L 29 B 1377/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 445/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1377/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2005 konnte keinen Bestand haben.

Vorliegend scheitert das Begehren zum Erlass der einstweiligen Anordnung bereits am nicht erkennbaren Anordnungsanspruch. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Auch im Beschwerdeverfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (OVG Hamburg, NVwZ 1990, 1975).

Die Antragsgegnerin hat mit Änderungsbescheid vom 06. Oktober 2005 und Widerspruchsbescheid gleichen Datums den Widerspruch der Antragstellerin vom 09. August 2005 gegen den Bescheid vom 01. Juli 2005 beschieden. Diese Bescheide wurden nach § 77 SGG für die Beteiligten bindend, weil ein Rechtsbehelf hiergegen nicht eingelegt worden ist. Damit liegt eine zwischen den Beteiligten bindende Entscheidung vor, die der Annahme eines Leistungsanspruches entgegensteht. Hierbei ist unerheblich, ob mit Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Oktober 2005 die Antragsgegnerin vorläufig zu einer höheren Zahlung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2005 verpflichtet wurde. Denn die Bindungswirkung nach § 77 SGG tritt unabhängig von diesem Beschluss ein; dieser kann weder die formelle noch die materielle Bestandskraft/Bindungswirkung beseitigen. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in dem der Beschluss vom 24. Oktober 2005 erging, ist kein Rechtsbehelf gegen die Bescheide vom 6. Oktober 2005 im Sinne des § 77 SGG. Als "Rechtsbehelfe" gegen Verwaltungsakte, welche den Eintritt der Bindungswirkung unter Umständen verhindern können, stellen das Sozialverwaltungsverfahrensrecht und das sozialgerichtliche Prozessrecht allein Widerspruch, Klage, Berufung, Revision sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung (vgl. u.a. BSG Urteil vom 10. April 2003, Az: B 4 RA 56/02 R, in SozR 4-1300 § 44 Nr 3 m.w.N.). Etwas anderes kann vielleicht gelten, wenn die bindend gewordene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtswidrig gewesen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundssozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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