Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AL 4644/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 20/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit und die Rückforderung von Arbeitslosengeld.
Der 1954 geborene Kläger, der zuvor langjährig als Kraftfahrer gearbeitet hatte, bezog zuletzt seit dem 24. Dezember 2001 Arbeitslosengeld, das ab dem 1. Januar 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 470,00 Euro in Höhe von 177,38 Euro wöchentlich bzw. 25,34 Euro täglich (Leistungsgruppe A/0) gezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 wurde dem Kläger eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer (Lohn/Gehalt nach Vereinbarung) bei der Firma R und I Z (im Folgenden: Firma Z.) mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten. Am 28. Juni 2002 teilte die Firma Z. der Beklagten mit, der Bewerber habe sich nicht gemeldet. Auf Befragen gab der Kläger hierzu gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2002 an, er habe sich am 19. Juni 2002 vormittags mit der Firma in Verbindung gesetzt und eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Ein Rückruf sei nicht erfolgt.
Da der Kläger am 2. September 2002 eine Arbeit aufnahm, stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld mit dem 1. September 2002 ein. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 30. September 2002. Vom 12. Oktober 2002 an gewährte die Beklagte dem Kläger erneut Arbeitslosengeld in der zuvor benannten Höhe.
Mit Bescheid vom 3. September 2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 20. Juli 2002 bis 11. Oktober 2002 (12 Wochen) fest, da der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe, indem er nicht bei dem Arbeitgeber vorgesprochen habe. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde rückwirkend vom 20. Juli 2002 bis zum 1. September 2002 nach § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III aufgehoben. Das bis zum 1. September 2002 zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 1114,96 Euro und die bis zum 19. August 2002 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 256,43 Euro (insgesamt 1371,39 Euro) seien zu erstatten.
Mit Schreiben vom 8. September 2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und verwies auf seine Äußerungen vom 30. Juli 2002; die Beklagte hielt daraufhin Rücksprache mit der Firma Z., die angab, eine Klärung könne nicht mehr erfolgen, da der Anrufbeantworter seinerzeit nicht in Ordnung gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; in dem Abwarten auf einen Rückruf des Arbeitgebers, bei dem die Nachricht auf dem Anrufbeantworter wegen eines Defektes nicht aufgezeichnet worden sei, könne kein hinreichendes Bemühen um die Arbeitsstelle gesehen werden.
Mit der am 7. Oktober 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe mehrfach zu verschiedenen Tageszeiten bei der Firma angerufen und jedes Mal nur den Anrufbeantworter angetroffen; er habe sein Anliegen sowie Namen und Telefonnummer mitgeteilt. Nachdem keine Reaktion erfolgt sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass das Büro nicht besetzt gewesen sei.
Das Sozialgericht hat den Kläger im Verhandlungstermin am 26. Februar 2003 persönlich gehört. Der Kläger hat angegeben, er könne sich nicht mehr erinnern, an welchem Tag er die Firma Z. angerufen habe. Es sei aber vormittags gewesen. Er habe auf den Anrufbeantworter gesprochen und um Rückruf gebeten. In den nächsten Tagen – wann genau, könne er nicht mehr sagen, es sei jedenfalls vormittags gewesen – habe er noch zweimal angerufen und wieder nur den Anrufbeantworter gehört. Eine weitere Nachricht habe er nicht hinterlassen. Warum er in seiner Erklärung vom 30. Juli 2002 die beiden anderen Anrufe nicht erwähnt habe, könne er nicht sagen.
Mit Urteil vom 19. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 20. Juli 2002 bis zum 11. Oktober 2002 beantragt hat, abgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem 2. September 2002 geltend mache, da der angefochtene Bescheid keine Regelung hierüber getroffen habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Beschäftigung als Berufskraftfahrer vereitelt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kläger nach Erhalt des Stellenangebots lediglich einmal am 19. Juni 2002 vormittags bei der Firma Z. angerufen, seine Daten hinterlassen und um Rückruf gebeten habe. Soweit der Kläger nunmehr im Klageverfahren behaupte, er habe mehrfach angerufen, sei dies nicht glaubhaft. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte der Kläger von Anfang an die weiteren Anrufe geschildert, wenn sie denn stattgefunden hätten. Weitere Anrufe seien erst behauptet worden, als bekannt geworden sei, dass der Anrufbeantworter defekt gewesen sei. Der Kläger habe aber weder die genauen Daten der Anrufe nennen noch erklären können, weshalb er diese Angaben erst jetzt mache. Mit nur einem Anruf habe der Kläger jedenfalls nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um ein Vorstellungsgespräch bei der Firma Z. zu erreichen. Das wäre im Übrigen auch bei mehreren Anrufen nicht der Fall gewesen, denn der Kläger habe nach seinen Angaben im Klageverfahren nur beim ersten Mal sein Anliegen auf den Anrufbeantworter gesprochen und bei den zwei weiteren behaupteten Anrufen nach Einschaltung des Anrufbeantworters kommentarlos aufgelegt. Es sei aber immer damit zu rechnen, dass Mitteilungen auf dem Anrufbeantworter akustisch nicht verständlich seien oder versehentlich gelöscht wurden. Gerade wenn der Kläger davon ausgegangen sei, dass die Firma Z. offenbar telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, hätte er sich um andere Wege bemühen müssen, um ein Vorstellungsgespräch zu erreichen; er hätte seine Bewerbungsunterlagen per Post oder persönlich übermitteln müssen. Da der Kläger mit einfachsten Überlegungen hätte erkennen können, dass er durch sein Verhalten die Voraussetzungen einer Sperrzeit erfülle, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung auch rückwirkend aufzuheben und die erbrachten Leistungen zurückzufordern.
Gegen das am 16. Februar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 12. März 2004. Er verweist darauf, dass die Rechtsfolgenbelehrung im Zusammenhang mit dem Stellenangebot nicht konkret beinhalte, welche Maßnahmen dem Betroffenen im Einzelnen zumutbar seien. Für die Annahme des Sozialgerichts, dass er nur einmal am 19. Juli 2002 bei der Firma Z. angerufen habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Angesichts seines engagierten Verhaltens bei vielzähligen Bewerbungen sei es verständlich, dass ihm der genaue Zeitpunkt weiterer Telefonate nicht mehr erinnerlich sei. Das Gericht solle ihn persönlich zu seinen Aktivitäten zur Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber hören. Außerdem werde beantragt, die Firmeninhaber Ingrid und Rupert Zimmermann dazu zu hören, dass neben dem Defekt des Anrufbeantworters auch bei einer persönlichen Vorsprache am Sitz der Firma niemand hätte angetroffen werden können, denn die konsequente Schlussfolgerung daraus, dass eine Firma trotz mehrfacher Versuche nicht erreichbar sei, sei deren Stilllegung.
Der Kläger, der im Berufungsverfahren keinen Antrag formuliert hat, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Kd.nr.: 922-A-036542) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, denn die Voraussetzungen hierfür liegen vor, und die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise vorher gehört worden (§ 153 Absatz 4 Sätze 1 und 2 SGG).
Die Berufung ist statthaft, denn sie betrifft unter anderem die Rückforderung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1114,96 Euro, womit der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 500 Euro erreicht wird.
Gegen die angefochtene Sperrzeitentscheidung, mit der eine bereits bewilligte Leistung entzogen wird, ist allein mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) vorzugehen. Im Falle der Aufhebung der Sperrzeitentscheidung wäre dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 1. September 2002 ohne weiteres aus der zuvor erfolgten Bewilligung zu zahlen. Für die Zeit ab dem 2. September 2002 hatte sich der Kläger dagegen in Arbeit abgemeldet, sodass nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 2002 über die anschließende Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte auf Antrag neu zu entscheiden war. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Die auf die isolierte Anfechtungsklage beschränkte Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 ist nicht zu beanstanden.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solches Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Die Beklagte hat dem Kläger ordnungsgemäß eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer bei der Firma Z. angeboten. Diese Stelle war dem Kläger nach den im dem Stellenangebot gemachten Angaben zumutbar und sie enthielt auf der Rückseite die von der Beklagten regelmäßig in diesem Zusammenhang benutzte Rechtsfolgenbelehrung, die den gesetzlichen, von der Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 16. September 1999 – B 7 AL 32/98 R -, SozR 3/4100 § 119 AFG Nr. 19) konkretisierten Anforderungen entsprach.
Durch sein Verhalten hat der Kläger das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Dies hat das Sozialgericht mit zutreffenden und auch den Senat überzeugenden Gründen ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf in vollem Umfang Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich folgendes auszuführen: dem Ersuchen des Klägers, Zeugenbeweis darüber zu erheben, dass die Betriebsstätte der Firma Z. damals stillgelegt gewesen sei, und dass er mehrfach bei der Firma angerufen habe, war nicht zu folgen. Hinsichtlich der Behauptung, die Betriebsstätte sei offenbar stillgelegt gewesen, handelt es sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, der der Ausforschung dient, denn der Kläger stellt lediglich eine Behauptung auf, für die jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt und für die erst durch die Zeugenvernehmung eine Grundlage geschaffen werden soll. Ein solcher Antrag ist unzulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 284 ZPO; vgl. Reichelt in Thomas/Putzo, ZPO, 284 Anm. 3). Soweit der Kläger die Vernehmung der Firmeninhaber Zimmermann zu der Behauptung begehrt, er selbst habe mehrfach in der Firma angerufen, ist der angebotene Zeugenbeweis ungeeignet. Nach dem Vorbringen des Klägers hat er bei seinen wiederholten Anrufen den Anrufbeantworter der Firma Z. nicht besprochen, sodass die Zeugen in keinem Fall mehrfache Anrufe des Klägers bestätigen können. Eine – erneute – persönliche Anhörung des Klägers hält der Senat ebenfalls für nicht erforderlich. Der Kläger hat mehrfach Angaben zu dem strittigen Zeitraum gemacht und ist vom Sozialgericht bereits persönlich gehört worden. Inwieweit eine erneute Einvernahme des Klägers zu weiteren Erkenntnissen führen könnte, hat sein Prozessbevollmächtigter nicht dargelegt.
Weil eine besondere Härte im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht erkennbar ist, bleibt es bei der Sperrzeit von zwölf Wochen, und zwar beginnend mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Absatz 2 Satz 1 SGG), d.h. am Tag nach dem Anruf bei der Firma Z. am 19. Juni 2002. Die zwölfwöchige Sperrzeit umfasst somit den Zeitraum 20. Juni 2002 bis 11. September 2002. Irrig und zugunsten des Klägers ist die Beklagte allerdings in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, die Sperrzeit beginne erst am 20. Juli 2002.
Die mit Bescheid vom 3. September 2002 vorgenommene Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20. Juli 2002 bis 1. September 2002 ist – für sich genommen – rechtmäßig, selbst wenn die Aufhebung den Zeitraum 20. Juni 2002 bis 1. September 2002 hätte umfassen können und müssen. Zugunsten des Klägers ist damit die Aufhebung der Leistungsbewilligung für 30 Leistungstage unterblieben.
Rechtsgrundlage ist insoweit § 48 Abs. 1 SGB X, wie die Beklagte zutreffend erkannt hat. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. Eine solche Änderung ist ab dem 20. Juni 2002 in Folge der Sperrzeit mit dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III) eingetreten. Die Beklagte war auch berechtigt, die Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist. Sofern der Kläger aufgrund der mit dem Angebot verbundenen Rechtsfolgenbelehrung – wonach der Eintritt einer Sperrzeit wegen grundloser Arbeitsablehnung zu einer Leistungseinstellung führen werde - nicht wusste, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Ablehnung zum Ruhen kommen würde, war sein Nichtwissen jedenfalls grob fahrlässig.
Die mit dem Bescheid vom 3. September 2002 verbundene Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Erstattungsforderung ist damit dem Grunde nach nicht zu beanstanden und mit 1114,96 Euro für das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld auch zutreffend berechnet. Nach § 335 Abs. 1 SGB III sind auch die für die Zeitraum vom 20. Juli bis 19. August 2002 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Auch insoweit ist die Erstattungsforderung der Höhe nach nicht zu beanstanden (Berechnung Bl. 36 Rs. der Leistungsakte). Einwendungen hiergegen sind vom dem Kläger auch nicht vorgebracht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit und die Rückforderung von Arbeitslosengeld.
Der 1954 geborene Kläger, der zuvor langjährig als Kraftfahrer gearbeitet hatte, bezog zuletzt seit dem 24. Dezember 2001 Arbeitslosengeld, das ab dem 1. Januar 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 470,00 Euro in Höhe von 177,38 Euro wöchentlich bzw. 25,34 Euro täglich (Leistungsgruppe A/0) gezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 wurde dem Kläger eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer (Lohn/Gehalt nach Vereinbarung) bei der Firma R und I Z (im Folgenden: Firma Z.) mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten. Am 28. Juni 2002 teilte die Firma Z. der Beklagten mit, der Bewerber habe sich nicht gemeldet. Auf Befragen gab der Kläger hierzu gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2002 an, er habe sich am 19. Juni 2002 vormittags mit der Firma in Verbindung gesetzt und eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Ein Rückruf sei nicht erfolgt.
Da der Kläger am 2. September 2002 eine Arbeit aufnahm, stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld mit dem 1. September 2002 ein. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 30. September 2002. Vom 12. Oktober 2002 an gewährte die Beklagte dem Kläger erneut Arbeitslosengeld in der zuvor benannten Höhe.
Mit Bescheid vom 3. September 2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 20. Juli 2002 bis 11. Oktober 2002 (12 Wochen) fest, da der Kläger das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe, indem er nicht bei dem Arbeitgeber vorgesprochen habe. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde rückwirkend vom 20. Juli 2002 bis zum 1. September 2002 nach § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III aufgehoben. Das bis zum 1. September 2002 zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 1114,96 Euro und die bis zum 19. August 2002 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 256,43 Euro (insgesamt 1371,39 Euro) seien zu erstatten.
Mit Schreiben vom 8. September 2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und verwies auf seine Äußerungen vom 30. Juli 2002; die Beklagte hielt daraufhin Rücksprache mit der Firma Z., die angab, eine Klärung könne nicht mehr erfolgen, da der Anrufbeantworter seinerzeit nicht in Ordnung gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; in dem Abwarten auf einen Rückruf des Arbeitgebers, bei dem die Nachricht auf dem Anrufbeantworter wegen eines Defektes nicht aufgezeichnet worden sei, könne kein hinreichendes Bemühen um die Arbeitsstelle gesehen werden.
Mit der am 7. Oktober 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe mehrfach zu verschiedenen Tageszeiten bei der Firma angerufen und jedes Mal nur den Anrufbeantworter angetroffen; er habe sein Anliegen sowie Namen und Telefonnummer mitgeteilt. Nachdem keine Reaktion erfolgt sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass das Büro nicht besetzt gewesen sei.
Das Sozialgericht hat den Kläger im Verhandlungstermin am 26. Februar 2003 persönlich gehört. Der Kläger hat angegeben, er könne sich nicht mehr erinnern, an welchem Tag er die Firma Z. angerufen habe. Es sei aber vormittags gewesen. Er habe auf den Anrufbeantworter gesprochen und um Rückruf gebeten. In den nächsten Tagen – wann genau, könne er nicht mehr sagen, es sei jedenfalls vormittags gewesen – habe er noch zweimal angerufen und wieder nur den Anrufbeantworter gehört. Eine weitere Nachricht habe er nicht hinterlassen. Warum er in seiner Erklärung vom 30. Juli 2002 die beiden anderen Anrufe nicht erwähnt habe, könne er nicht sagen.
Mit Urteil vom 19. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 20. Juli 2002 bis zum 11. Oktober 2002 beantragt hat, abgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem 2. September 2002 geltend mache, da der angefochtene Bescheid keine Regelung hierüber getroffen habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Beschäftigung als Berufskraftfahrer vereitelt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kläger nach Erhalt des Stellenangebots lediglich einmal am 19. Juni 2002 vormittags bei der Firma Z. angerufen, seine Daten hinterlassen und um Rückruf gebeten habe. Soweit der Kläger nunmehr im Klageverfahren behaupte, er habe mehrfach angerufen, sei dies nicht glaubhaft. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte der Kläger von Anfang an die weiteren Anrufe geschildert, wenn sie denn stattgefunden hätten. Weitere Anrufe seien erst behauptet worden, als bekannt geworden sei, dass der Anrufbeantworter defekt gewesen sei. Der Kläger habe aber weder die genauen Daten der Anrufe nennen noch erklären können, weshalb er diese Angaben erst jetzt mache. Mit nur einem Anruf habe der Kläger jedenfalls nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um ein Vorstellungsgespräch bei der Firma Z. zu erreichen. Das wäre im Übrigen auch bei mehreren Anrufen nicht der Fall gewesen, denn der Kläger habe nach seinen Angaben im Klageverfahren nur beim ersten Mal sein Anliegen auf den Anrufbeantworter gesprochen und bei den zwei weiteren behaupteten Anrufen nach Einschaltung des Anrufbeantworters kommentarlos aufgelegt. Es sei aber immer damit zu rechnen, dass Mitteilungen auf dem Anrufbeantworter akustisch nicht verständlich seien oder versehentlich gelöscht wurden. Gerade wenn der Kläger davon ausgegangen sei, dass die Firma Z. offenbar telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, hätte er sich um andere Wege bemühen müssen, um ein Vorstellungsgespräch zu erreichen; er hätte seine Bewerbungsunterlagen per Post oder persönlich übermitteln müssen. Da der Kläger mit einfachsten Überlegungen hätte erkennen können, dass er durch sein Verhalten die Voraussetzungen einer Sperrzeit erfülle, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung auch rückwirkend aufzuheben und die erbrachten Leistungen zurückzufordern.
Gegen das am 16. Februar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 12. März 2004. Er verweist darauf, dass die Rechtsfolgenbelehrung im Zusammenhang mit dem Stellenangebot nicht konkret beinhalte, welche Maßnahmen dem Betroffenen im Einzelnen zumutbar seien. Für die Annahme des Sozialgerichts, dass er nur einmal am 19. Juli 2002 bei der Firma Z. angerufen habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Angesichts seines engagierten Verhaltens bei vielzähligen Bewerbungen sei es verständlich, dass ihm der genaue Zeitpunkt weiterer Telefonate nicht mehr erinnerlich sei. Das Gericht solle ihn persönlich zu seinen Aktivitäten zur Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber hören. Außerdem werde beantragt, die Firmeninhaber Ingrid und Rupert Zimmermann dazu zu hören, dass neben dem Defekt des Anrufbeantworters auch bei einer persönlichen Vorsprache am Sitz der Firma niemand hätte angetroffen werden können, denn die konsequente Schlussfolgerung daraus, dass eine Firma trotz mehrfacher Versuche nicht erreichbar sei, sei deren Stilllegung.
Der Kläger, der im Berufungsverfahren keinen Antrag formuliert hat, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Kd.nr.: 922-A-036542) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, denn die Voraussetzungen hierfür liegen vor, und die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise vorher gehört worden (§ 153 Absatz 4 Sätze 1 und 2 SGG).
Die Berufung ist statthaft, denn sie betrifft unter anderem die Rückforderung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1114,96 Euro, womit der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 500 Euro erreicht wird.
Gegen die angefochtene Sperrzeitentscheidung, mit der eine bereits bewilligte Leistung entzogen wird, ist allein mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) vorzugehen. Im Falle der Aufhebung der Sperrzeitentscheidung wäre dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 1. September 2002 ohne weiteres aus der zuvor erfolgten Bewilligung zu zahlen. Für die Zeit ab dem 2. September 2002 hatte sich der Kläger dagegen in Arbeit abgemeldet, sodass nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 2002 über die anschließende Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte auf Antrag neu zu entscheiden war. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Die auf die isolierte Anfechtungsklage beschränkte Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 ist nicht zu beanstanden.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solches Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Die Beklagte hat dem Kläger ordnungsgemäß eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer bei der Firma Z. angeboten. Diese Stelle war dem Kläger nach den im dem Stellenangebot gemachten Angaben zumutbar und sie enthielt auf der Rückseite die von der Beklagten regelmäßig in diesem Zusammenhang benutzte Rechtsfolgenbelehrung, die den gesetzlichen, von der Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 16. September 1999 – B 7 AL 32/98 R -, SozR 3/4100 § 119 AFG Nr. 19) konkretisierten Anforderungen entsprach.
Durch sein Verhalten hat der Kläger das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Dies hat das Sozialgericht mit zutreffenden und auch den Senat überzeugenden Gründen ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf in vollem Umfang Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich folgendes auszuführen: dem Ersuchen des Klägers, Zeugenbeweis darüber zu erheben, dass die Betriebsstätte der Firma Z. damals stillgelegt gewesen sei, und dass er mehrfach bei der Firma angerufen habe, war nicht zu folgen. Hinsichtlich der Behauptung, die Betriebsstätte sei offenbar stillgelegt gewesen, handelt es sich um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, der der Ausforschung dient, denn der Kläger stellt lediglich eine Behauptung auf, für die jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt und für die erst durch die Zeugenvernehmung eine Grundlage geschaffen werden soll. Ein solcher Antrag ist unzulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 284 ZPO; vgl. Reichelt in Thomas/Putzo, ZPO, 284 Anm. 3). Soweit der Kläger die Vernehmung der Firmeninhaber Zimmermann zu der Behauptung begehrt, er selbst habe mehrfach in der Firma angerufen, ist der angebotene Zeugenbeweis ungeeignet. Nach dem Vorbringen des Klägers hat er bei seinen wiederholten Anrufen den Anrufbeantworter der Firma Z. nicht besprochen, sodass die Zeugen in keinem Fall mehrfache Anrufe des Klägers bestätigen können. Eine – erneute – persönliche Anhörung des Klägers hält der Senat ebenfalls für nicht erforderlich. Der Kläger hat mehrfach Angaben zu dem strittigen Zeitraum gemacht und ist vom Sozialgericht bereits persönlich gehört worden. Inwieweit eine erneute Einvernahme des Klägers zu weiteren Erkenntnissen führen könnte, hat sein Prozessbevollmächtigter nicht dargelegt.
Weil eine besondere Härte im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht erkennbar ist, bleibt es bei der Sperrzeit von zwölf Wochen, und zwar beginnend mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Absatz 2 Satz 1 SGG), d.h. am Tag nach dem Anruf bei der Firma Z. am 19. Juni 2002. Die zwölfwöchige Sperrzeit umfasst somit den Zeitraum 20. Juni 2002 bis 11. September 2002. Irrig und zugunsten des Klägers ist die Beklagte allerdings in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, die Sperrzeit beginne erst am 20. Juli 2002.
Die mit Bescheid vom 3. September 2002 vorgenommene Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20. Juli 2002 bis 1. September 2002 ist – für sich genommen – rechtmäßig, selbst wenn die Aufhebung den Zeitraum 20. Juni 2002 bis 1. September 2002 hätte umfassen können und müssen. Zugunsten des Klägers ist damit die Aufhebung der Leistungsbewilligung für 30 Leistungstage unterblieben.
Rechtsgrundlage ist insoweit § 48 Abs. 1 SGB X, wie die Beklagte zutreffend erkannt hat. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. Eine solche Änderung ist ab dem 20. Juni 2002 in Folge der Sperrzeit mit dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III) eingetreten. Die Beklagte war auch berechtigt, die Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist. Sofern der Kläger aufgrund der mit dem Angebot verbundenen Rechtsfolgenbelehrung – wonach der Eintritt einer Sperrzeit wegen grundloser Arbeitsablehnung zu einer Leistungseinstellung führen werde - nicht wusste, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Ablehnung zum Ruhen kommen würde, war sein Nichtwissen jedenfalls grob fahrlässig.
Die mit dem Bescheid vom 3. September 2002 verbundene Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Erstattungsforderung ist damit dem Grunde nach nicht zu beanstanden und mit 1114,96 Euro für das zu Unrecht erhaltene Arbeitslosengeld auch zutreffend berechnet. Nach § 335 Abs. 1 SGB III sind auch die für die Zeitraum vom 20. Juli bis 19. August 2002 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Auch insoweit ist die Erstattungsforderung der Höhe nach nicht zu beanstanden (Berechnung Bl. 36 Rs. der Leistungsakte). Einwendungen hiergegen sind vom dem Kläger auch nicht vorgebracht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
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