Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 VG 104/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VG 1/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1941 geborene Kläger beantragte im Juni 2003 Versorgung nach dem OEG wegen zweier Vorfällen. Im Mai 2002 sei er auf ein oben auf der Kellertreppe hinter der Kellertür liegendes Rundholz getreten und die Kellertreppe heruntergestürzt. Er habe einen Riss im Meniskus und eine starke Einschränkung der rechten Schulter erlitten. Als Ursache der Tätlichkeit gab er an, dass er Zeuge der gegen seine Mutter gerichteten Verbrechen sei. Anzeige habe er nicht erstattet, weil er den Mörder fangen und erschlagen wollte. Im Oktober 2002 sei er um 16 Uhr in den Keller gegangen. An der niedrigen Decke sei eine Stahlkralle befestigt gewesen, die ihm den Schädel aufreißen sollte. Dies habe er verhindern können, weil er die Stahlkralle vorher gesehen habe. Die Stahlkralle habe er bei der Polizei abgegeben.
Durch Bescheid vom 16. Juni 2003 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Es sei in beiden Fällen nicht feststellbar, dass die Schädigungen auf einen vorsätzlich tätlichen Angriff gegen den Kläger zurückzuführen seien. Es handele sich möglicherweise um einen fahrlässigen Umgang mit Gegenständen durch eine unbekannt gebliebene Person. Es lägen auch Versagungsgründe des § 2 OEG vor, weil der Kläger es unterlassen habe, dass ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes in der erforderlichen Weise beizutragen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2003 zurück.
Mit der dagegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Berlin habe auf seine Anzeige vom 27. August 2003 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Durch Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Die Ausschlussgründe des § 2 Abs. 2 OEG seien erfüllt, weil eine unverzügliche Anzeigenerstattung nicht habe ermittelt werden können und die nunmehr vorliegende Anzeige nicht mehr unverzüglich nach den behaupteten Straftaten eingereicht worden sei.
Gegen den ihm am 2. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 7. Februar 2005, mit der er geltend macht, bei dem zweiten Mordversuch habe sich die Polizei geweigert, Tatortbegehungen zu machen.
Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2005 sowie den Bescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der gesundheitlichen Folgen der gegen ihn im Mai 2002 und Oktober 2002 verübten Straf- taten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung gemäß § 1 OEG in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Verletzungen, die er nach seinen Angaben im Mai 2002 erlitten hat, auf einen gegen seine Person gerichteten vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff zurückzuführen sind.
Gemäß § 1 Abs.1 S. 1 OEG hat Anspruch auf Versorgung, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ...infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine ... Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Der vorsätzliche rechtswidrige Angriff als anspruchsbegründende Tatsache im Sinne des § 1 OEG muss zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sein, d. h. es muss von einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder von einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Fehlt es daran, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Das gilt auch für den erforderlichen Vorsatz des tätlichen Angriffs. Eine fahrlässige Schädigung genügt nicht. Dabei reicht es in Fällen, in denen ein Täter nicht ermittelt werden kann, aus, auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zurückzugreifen, im Rahmen dessen von einem bestimmten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann ( vgl. BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).
Aus der Tatsache, dass der Kläger Verletzungen beim Sturz auf der Kellertreppe erlitten hat, kann nicht auf einen vorsätzlichen Angriff geschlossen werden. Hierzu wäre die Feststellung erforderlich, dass eine Person das angegebene Rundholz auf der Treppe abgelegt hatte, um den Sturz der Person, die als nächste die Treppe benutzt, zu verursachen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Ebenso gut möglich ist es, dass das Holz zufällig auf der Treppe lag.
Hinsichtlich des behaupteten zweiten Mordversuches hat der Kläger behauptet, eine Körperverletzung durch seine Geistesgegenwart verhindert zu haben, so dass ein Anspruch schon daran scheitert, dass keine gesundheitliche Schädigung eingetreten ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1941 geborene Kläger beantragte im Juni 2003 Versorgung nach dem OEG wegen zweier Vorfällen. Im Mai 2002 sei er auf ein oben auf der Kellertreppe hinter der Kellertür liegendes Rundholz getreten und die Kellertreppe heruntergestürzt. Er habe einen Riss im Meniskus und eine starke Einschränkung der rechten Schulter erlitten. Als Ursache der Tätlichkeit gab er an, dass er Zeuge der gegen seine Mutter gerichteten Verbrechen sei. Anzeige habe er nicht erstattet, weil er den Mörder fangen und erschlagen wollte. Im Oktober 2002 sei er um 16 Uhr in den Keller gegangen. An der niedrigen Decke sei eine Stahlkralle befestigt gewesen, die ihm den Schädel aufreißen sollte. Dies habe er verhindern können, weil er die Stahlkralle vorher gesehen habe. Die Stahlkralle habe er bei der Polizei abgegeben.
Durch Bescheid vom 16. Juni 2003 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Es sei in beiden Fällen nicht feststellbar, dass die Schädigungen auf einen vorsätzlich tätlichen Angriff gegen den Kläger zurückzuführen seien. Es handele sich möglicherweise um einen fahrlässigen Umgang mit Gegenständen durch eine unbekannt gebliebene Person. Es lägen auch Versagungsgründe des § 2 OEG vor, weil der Kläger es unterlassen habe, dass ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes in der erforderlichen Weise beizutragen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2003 zurück.
Mit der dagegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Berlin habe auf seine Anzeige vom 27. August 2003 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Durch Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Die Ausschlussgründe des § 2 Abs. 2 OEG seien erfüllt, weil eine unverzügliche Anzeigenerstattung nicht habe ermittelt werden können und die nunmehr vorliegende Anzeige nicht mehr unverzüglich nach den behaupteten Straftaten eingereicht worden sei.
Gegen den ihm am 2. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 7. Februar 2005, mit der er geltend macht, bei dem zweiten Mordversuch habe sich die Polizei geweigert, Tatortbegehungen zu machen.
Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2005 sowie den Bescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der gesundheitlichen Folgen der gegen ihn im Mai 2002 und Oktober 2002 verübten Straf- taten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung gemäß § 1 OEG in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Verletzungen, die er nach seinen Angaben im Mai 2002 erlitten hat, auf einen gegen seine Person gerichteten vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff zurückzuführen sind.
Gemäß § 1 Abs.1 S. 1 OEG hat Anspruch auf Versorgung, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ...infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine ... Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Der vorsätzliche rechtswidrige Angriff als anspruchsbegründende Tatsache im Sinne des § 1 OEG muss zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sein, d. h. es muss von einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder von einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Fehlt es daran, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Das gilt auch für den erforderlichen Vorsatz des tätlichen Angriffs. Eine fahrlässige Schädigung genügt nicht. Dabei reicht es in Fällen, in denen ein Täter nicht ermittelt werden kann, aus, auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zurückzugreifen, im Rahmen dessen von einem bestimmten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann ( vgl. BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).
Aus der Tatsache, dass der Kläger Verletzungen beim Sturz auf der Kellertreppe erlitten hat, kann nicht auf einen vorsätzlichen Angriff geschlossen werden. Hierzu wäre die Feststellung erforderlich, dass eine Person das angegebene Rundholz auf der Treppe abgelegt hatte, um den Sturz der Person, die als nächste die Treppe benutzt, zu verursachen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Ebenso gut möglich ist es, dass das Holz zufällig auf der Treppe lag.
Hinsichtlich des behaupteten zweiten Mordversuches hat der Kläger behauptet, eine Körperverletzung durch seine Geistesgegenwart verhindert zu haben, so dass ein Anspruch schon daran scheitert, dass keine gesundheitliche Schädigung eingetreten ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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