Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 2420/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 452/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 13. Dezember 2005 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Gegenstand der von der Klägerin am 21. November 2003 beim SG erhobenen Klage (S 3 AL 2420/03) war der Bescheid vom 16. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2003. Das Arbeitsamt R. (ArbA) hat mit diesem Bescheid die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21. August bis 10. September 2003 wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufgehoben und von der Klägerin Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von 278,46 EUR verlangt. Durch das die Klage abweisende Urteil des SG vom 13. Dezember 2005 ist die Klägerin lediglich in dieser Höhe beschwert, so dass der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Betrag nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichthöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Das SG ist nicht von Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen. Ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist nicht gegeben. Letztlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Die von der Klägerin aufgeworfenen (Rechts-) Fragen sind nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Klägerin ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund beanspruchen zu können eine ihr vom ArbA angebotene Beschäftigung bei der Personal-Service-Agentur F. und St. GmbH in W. nicht angenommen, nicht angetreten oder das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindert hat und deshalb nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c) Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der hier anzuwendenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung eine dreiwöchige Sperrzeit eingetreten ist. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall der Klägerin bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob das (konkrete) Stellenangebot hinreichend bestimmt gewesen ist, ob die Klägerin berechtigt war, ein solches (nach ihrer Auffassung) nicht hinreichend bestimmtes Stellenangebot abzulehnen, ob eine Sperrzeit eintritt, selbst wenn der potentielle Arbeitgeber ihr (der Klägerin) andere Gründe für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt hat als dem ArbA und ob sie (zur Vermeidung einer Sperrzeit) verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber die Bereitschaft zur Aufgabe ihrer langjährigen Teilzeitbeschäftigung zu bekunden.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 13. Dezember 2005 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Gegenstand der von der Klägerin am 21. November 2003 beim SG erhobenen Klage (S 3 AL 2420/03) war der Bescheid vom 16. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2003. Das Arbeitsamt R. (ArbA) hat mit diesem Bescheid die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21. August bis 10. September 2003 wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufgehoben und von der Klägerin Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von 278,46 EUR verlangt. Durch das die Klage abweisende Urteil des SG vom 13. Dezember 2005 ist die Klägerin lediglich in dieser Höhe beschwert, so dass der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Betrag nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichthöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Das SG ist nicht von Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen. Ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist nicht gegeben. Letztlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Die von der Klägerin aufgeworfenen (Rechts-) Fragen sind nicht in diesem Sinne klärungsbedürftig. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Klägerin ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund beanspruchen zu können eine ihr vom ArbA angebotene Beschäftigung bei der Personal-Service-Agentur F. und St. GmbH in W. nicht angenommen, nicht angetreten oder das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindert hat und deshalb nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c) Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der hier anzuwendenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung eine dreiwöchige Sperrzeit eingetreten ist. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall der Klägerin bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob das (konkrete) Stellenangebot hinreichend bestimmt gewesen ist, ob die Klägerin berechtigt war, ein solches (nach ihrer Auffassung) nicht hinreichend bestimmtes Stellenangebot abzulehnen, ob eine Sperrzeit eintritt, selbst wenn der potentielle Arbeitgeber ihr (der Klägerin) andere Gründe für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt hat als dem ArbA und ob sie (zur Vermeidung einer Sperrzeit) verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber die Bereitschaft zur Aufgabe ihrer langjährigen Teilzeitbeschäftigung zu bekunden.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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