L 13 KN-R 4114/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KN-R 3217/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 KN-R 4114/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, ihm seine seit September 1997 gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.109,17 EUR monatlich so rechtzeitig auszuzahlen, dass er über die Rente am letzten Bankarbeitstag des Vormonats verfügen kann und ihm Überziehungszinsen zu gewähren.

Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlichen Anordnungsgrund verneint. Die begehrte Regelungsanordnung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig. Im Übrigen stand dem Antragsteller die Rente für August entsprechend der für Renten mit Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 geltenden, allerdings in Satz 2 auch auf § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) verweisenden Auszahlungsregelung des § 272a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI schon am 31. Juli 2006, dem letzten Bankarbeitstag des dem Monat der Fälligkeit vorangehenden Monats zur Verfügung, so dass auch insoweit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Dem Antragsteller ist zuzumuten, den Ausgang des Verwaltungsverfahrens und eines anschließenden Gerichtsverfahrens abzuwarten. Schwere und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen ihm dadurch nicht. Für das ohnehin nicht im Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgende Begehren auf Ersatz von nicht näher bezifferten Überziehungszinsen ist ebenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sollte der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren an diesem Begehren festhalten, muss an die Abtrennung und Verweisung dieses Streitgegenstandes an das zuständige Gericht der Zivilgerichtsbarkeit gedacht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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