Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 SO 801/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 147/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einmalige Beihilfen für die Anschaffung einer Waschmaschine, eines Kühlschrankes, eines Teppichbodens und zur Renovierung seiner Wohnung zu bewilligen, ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungs-anspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Einer gerichtlichen Regelung bedarf es nicht, weil der Antragsteller seine Notlage durch Inanspruchnahme des ihm vom Antragsgegner angebotenen ergänzenden Darlehns nach § 42 Satz 2 i. V. m. § 37 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - beseitigen kann. Der Antragsteller könnte mit der begehrten vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung nicht mehr erreichen, als ihm der Antragsgegner bereits (teilweise) zugesagt hat. Denn die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden stattgebenden Entscheidung im Hauptsache-verfahren. Im Falle einer negativen Hauptsacheentscheidung ist das im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Gewährte vom Leistungsempfänger an den Sozialhilfe-träger zurückzugeben. Die Leistungsgewährung aufgrund einer einstweiligen Anordnung ist daher wirtschaftlich nichts Anderes als die Gewährung eines Darlehns bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Soweit sich der Antrag auch auf die vom Antragsgegner nicht in das Darlehensangebot aufgenommene Ausstattung der Wohnung des Antragstellers mit Teppichboden bezieht, hat der Antragsteller einen gegenwärtig unabweisbar gebotenen Bedarf nicht durch geeignete Mittel glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einmalige Beihilfen für die Anschaffung einer Waschmaschine, eines Kühlschrankes, eines Teppichbodens und zur Renovierung seiner Wohnung zu bewilligen, ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungs-anspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Einer gerichtlichen Regelung bedarf es nicht, weil der Antragsteller seine Notlage durch Inanspruchnahme des ihm vom Antragsgegner angebotenen ergänzenden Darlehns nach § 42 Satz 2 i. V. m. § 37 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - beseitigen kann. Der Antragsteller könnte mit der begehrten vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung nicht mehr erreichen, als ihm der Antragsgegner bereits (teilweise) zugesagt hat. Denn die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden stattgebenden Entscheidung im Hauptsache-verfahren. Im Falle einer negativen Hauptsacheentscheidung ist das im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Gewährte vom Leistungsempfänger an den Sozialhilfe-träger zurückzugeben. Die Leistungsgewährung aufgrund einer einstweiligen Anordnung ist daher wirtschaftlich nichts Anderes als die Gewährung eines Darlehns bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Soweit sich der Antrag auch auf die vom Antragsgegner nicht in das Darlehensangebot aufgenommene Ausstattung der Wohnung des Antragstellers mit Teppichboden bezieht, hat der Antragsteller einen gegenwärtig unabweisbar gebotenen Bedarf nicht durch geeignete Mittel glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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