar), der in genehmigter Nebentätigkeit eine Testamentsvollstreckung betreibe.

Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 03.02.2004 ab, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu konstatieren. Die Weisungsgebundenheit sei nicht hinreichend bewiesen, weil das Büro im Wohnhaus sei und die genannten Tätigkeiten Schreibarbeiten, Botengänge und Telefondienst vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten ohnehin mit übernommen würden. Bei einem Entgelt von 410 EUR unter einer 8-Stunden-Woche müsse die Tätigkeit der Klägerin ehelichen Pflichten zugerechnet werden.

Mit einem Schreiben vom 04.02.2004 machte die Klägerin geltend, es sei zwar zutreffend, dass bis zum 31.12.2003 niemand im Betrieb ihres Mannes beschäftigt gewesen sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sie und ihr Ehegatte kein Arbeitsverhältnis begründet hätten. Sie sei in der Zeit von August 2003 bis Dezember 2003 in vergleichbarer Tätigkeit und in vergleichbarem Umfang beim Landratsamt K. beschäftigt gewesen und habe zuvor eine entsprechende Ausbildung durchlaufen. Eine fremde Kraft zu finden, sei schwierig: Ihr Ehemann arbeite überwiegend außerhalb der üblichen Bürozeiten, Testamentsvollstreckungen führten zu rasch zu erledigenden Arbeiten und für den Umfang der Tätigkeit genüge das Büro im Wohnhaus (Grundriss des Hauses vgl. Bl. 32 der LSG-Akte).

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 25.03.2004 (erneut) ab, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festzustellen. Die Klägerin erhob am 30.03.2004 Widerspruch und machte geltend, es sei durch die unregelmäßig anfallende Post und die abendlichen Arbeitszeiten von 17-21 Uhr schwer, eine andere Schreibkraft zu akzeptablen Bedingungen zu erhalten. Der Arbeitsaufwand ihres Mannes habe im Herbst 2003 so zugenommen, dass er sich mit dem Gedanken getragen habe, eine mit dem Computer versierte Schreibkraft anzustellen. Sie schreibe nach Diktat oder Anweisung; die Überwachung ihrer Tätigkeit sei bei Testamentsvollstreckungen nicht anders denkbar. Gleichzeitig hat sich die Klägerin mit einer Petition an den Landtag gewandt, in der sie ihren Standpunkt schildert und erklärt, sie habe Ausbildung und Arbeit nur übernommen, um ihre geringen Rentenbeiträge zu verbessern und weil sie jetzt den beruflichen Maßstäben und Anforderungen ihres Ehemannes gewachsen sei. Sie werde als Ehefrau diskriminiert, wenn sie nicht sozialversicherungspflichtig tätig sein könne. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin am 17.06.2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Im Dezember 2003 sei ihr Ehemann zum Testamentsvollstrecker in einer umfangreichen Nachlasssache ernannt worden. Den damit verbundenen umfangreichen Schriftverkehr habe ihr Ehemann, der dieses Amt nur nebenberuflich ausgeübt habe, nicht allein bewältigen können. Um den Aufwand zu bewältigen, habe er den Arbeitsvertrag mit ihr abgeschlossen, andernfalls hätte er eine fremde Arbeitskraft einsetzen müssen. Mit ihrer früheren gelegentlichen Mithilfe wie etwa beim Postversand seien ihre jetzigen Aufgaben nicht vergleichbar. Die Beklagte hat entgegnet, ihrer Auffassung nach handele es sich um familienhafte Mitarbeit und nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es falle auf, dass die Beschäftigung ausgerechnet zum 01.01.2004 notwendig gewesen sein soll und die Klägerin just zum Zeitpunkt des Wegfalls des Krankenversicherungsschutzes (Privatversicherung des verbeamteten Ehegatten) über ihr Beschäftigungsverhältnis beim Landratsamt beim Ehemann eingestellt worden sei. Der beigeladene Ehemann hat den Vortrag seiner Frau schriftlich und im Erörterungstermin vom 08.11.2004 bestätigt. Wegen der Einzelheiten der Aussagen des Beigeladenen zu 1) und der Klägerin wird ergänzend auf das Gerichtsprotokoll der nichtöffentlichen Sitzung (Bl. 23-28 SG-Akte) verwiesen. Die Klägerin hat beim SG eine Gehaltsabrechnung und eine Bestätigung über ihre Tätigkeit beim Landratsamt als Sekretärin im Modell "Arbeit auf Abruf" nebst Arbeitsvertrag vorgelegt. Der Beigeladene hat dem SG seine Bestellung zum Testamentsvollstrecker in den Nachlasssachen M. (Beschluss vom 04.02.2004) und Z. nachgewiesen. Der Beschluss des Nachlassgerichts habe erst nach Anhörung der Erben und nach erfolgter Nebentätigkeitsgenehmigung am 4.02.2004 ergehen können, es sei jedoch schon seit dem Spätherbst 2003 klar gewesen, dass der Beigeladene zum Testamentsvollstrecker habe ernannt werden sollen.

Ein zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen S 5 KR 3509/04 ER geführtes Verfahren der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung endete am 31.08.2004 durch antragsabweisenden Beschluss, weil das SG die vorgetragenen finanziellen Nachteile nicht als ausreichend ansah, um ein vorrangiges Interesse der Klägerin an vorläufigem Rechtsschutz zu begründen.

Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2005 stattgegeben und unter Aufhebung des Bescheids vom 25.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2004 festgestellt, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum vom 02.01.2004 bis 31.03.2005 beim Beigeladenen zu 1) in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Es hat unter Darlegung der Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine Abwägung zwischen den für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Indizien getroffen und ein Überwiegen derjenigen Gründe angenommen, welche für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichtsbescheids wird ergänzend auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen den ihr am 23.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 05.07.2005 Berufung eingelegt. Die Anmeldung der Klägerin habe offensichtlich dazu gedient, ihr rechtsmissbräuchlich einen Krankenversicherungsschutz zu verschaffen. Ein badischer Notar dürfe nach dem Landesbeamtengesetz maximal 8 Stunden Nebentätigkeiten pro Woche verrichten. Die meisten Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers seien höchstpersönlicher Art. Daher sei es unrealistisch, dass seine Frau dazu die gleiche Arbeitszeit aufzuwenden gehabt habe. Außerdem sei der Beigeladene zu 1) erst im Februar 2004 zum Testamentsvollstrecker in der Nachlasssache M. benannt worden. Er habe sich deswegen Ende 2003 noch gar nicht in diese Arbeit vertiefen können. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin damit habe rechnen können, diese Testamentsvollstreckung zu übernehmen, wären dafür im Januar noch keine Arbeiten angefallen und niemand stelle eine vergleichbare fremde unbeschäftigte Arbeitskraft ein. Die Klägerin habe mit den 410 EUR ein Taschengeld erhalten.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und meint, das Verfahren werde dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte an der monatlichen Vergütung von 410 EUR Anstoß nehme. Wenn sie eine höhere Versicherungspflichtgrenze wünsche, möge sie sich an den Gesetzgeber und nicht die Gerichte wenden. Das Amt des Testamentsvollstreckers sei zwar höchstpersönlicher Art, aber es fielen viele Nebenarbeiten wie das Kopieren von Akten, Schreiben von Texten, die Vervielfältigung, Telefon und Post und andere Hilfsdienste wie das Erstellen von Übersichten über Kontobewegungen an, die mit jenen einer Geschäftsstelle bei Gericht vergleichbar seien. Diese Arbeiten könnten delegiert werden und seien durchaus umfangreich. Der Ernennungsbeschluss in der Nachlasssache M. habe sich bereits im November 2003 abgezeichnet, dann aber wegen einer einzuholenden Nebentätigkeitsgenehmigung verzögert. Einen Vergleichsvorschlag der Klägerin hat die Beklagte abgelehnt.

Alle Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Es geht um die Versicherungspflicht der Klägerin für mehr als ein Jahr.

Die Berufung ist nicht begründet. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten. Sie war im streitbefangenen Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigt.

Der Senat weist die Berufung den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Das BSG (Urteil vom 17.12.2002, B 7 AL 34/02 R) hat in der Frage der Abgrenzung familienhafter Mitarbeit zu versicherungspflichtiger Beschäftigung betont, dass Arbeitnehmer -auch im Familienkreis- ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert danach Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr 11 S 29 mwN). Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit auf Grund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (BSG vom 17.12.2002 a.a.O. m.w.N.).

Der Höhe des Entgelts komme lediglich Indizwirkung zu (BSG, Urteil vom 12.09.1996, 7 RAr 120/95 m.w.N.). In dieser Entscheidung ist auch ausgeführt, dass nicht der Rechtssatz gilt, eine untertarifliche oder eine erheblich untertarifliche Bezahlung des Ehegatten schließe die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ein solcher Rechtssatz findet sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weder im Gesetz noch in Entscheidungen des BSG. Im Urteil des BSG vom 12.09.1996 heißt es außerdem, der Senat sehe keine Veranlassung, einen solchen Rechtssatz unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu bilden; Manipulationsmöglichkeiten könne in ausreichender Weise unter Rückgriff auf die bestehende Rechtsprechung begegnet werden. Das hat das BSG in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (a.a.O.) nochmals wiederholt und dem schließt sich auch der Senat an. Zwar hat die Klägerin nur 410 EUR monatlich brutto - auf ihr eigenes Konto überwiesen - verdient, was einem Stundenlohn von etwa 11,90 EUR entspricht. Das ist aber für eine lange aus dem Arbeitsprozess ausgegliederte und erst neu in Textverarbeitung eingelernte Kraft auch außerhalb des Familienverbundes kein unangemessen niedriger Lohn ("Taschengeld"), zumal die Klägerin zusätzlich nicht monetäre Vorteile wie die streitige Sozialversicherungspflicht, einen fehlenden Arbeitsweg und - selbst bei möglicherweise fehlendem Interesse für die Details der Arbeit ihres Mannes - ein persönliches und angenehmes Betriebsklima auf ihrer Seite verbuchen konnte.

Mit der Klägerin ist auch der Senat der Auffassung, dass in Nachlasssachen Sekretariatsarbeiten gleichen wöchentlichen Umfangs wie die des Testamentsvollstreckers selbst anfallen können. Die Verwaltung und Auseinandersetzung von Nachlässen ist nicht nur juristisch und organisatorisch aufwändig, sondern bringt - vergleichbar richterlicher Arbeit mit Geschäftstelle - eine Vielzahl von delegierbaren Hilfsarbeiten wie Schreiben von diktierten Texten, Fotokopien, Telefonaten, Postarbeiten etc. mit sich. Der Beigeladene zu 1) hat im Erörterungstermin vom 08.11.2004 vor dem SG in nachvollziehbarer Weise geschildert, welche Aufgaben er und seine Frau mit den anhängigen Nachlasssachen zu bewältigen hatten, wie er sie angewiesen hat und warum sie eine fremde Arbeitskraft eingespart habe. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass ein nebenberuflicher Testamentsvollstrecker außerhalb üblicher Arbeitszeiten schwerlich eine Sekretärin auf Abruf bekommt und dies auch nicht notwendig ist, wenn die Ehefrau die erforderliche Ausbildung gerade erworben hat und ihm zuarbeiten kann.

Soweit die Beklagte meint, die Klägerin und der Beigeladene zu 1) hätten in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht, billigen Krankenversicherungsschutz für die Klägerin zu erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber es gerade in Hinblick auf (häufig weibliche oder ältere) Teilzeitkräfte verabsäumt hat, eine höhere Versicherungsgrenze festzulegen. Der Beigeladene zu 1) ist als Beamter für Angehörige im Rahmen des umfangreicheren privaten Krankenversicherungsschutzes zu einem erheblichen Prozentsatz beihilfeberechtigt, so dass der Krankenversicherungsschutz der Klägerin nach Beendigung ihrer Stelle im Landratsamt im Gegensatz zur Darstellung der Beklagten nicht ersatzlos wegfiel und eine preiswerte gesetzliche Krankenversicherung mit ihrem im Vergleich zur Privatabsicherung nebst Beihilfe einerseits niedrigeren Beiträgen, andererseits aber schlechteren Leistungen für die Klägerin nicht so dringend notwendig war. Mit dem SG ist auch der Senat der Auffassung, dass der Wunsch der Klägerin nach sozialversicherungspflichtiger Absicherung, wie er in der passgenauen Abfassung des Arbeitsvertrags und auch den Äußerungen der Klägerin zum Ausdruck kommt, rein rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn Gestaltungsspielräume, die der Gesetzgeber eröffnet, dürfen (aus)genutzt werden. Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieser Gestaltungsspielräume bestehen - wie oben und wie bereits vom SG ausgeführt - nicht. Die Klägerin und der Beigeladene haben ihre Gründe für den Abschluss des Arbeitsvertrags und dessen Durchführung so plausibel vorgetragen, dass daran in diesem speziell gelagerten Fall keine durchgreifenden Zweifel bestehen.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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