Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 2803/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 170/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird dem Sozialgericht übertragen.
Gründe:
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für einen auf Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGG XII) gerichteten Rechtsstreit. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2006 hat das Sozialgericht Berlin die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich erscheine. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist insoweit begründet als der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Das Sozialgericht hat nämlich den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der alleinigen Begründung abgelehnt, dass eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sei und der Kläger einen Anwalt nicht benannt habe. Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird ihm auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob eine Verneinung der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung allein schon immer ausreicht, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Zweifel ergeben sich insoweit, als nach verbreiteter Meinung auch die notwendigen Auslagen der hilfsbedürftigen Partei von der Prozesskostenhilfe erfasst werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage, Rdnr. 620 ff.). Jedenfalls kann der Kläger unter der Voraussetzung, dass auch die Tatbestandsmerkmale des § 114 PO gegeben sind, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beanspruchen. Denn entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erscheint die Vertretung durch einen Anwalt nach § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative ZPO erforderlich. Maßgebende Kriterien für die Erforderlichkeit einer Beiordnung sind Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit des Antragstellers zur Prozessführung. Weder tatsächlich noch rechtlich ist die Sache so einfach gelagert, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich erscheint. Dem Sozialgericht ist zuzugestehen, dass der Kläger durch die Art seines Vortrages nicht gerade zur Sachaufklärung im vorliegenden Fall beiträgt. Auch die Tatsache, dass er den hier wohl streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2004 noch nicht zu den Akten gereicht hat, ist für das Verfahren nicht förderlich. Andererseits war es auch der Beklagten bisher nicht möglich, festzustellen, welche Leistungen der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 erhalten hat, welche abgelehnt wurden und worauf diese Verwaltungsentscheidungen beruhen. Eine eigenständige Auseinandersetzung der Beteiligten mit diesen Aspekten des Verfahrensgegenstandes ist nicht etwa deshalb überflüssig, weil das Gericht gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und bei seiner Entscheidung an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz – GG –). Vielmehr trifft die Beteiligten im Sozialgerichtsprozess eine Mitwirkungspflicht, deren Wahrnehmung auch bei Hilfestellung durch das Gericht (§§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 Satz 2 SGG) voraussetzt, dass sie insbesondere im vorbereitenden Verfahren plan- und sinnvoll handeln können. Anderenfalls wären die Beteiligten nicht in der Lage, das ihnen zu gewährende rechtliche Gehör (§ 62 SGG) in der gebotenen Art und Weise zu nutzen. Den insoweit mit der Prozessführung verbundenen Anforderungen vermag der Kläger ohne anwaltliche Vertretung nicht in ausreichender Weise gerecht zu werden. Zwar dürfte er in der Lage sein, den von der Beklagten erbetenen Bescheid vom 7. Oktober 2004 in Kopie zur Akte zu reichen und hierzu Erklärungen abzugeben, soweit er denn noch über einen solchen Bescheid verfügt. Dies dürfte jedoch für eine angemessene Prozessführung nicht ausreichend sein. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Kläger über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die im vorliegenden Verfahren – offenbar – auch streitigen Fragen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes zureichend geltend zu machen. Der Beschluss kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger einen bestellten oder zu bestellenden Prozessbevollmächtigten nicht benannt hat. Soweit ersichtlich, ist der Kläger hierzu seitens des Sozialgerichts niemals ausdrücklich aufgefordert worden. Er hat vielmehr stets die Beiordnung eines Rechtsbeistandes beantragt, was darauf hindeutet, dass die Auswahl durch das Sozialgericht erfolgen sollte. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, weil entgegen der erstinstanzlichen Ansicht eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist. Der Senat hat jedoch keine gänzlich abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers getroffen, sondern diese dem Sozialgericht nach § 202 SGG i. V. m. § 575 ZPO übertragen. Zwar obliegt es dem Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz, den Prozesskostenhilfeantrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen (§§ 202 SGG, 570 ZPO). Die Ermittlung im Rahmen des § 118 ZPO stehen ihm gleichfalls offen. Grundsätzlich spricht auch die anzustrebende Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens für eine die Sache abschließende Beschwerdeentscheidung. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, kann es aber nach seinem Ermessen noch von anderen Möglichkeiten der Entscheidung Gebrauch machen. Es ist zum einen ermächtigt, entsprechend § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG den Beschluss aufzuheben und die Sache schlechthin zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Zum anderen ist das Beschwerdegericht befugt, der Vorinstanz nach § 202 SGG i. V. m. § 575 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die erforderlichen Anordnungen zu übertragen (vgl. zu allem: Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73 a Rdnr. 12). Im zu entscheidenden Fall hat der Senat von einer uneingeschränkten Zurückverweisung entsprechend § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht Gebrauch gemacht, sondern es wegen der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung für angebracht und zweckmäßig gehalten, die im angefochtenen Beschluss nicht getroffene Entscheidung über die hinreichende Erfolgsaussicht und ggf. die Prozesskostenhilfebedürftigkeit des Klägers dem Sozialgericht nach § 202 SGG i. V. m. § 575 ZPO zu übertragen. Vor allem die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO obliegt primär dem erstinstanzlichen Gericht, um vorgreifliche – selbst nur unverbindliche – Hinweise des Beschwerdegerichts auf eine Behandlung der Hauptsache zu vermeiden. Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – der bisherige erstinstanzliche Verfahrensverlauf keinerlei Anhalt dafür bietet, ob und welche Ermittlungen des Sozialgerichts erwartet werden können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 1989, L 7 S 6/89, Breithaupt 1989, Seite 953 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 1990, L 1 PKH 275/89 B, Justiz 1991, Seite 101 f.). Diese Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für einen auf Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGG XII) gerichteten Rechtsstreit. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2006 hat das Sozialgericht Berlin die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich erscheine. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist insoweit begründet als der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Das Sozialgericht hat nämlich den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der alleinigen Begründung abgelehnt, dass eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sei und der Kläger einen Anwalt nicht benannt habe. Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird ihm auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob eine Verneinung der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung allein schon immer ausreicht, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Zweifel ergeben sich insoweit, als nach verbreiteter Meinung auch die notwendigen Auslagen der hilfsbedürftigen Partei von der Prozesskostenhilfe erfasst werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage, Rdnr. 620 ff.). Jedenfalls kann der Kläger unter der Voraussetzung, dass auch die Tatbestandsmerkmale des § 114 PO gegeben sind, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beanspruchen. Denn entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erscheint die Vertretung durch einen Anwalt nach § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative ZPO erforderlich. Maßgebende Kriterien für die Erforderlichkeit einer Beiordnung sind Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit des Antragstellers zur Prozessführung. Weder tatsächlich noch rechtlich ist die Sache so einfach gelagert, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich erscheint. Dem Sozialgericht ist zuzugestehen, dass der Kläger durch die Art seines Vortrages nicht gerade zur Sachaufklärung im vorliegenden Fall beiträgt. Auch die Tatsache, dass er den hier wohl streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2004 noch nicht zu den Akten gereicht hat, ist für das Verfahren nicht förderlich. Andererseits war es auch der Beklagten bisher nicht möglich, festzustellen, welche Leistungen der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 erhalten hat, welche abgelehnt wurden und worauf diese Verwaltungsentscheidungen beruhen. Eine eigenständige Auseinandersetzung der Beteiligten mit diesen Aspekten des Verfahrensgegenstandes ist nicht etwa deshalb überflüssig, weil das Gericht gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und bei seiner Entscheidung an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz – GG –). Vielmehr trifft die Beteiligten im Sozialgerichtsprozess eine Mitwirkungspflicht, deren Wahrnehmung auch bei Hilfestellung durch das Gericht (§§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 Satz 2 SGG) voraussetzt, dass sie insbesondere im vorbereitenden Verfahren plan- und sinnvoll handeln können. Anderenfalls wären die Beteiligten nicht in der Lage, das ihnen zu gewährende rechtliche Gehör (§ 62 SGG) in der gebotenen Art und Weise zu nutzen. Den insoweit mit der Prozessführung verbundenen Anforderungen vermag der Kläger ohne anwaltliche Vertretung nicht in ausreichender Weise gerecht zu werden. Zwar dürfte er in der Lage sein, den von der Beklagten erbetenen Bescheid vom 7. Oktober 2004 in Kopie zur Akte zu reichen und hierzu Erklärungen abzugeben, soweit er denn noch über einen solchen Bescheid verfügt. Dies dürfte jedoch für eine angemessene Prozessführung nicht ausreichend sein. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Kläger über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die im vorliegenden Verfahren – offenbar – auch streitigen Fragen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes zureichend geltend zu machen. Der Beschluss kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger einen bestellten oder zu bestellenden Prozessbevollmächtigten nicht benannt hat. Soweit ersichtlich, ist der Kläger hierzu seitens des Sozialgerichts niemals ausdrücklich aufgefordert worden. Er hat vielmehr stets die Beiordnung eines Rechtsbeistandes beantragt, was darauf hindeutet, dass die Auswahl durch das Sozialgericht erfolgen sollte. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, weil entgegen der erstinstanzlichen Ansicht eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist. Der Senat hat jedoch keine gänzlich abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers getroffen, sondern diese dem Sozialgericht nach § 202 SGG i. V. m. § 575 ZPO übertragen. Zwar obliegt es dem Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz, den Prozesskostenhilfeantrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen (§§ 202 SGG, 570 ZPO). Die Ermittlung im Rahmen des § 118 ZPO stehen ihm gleichfalls offen. Grundsätzlich spricht auch die anzustrebende Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens für eine die Sache abschließende Beschwerdeentscheidung. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, kann es aber nach seinem Ermessen noch von anderen Möglichkeiten der Entscheidung Gebrauch machen. Es ist zum einen ermächtigt, entsprechend § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG den Beschluss aufzuheben und die Sache schlechthin zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Zum anderen ist das Beschwerdegericht befugt, der Vorinstanz nach § 202 SGG i. V. m. § 575 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die erforderlichen Anordnungen zu übertragen (vgl. zu allem: Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73 a Rdnr. 12). Im zu entscheidenden Fall hat der Senat von einer uneingeschränkten Zurückverweisung entsprechend § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht Gebrauch gemacht, sondern es wegen der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung für angebracht und zweckmäßig gehalten, die im angefochtenen Beschluss nicht getroffene Entscheidung über die hinreichende Erfolgsaussicht und ggf. die Prozesskostenhilfebedürftigkeit des Klägers dem Sozialgericht nach § 202 SGG i. V. m. § 575 ZPO zu übertragen. Vor allem die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO obliegt primär dem erstinstanzlichen Gericht, um vorgreifliche – selbst nur unverbindliche – Hinweise des Beschwerdegerichts auf eine Behandlung der Hauptsache zu vermeiden. Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – der bisherige erstinstanzliche Verfahrensverlauf keinerlei Anhalt dafür bietet, ob und welche Ermittlungen des Sozialgerichts erwartet werden können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 1989, L 7 S 6/89, Breithaupt 1989, Seite 953 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 1990, L 1 PKH 275/89 B, Justiz 1991, Seite 101 f.). Diese Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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