Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 617/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 133/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsver-fahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Beschäftigungszeit vom 19. Dezember 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der am 1944 geborene Kläger war nach dem Studium an der Ingenieurschule für Wasserwirtschaft und Bauwesen Mmit Urkunde vom 19. Dezember 1967 berechtigt, den Titel "Bauingenieur" zu führen.
Der Kläger war vom 05. Juni 1967 bis 16. Mai 1970 beim VE Spezialbaukombinat M als Bauleiter, vom 16. Mai 1970 bis 31. Dezember 1972 beim VEB Ingenieurbüro Schals Bauingenieur und vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 beim VEB Landbauprojekt P als Bauingenieur beschäftigt.
Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung FZR im Beitrittsgebiet entrichtete er nicht. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungs-system ist nicht vorgetragen worden.
Am 22. April 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 05. Juni 1967 bis 30. Juni 1990.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Februar 2003 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die am 30. Juni 1990 im VEB Landbauprojekt P verrichtete Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei.
Mit dem hiergegen am 25. März 2003 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der VEB Landbauprojekt als zentrale wissenschaftlich-technische Einrichtung des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft in die aufgeführten gleichgestellten Betriebe und Institutionen eingestuft werden müsse. Im Sinne der Gleichbehandlung sei für ihn die Ablehnung unverständlich, da Kollegen des ehemaligen Landbauprojekts P eine Bestätigung zur Zusatzversorgung erhalten hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2003 zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger habe im Juni 1990 als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt. Es habe sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt und auch nicht um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - 2. DB -.
Mit der hiergegen am 17. September 2003 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, der VEB Landbauprojekt P sei eine zentrale wissenschaftlich-technische Einrichtung für den Landwirtschaftsbau des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gewesen. Soweit er nicht landwirtschaftlicher Produktionsbetrieb sein sollte, erfülle er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Der Betrieb sei als wissenschaftliches Forschungsinstitut dem Ministerium direkt unterstellt gewesen. Ein solches Institut sei den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen. Die technische Intelligenz in den dortigen Betrieben sei von der Zusatzversorgung mit umfasst. Die Zusatzversorgung sei obligatorisch gewesen und habe keiner einzelvertraglichen Regelung bedurft. Im Übrigen sei der Betrieb ein Betrieb des Bauwesens gewesen, auch wenn er dem Ministerium für Landwirtschaft unterstellt gewesen sei. Denn in erster Linie sei in diesem Betrieb projektiert worden und die Projekte seien für die Produkte und Fertigung im Landwirtschaftsbau Voraussetzung gewesen. Die Produkte seien nach den Gesetzen und Regelungen des Bauwesens gefertigt worden. Die Zuordnung zum Ministerium für Landwirtschaft sei ausschließlich aus politischen Gründen erfolgt. Früheren Berufskollegen sei eine entsprechende Zusatzversorgung gewährt worden.
Für die Zeit vom 05. Juni bis 18. Dezember 1967 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 20. Mai 2003 aus dem Verfahren des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) S 6 RA 400/02 beigezogen und die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2004 abgewiesen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, der VEB Landbauprojekt P sei kein volkseigener Produktionsbetrieb, sondern eine zentrale wissenschaftlich-technische Einrichtung für den Landwirtschaftsbau des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR gewesen. Die AVtI sei nicht auf jeden VEB, sondern nur auf Produktionsbetriebe anwendbar. Bei dem betroffenen Betrieb müsse es sich um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR Planwirtschaft zuzuordnen gewesen sei, zweitens müsse der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Applikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Der VEB Landbauprojekt P habe nicht den Hauptzweck gehabt, Sachgüter herzustellen, und sei nicht einem der Industrieministerien oder dem Bauministerium unterstellt gewesen. Dieser Betrieb sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen. Er habe insbesondere nicht zu den wissenschaftlichen Instituten und auch nicht zu den Forschungsinstituten gehört.
Gegen das ihm am 24. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. April 2004 unter Bezugnahme auf die Begründung seines Antrages, seines Widerspruches und seiner Klage Berufung eingelegt. Er ist der Meinung, dass er in der DDR auch noch unmittelbar vor der Berentung Mitglied im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz hätte werden können. Die Probleme seien für ihn dadurch entstanden, dass in der DDR eine Zuerkennung nicht mehr erfolgen konnte und in der Bundesrepublik Deutschland durch das Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - anstelle vernünftiger, den Grundsätzen des Einigungs-vertrages und des Grundgesetzes - GG - verhafteter Übergangsvorschriften nachhaltige Eingriffe in die Rechte bzw. das Eigentum erfolgt seien. Er verlange, die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Regelungen der Renten- und Versorgungsüberleitung abzumildern durch eine angemessene Rechtsauslegung oder eine mögliche und erforderliche Rechtsfortbildung. Er trägt umfangreich zur Verfassungswidrigkeit des RÜG vor und beantragt hilfsweise die Anordnung des Ruhens bzw. die Aussetzung des Verfahrens und regt ferner an, einen Beschluss gemäß Art. 100 GG zu fassen. Er beantragt ferner die Beiladung des Rentenversicherungsträgers und stellt eine Reihe von Beweisanträgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18. Oktober 2004 und 26. Juni2006 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 19. Dezember 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzu-stellen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das Statut des VEB Landbauprojekt P sowie die "Anweisung über die Aufgaben des VEB Landbauprojekt P" und die "Arbeitsordnung VEB Landbauprojekt P" in das Verfahren eingeführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenver-sicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Er war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene "Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern, Verpflichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der VEB Landbauprojekt P war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Abzustellen ist auf den Hauptzweck des Betriebes. Die Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Aktenzeichen B 4 RA 10/02 R, veröffentlicht in juris). Ein Hauptzweck in der Fertigungsherstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen über den Betrieb.
Dass der Betrieb im Betriebsregister der ehemaligen DDR in der Wirtschaftsgruppe 63350, Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, erfasst war, führt nicht dazu, dass es auch ein Produktionsbetrieb gewesen ist, der von der Versorgungsordnung erfasst war. Wie dargestellt, sind nur Betriebe erfasst gewesen, die eine Serienproduktion von Sachgütern zur Aufgabe hatten. Nach dem Statut der komplexen Projektierungseinrichtung der Landwirtschaft - VEB Landbauprojekt P- vom 24. August 1967 war der Betrieb verantwortlich für die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes und für die Erreichung des höchsten ökonomischen Nutzeffektes der Investitionen im Landwirtschaftsbau auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik des Betriebes und im Rahmen der dem Betrieb übertragenen Aufgaben durch die Ingenieurbüros zur Vorbereitung, Projektierung und Durchführung von Produktionsanlagen der Landwirtschaft. Hauptaufgabe war die Projektierung von Produktionsbauten der Landwirtschaft (§ 2 Abs. 2 des Statuts). Der Betrieb hatte gemeinsam mit Ingenieurbüros die zweckmäßigsten Lösungswege des Land-wirtschaftsbaus sowie die Anforderungen der Landwirtschaft an leichte Konstruktionen und Bauweisen zu ermitteln sowie die Ausarbeitung der Angebotsprojekte zu koordinieren und er war Leitbetrieb für die landwirtschaftseigenen Projektierungseinrichtungen (§§ 3,4 Statut). Hauptzweck war daher nicht die Produktion von Sachgütern. Dies ergibt sich auch aus der Anweisung über die Aufgaben des VEB Landbauprojekt P vom 20. Dezember 1978 - AW 1978 -, in der festgeschrieben worden war, dass der Betrieb die Errichtung industriemäßiger Anlagen der Tierproduktion aller erforderlichen Leistungen der Kooperationspartner und ähnliches zu koordinieren hatte. Er hatte in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Einrichtungen Projekte für den landwirtschaftlichen Wohnungsbau zu unterbreiten (AW 1978 Ziffer 1.). Eine Bauproduktion ergibt sich daraus nicht.
Mit der Arbeitsordnung des VEB Landbauprojekt P vom 20. Juli 1980 wurde ebenfalls als Zweck die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung beschrieben. Danach war der Betrieb u. a. für die wissenschaftlich-technische Vorbereitung und Erarbeitung von Projekten, für die Rationalisierung und Rekonstruktion, für die Pflanzen- und Tierproduktion sowie für die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung verantwortlich. Insbesondere war nicht die Bauausführung, das heißt die Produktion von baulichen Anlagen Hauptaufgabe des Betriebes, wie dies auch nicht von dem Kläger geltend gemacht wird.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist.
Er war insbesondere kein Konstruktionsbetrieb. Ein Konstruktionsbetrieb hatte zur Aufgabe, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, Stücklisten aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben (Lexikon der Wirtschaft, Verlag Die Wirtschaft Berlin; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Dezember 2005, L 22 R 28/05). Dies war nicht Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, sondern die Projektierung, die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekte und die Koordinierung von Projektleistungen, wie sich dies aus der AW und dem Statut ergibt.
Der Betrieb war auch kein wissenschaftliches Institut im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Zwar verfügten die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die volkseigenen Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe - KombinatsVO - vom 08. November 1979, GBl I 355). Sie hatten die Aufgabe, für die Entwicklung neuer Erzeugnisse auf wissenschaftlich-technischem Höchststand zu sorgen. Hauptzweck müsste aber die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen sein. Der Hauptzweck des VEB Landbauprojekts P war jedoch nicht die Forschung und wissenschaftliche Arbeit, sondern die Projektierung landwirtschaftlicher Produktionsanlagen und die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes, der von anderen Instituten und Einrichtungen entwickelt wurde. Dabei hatte der Projektierungsbetrieb bei Verfolgung des Hauptzwecks, nämlich der Ausführung von Projektierungsleistungen, an wissenschaftlich-technische Entwicklungen anderer Betriebe und Einrichtungen (möglicherweise wissenschaftlich-technischer Institute) anzuknüpfen. Der Betrieb selbst war nach der Zielsetzung ausweislich der AW und des Statuts kein wissenschaftliches Institut.
Der Betrieb war auch kein Forschungsinstitut (§ 1 Abs. 2 2. DB). Dies sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, veröffentlicht in juris). Weder aus dem Statut, noch aus der AW geht als Zweck eine Forschungsarbeit des Betriebes hervor.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidung der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat und die Beschäftigungszeiten des Klägers in anderen volkseigenen Betrieben vor dieser Zeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderver-sorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/01, veröffentlicht in juris, Beschluss vom 26. Oktober 2001, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Es kommt auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die umfangreichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Verfassungs-widrigkeit des RÜG sind nicht geeignet, dem geltend gemachten Anspruch zum Erfolg zu verhelfen. Denn sie gehen am Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - ausschließlich - die verbindliche Feststellung des Versorgungsträgers über: - die Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und - die während dieses Zeitraumes tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. September 2001 B 4 RA 6/01 R).
Die vom Kläger mit seinem Vorbringen angegriffene Höhe der Rentenleistung hingegen wird ausschließlich vom Träger der Rentenversicherung - in einem gesonderten Verfahren - festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers nach § 75 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG wird vom Senat nicht für sinnvoll gehalten.
Den weiter hilfsweise angekündigten Anträgen, wegen Verfassungswidrigkeit der - hier nicht einschlägigen - Normen des RÜG das Verfahren nach Art 100 GG durchzuführen bzw. den Rechtsstreit im Hinblick auf Entscheidungen des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Fragen des Rentenüberleitungsrechts auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, war nicht zu entsprechen. Sie stellen im Übrigen bereits keine Sachanträge im prozessualen Sinne dar, da der Senat eine Prüfung, ob ein Verfahren nach Art. 100 GG durchzuführen ist, ohnehin von Amts wegen vorzunehmen hat. Für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 202 SGG i. V. m. § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) fehlt es bereits an dem erforderlichen Antrag der Beklagten. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1, § 114 SGG liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vor.
Den mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 hilfsweise angekündigten Beweisanträgen des Klägers, bei denen es sich im Übrigen um unzulässige Ausforschungsbeweise handelt und die sich überwiegend auf nicht entscheidungserhebliche Fragen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Beschäftigungszeit vom 19. Dezember 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der am 1944 geborene Kläger war nach dem Studium an der Ingenieurschule für Wasserwirtschaft und Bauwesen Mmit Urkunde vom 19. Dezember 1967 berechtigt, den Titel "Bauingenieur" zu führen.
Der Kläger war vom 05. Juni 1967 bis 16. Mai 1970 beim VE Spezialbaukombinat M als Bauleiter, vom 16. Mai 1970 bis 31. Dezember 1972 beim VEB Ingenieurbüro Schals Bauingenieur und vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1990 beim VEB Landbauprojekt P als Bauingenieur beschäftigt.
Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung FZR im Beitrittsgebiet entrichtete er nicht. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungs-system ist nicht vorgetragen worden.
Am 22. April 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 05. Juni 1967 bis 30. Juni 1990.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Februar 2003 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die am 30. Juni 1990 im VEB Landbauprojekt P verrichtete Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei.
Mit dem hiergegen am 25. März 2003 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der VEB Landbauprojekt als zentrale wissenschaftlich-technische Einrichtung des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft in die aufgeführten gleichgestellten Betriebe und Institutionen eingestuft werden müsse. Im Sinne der Gleichbehandlung sei für ihn die Ablehnung unverständlich, da Kollegen des ehemaligen Landbauprojekts P eine Bestätigung zur Zusatzversorgung erhalten hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2003 zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger habe im Juni 1990 als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt. Es habe sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt und auch nicht um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - 2. DB -.
Mit der hiergegen am 17. September 2003 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, der VEB Landbauprojekt P sei eine zentrale wissenschaftlich-technische Einrichtung für den Landwirtschaftsbau des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gewesen. Soweit er nicht landwirtschaftlicher Produktionsbetrieb sein sollte, erfülle er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Der Betrieb sei als wissenschaftliches Forschungsinstitut dem Ministerium direkt unterstellt gewesen. Ein solches Institut sei den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen. Die technische Intelligenz in den dortigen Betrieben sei von der Zusatzversorgung mit umfasst. Die Zusatzversorgung sei obligatorisch gewesen und habe keiner einzelvertraglichen Regelung bedurft. Im Übrigen sei der Betrieb ein Betrieb des Bauwesens gewesen, auch wenn er dem Ministerium für Landwirtschaft unterstellt gewesen sei. Denn in erster Linie sei in diesem Betrieb projektiert worden und die Projekte seien für die Produkte und Fertigung im Landwirtschaftsbau Voraussetzung gewesen. Die Produkte seien nach den Gesetzen und Regelungen des Bauwesens gefertigt worden. Die Zuordnung zum Ministerium für Landwirtschaft sei ausschließlich aus politischen Gründen erfolgt. Früheren Berufskollegen sei eine entsprechende Zusatzversorgung gewährt worden.
Für die Zeit vom 05. Juni bis 18. Dezember 1967 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 20. Mai 2003 aus dem Verfahren des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) S 6 RA 400/02 beigezogen und die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2004 abgewiesen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, der VEB Landbauprojekt P sei kein volkseigener Produktionsbetrieb, sondern eine zentrale wissenschaftlich-technische Einrichtung für den Landwirtschaftsbau des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR gewesen. Die AVtI sei nicht auf jeden VEB, sondern nur auf Produktionsbetriebe anwendbar. Bei dem betroffenen Betrieb müsse es sich um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR Planwirtschaft zuzuordnen gewesen sei, zweitens müsse der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Applikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Der VEB Landbauprojekt P habe nicht den Hauptzweck gehabt, Sachgüter herzustellen, und sei nicht einem der Industrieministerien oder dem Bauministerium unterstellt gewesen. Dieser Betrieb sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen. Er habe insbesondere nicht zu den wissenschaftlichen Instituten und auch nicht zu den Forschungsinstituten gehört.
Gegen das ihm am 24. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. April 2004 unter Bezugnahme auf die Begründung seines Antrages, seines Widerspruches und seiner Klage Berufung eingelegt. Er ist der Meinung, dass er in der DDR auch noch unmittelbar vor der Berentung Mitglied im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz hätte werden können. Die Probleme seien für ihn dadurch entstanden, dass in der DDR eine Zuerkennung nicht mehr erfolgen konnte und in der Bundesrepublik Deutschland durch das Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - anstelle vernünftiger, den Grundsätzen des Einigungs-vertrages und des Grundgesetzes - GG - verhafteter Übergangsvorschriften nachhaltige Eingriffe in die Rechte bzw. das Eigentum erfolgt seien. Er verlange, die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Regelungen der Renten- und Versorgungsüberleitung abzumildern durch eine angemessene Rechtsauslegung oder eine mögliche und erforderliche Rechtsfortbildung. Er trägt umfangreich zur Verfassungswidrigkeit des RÜG vor und beantragt hilfsweise die Anordnung des Ruhens bzw. die Aussetzung des Verfahrens und regt ferner an, einen Beschluss gemäß Art. 100 GG zu fassen. Er beantragt ferner die Beiladung des Rentenversicherungsträgers und stellt eine Reihe von Beweisanträgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18. Oktober 2004 und 26. Juni2006 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 19. Dezember 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzu-stellen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das Statut des VEB Landbauprojekt P sowie die "Anweisung über die Aufgaben des VEB Landbauprojekt P" und die "Arbeitsordnung VEB Landbauprojekt P" in das Verfahren eingeführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenver-sicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Er war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene "Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern, Verpflichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der VEB Landbauprojekt P war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Abzustellen ist auf den Hauptzweck des Betriebes. Die Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Aktenzeichen B 4 RA 10/02 R, veröffentlicht in juris). Ein Hauptzweck in der Fertigungsherstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen über den Betrieb.
Dass der Betrieb im Betriebsregister der ehemaligen DDR in der Wirtschaftsgruppe 63350, Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, erfasst war, führt nicht dazu, dass es auch ein Produktionsbetrieb gewesen ist, der von der Versorgungsordnung erfasst war. Wie dargestellt, sind nur Betriebe erfasst gewesen, die eine Serienproduktion von Sachgütern zur Aufgabe hatten. Nach dem Statut der komplexen Projektierungseinrichtung der Landwirtschaft - VEB Landbauprojekt P- vom 24. August 1967 war der Betrieb verantwortlich für die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes und für die Erreichung des höchsten ökonomischen Nutzeffektes der Investitionen im Landwirtschaftsbau auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik des Betriebes und im Rahmen der dem Betrieb übertragenen Aufgaben durch die Ingenieurbüros zur Vorbereitung, Projektierung und Durchführung von Produktionsanlagen der Landwirtschaft. Hauptaufgabe war die Projektierung von Produktionsbauten der Landwirtschaft (§ 2 Abs. 2 des Statuts). Der Betrieb hatte gemeinsam mit Ingenieurbüros die zweckmäßigsten Lösungswege des Land-wirtschaftsbaus sowie die Anforderungen der Landwirtschaft an leichte Konstruktionen und Bauweisen zu ermitteln sowie die Ausarbeitung der Angebotsprojekte zu koordinieren und er war Leitbetrieb für die landwirtschaftseigenen Projektierungseinrichtungen (§§ 3,4 Statut). Hauptzweck war daher nicht die Produktion von Sachgütern. Dies ergibt sich auch aus der Anweisung über die Aufgaben des VEB Landbauprojekt P vom 20. Dezember 1978 - AW 1978 -, in der festgeschrieben worden war, dass der Betrieb die Errichtung industriemäßiger Anlagen der Tierproduktion aller erforderlichen Leistungen der Kooperationspartner und ähnliches zu koordinieren hatte. Er hatte in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Einrichtungen Projekte für den landwirtschaftlichen Wohnungsbau zu unterbreiten (AW 1978 Ziffer 1.). Eine Bauproduktion ergibt sich daraus nicht.
Mit der Arbeitsordnung des VEB Landbauprojekt P vom 20. Juli 1980 wurde ebenfalls als Zweck die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung beschrieben. Danach war der Betrieb u. a. für die wissenschaftlich-technische Vorbereitung und Erarbeitung von Projekten, für die Rationalisierung und Rekonstruktion, für die Pflanzen- und Tierproduktion sowie für die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung verantwortlich. Insbesondere war nicht die Bauausführung, das heißt die Produktion von baulichen Anlagen Hauptaufgabe des Betriebes, wie dies auch nicht von dem Kläger geltend gemacht wird.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist.
Er war insbesondere kein Konstruktionsbetrieb. Ein Konstruktionsbetrieb hatte zur Aufgabe, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, Stücklisten aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben (Lexikon der Wirtschaft, Verlag Die Wirtschaft Berlin; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Dezember 2005, L 22 R 28/05). Dies war nicht Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, sondern die Projektierung, die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekte und die Koordinierung von Projektleistungen, wie sich dies aus der AW und dem Statut ergibt.
Der Betrieb war auch kein wissenschaftliches Institut im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Zwar verfügten die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die volkseigenen Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe - KombinatsVO - vom 08. November 1979, GBl I 355). Sie hatten die Aufgabe, für die Entwicklung neuer Erzeugnisse auf wissenschaftlich-technischem Höchststand zu sorgen. Hauptzweck müsste aber die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen sein. Der Hauptzweck des VEB Landbauprojekts P war jedoch nicht die Forschung und wissenschaftliche Arbeit, sondern die Projektierung landwirtschaftlicher Produktionsanlagen und die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes, der von anderen Instituten und Einrichtungen entwickelt wurde. Dabei hatte der Projektierungsbetrieb bei Verfolgung des Hauptzwecks, nämlich der Ausführung von Projektierungsleistungen, an wissenschaftlich-technische Entwicklungen anderer Betriebe und Einrichtungen (möglicherweise wissenschaftlich-technischer Institute) anzuknüpfen. Der Betrieb selbst war nach der Zielsetzung ausweislich der AW und des Statuts kein wissenschaftliches Institut.
Der Betrieb war auch kein Forschungsinstitut (§ 1 Abs. 2 2. DB). Dies sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, veröffentlicht in juris). Weder aus dem Statut, noch aus der AW geht als Zweck eine Forschungsarbeit des Betriebes hervor.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidung der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat und die Beschäftigungszeiten des Klägers in anderen volkseigenen Betrieben vor dieser Zeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderver-sorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/01, veröffentlicht in juris, Beschluss vom 26. Oktober 2001, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Es kommt auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die umfangreichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Verfassungs-widrigkeit des RÜG sind nicht geeignet, dem geltend gemachten Anspruch zum Erfolg zu verhelfen. Denn sie gehen am Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - ausschließlich - die verbindliche Feststellung des Versorgungsträgers über: - die Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und - die während dieses Zeitraumes tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. September 2001 B 4 RA 6/01 R).
Die vom Kläger mit seinem Vorbringen angegriffene Höhe der Rentenleistung hingegen wird ausschließlich vom Träger der Rentenversicherung - in einem gesonderten Verfahren - festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers nach § 75 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG wird vom Senat nicht für sinnvoll gehalten.
Den weiter hilfsweise angekündigten Anträgen, wegen Verfassungswidrigkeit der - hier nicht einschlägigen - Normen des RÜG das Verfahren nach Art 100 GG durchzuführen bzw. den Rechtsstreit im Hinblick auf Entscheidungen des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Fragen des Rentenüberleitungsrechts auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, war nicht zu entsprechen. Sie stellen im Übrigen bereits keine Sachanträge im prozessualen Sinne dar, da der Senat eine Prüfung, ob ein Verfahren nach Art. 100 GG durchzuführen ist, ohnehin von Amts wegen vorzunehmen hat. Für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 202 SGG i. V. m. § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) fehlt es bereits an dem erforderlichen Antrag der Beklagten. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1, § 114 SGG liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vor.
Den mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 hilfsweise angekündigten Beweisanträgen des Klägers, bei denen es sich im Übrigen um unzulässige Ausforschungsbeweise handelt und die sich überwiegend auf nicht entscheidungserhebliche Fragen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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