S 1 U 5/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 5/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 213/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitsunfalls, den der Kläger am 04.12.2004 erlitten hat.

Während seiner Arbeitszeit als Nachtpförtner erlitt der Kläger multiple Frakturen an seinem linken Fuß. Auf der Basis eines Gutachtens von Priv. Doz. S vom 19.07.2005 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2005 dem Kläger eine Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v. H. für den Zeitraum vom 11.04.2005 bis zum 31.08.2005. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er jedoch bis zum Dezember 2005 nicht begründetet. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16.12.2005 wird auf Bl. 93 und 94 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet der Kläger seine am 19.01.2006 erhobene Klage, die er ebenfalls nicht begründet. Nachdem die Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht erhalten hatten, avisierten sie mit Schreiben vom 22.02.2006 eine zeitnahe Klagebegründung. Nach erfolglosem Zuwarten und mehrfacher Erinnerung hat das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 27.04.2006 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, im Wege des Gerichtsbescheides zu entscheiden und hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid verweisen wird. Mit Schreiben vom 10.05.2006 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er bis zum 02.06.2006 seine Klage begründen werde. An die Einreichung der Klagebegründung ist der Kläger nochmals am 08.06.2006 erinnert worden. Bis zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung ist keine Klagebegründung eingegangen.

Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich für den Kläger der Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen seines am 04.12.2004 erlittenen Arbeitsunfalls auch über den 31.08.2005 hinaus eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. zu gewähren.

Für die Beklagte ergibt sich der Antrag,

die Klage abzuweisen.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt aufgeklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG).

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 24.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 nicht in seinen Rechten verletzt, denn diese Entscheidung ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 31.08.2005 hinaus abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für eine Rentengewährung liegen jedenfalls ab dem 01.09.2005 nicht vor.

Gemäß § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) erhalten Versicherte deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 von Hundert gemindert ist, eine Rente. Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei werden diejenigen Bedingungen als ursächlich oder mitursächlich für den Eintritt des Erfolges gewertet, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderer Bedeutung zum Eintritt des Erfolges wesentlich beigetragen haben. Die wesentliche Ursächlich- oder Mitursächlichkeit einer Bedingung für den Erfolg braucht zwar nicht nachgewiesen zu sein, muss aber zumindest wahrscheinlich sein. Das ist dann der Fall, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen die ursächlichen Zusammenhang sprechenden Umstände die auf die Verursachung hindeutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann, und die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren billigerweise außer Betracht bleiben müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte das Ereignis vom 04.12.2004 als Arbeitsunfall des Klägers anerkannt und ihm eine Entschädigung in Form der Gesamtvergütung für den Zeitraum vom 11.04.2005 bis zum 31.08.2005 gewährt. Über diesen Zeitraum hinaus bestehen beim Kläger nicht die Voraussetzungen der Gewährung einer Verletztenrente.

Die Beklagte hat ihre Entscheidung auf das von Priv. Doz. S unter dem 19.07.2005 verfassten medizinischen Sachverständigengutachten gestützt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass infolge des Ereignisses vom 04.12.2005 für die Dauer von 4 Monaten ab Arbeitsunfähigkeit eine MdE um 20 v. H. bestehe. Danach sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit unter 10 % zu beurteilen.

Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung gegen diese Einschätzung nichts vorgetragen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass hinsichtlich dieser Tatsachen Zweifel bestehen müssten. Das Gutachten ist in sich schlüssig und überzeugend.

Das Gericht schließt sich den Ermittlungsergebnissen und der Beurteilung der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2005 an und macht sich diese zu Eigen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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