Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 34 AS 345/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 18/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 23/06 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. November 2005 sowie der Bescheid vom 02. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 16. November 2004 dahingehend abzuändern, dass für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Einbeziehung eines befristeten Zuschlages von 282,31 EUR monatlich zu zahlen sind.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Beklagte hat dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005, insbesondere die Zahlung eines Zuschusses für den beigeladenen A ... M ... (A. M.).
Die am ...1970 geborene Klägerin lebt seit 1997 mit ihrem am ...1960 geborenen Lebenspartner A. M., dem Beigeladenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sie haben eine am 20.03.2000 geborene gemeinsame Tochter, J ... W ..., die mit ihnen zusam-menlebt.
Die Grundmiete der gemeinsamen Wohnung beträgt 261,76 EUR monatlich, die Betriebskos-ten belaufen sich auf 65,37 EUR und die monatlichen Heizkosten auf 41,76 EUR. Für die Tochter J ... bezieht die Klägerin monatlich 154,00 EUR Kindergeld.
Der Beigeladene zahlt 78,00 EUR monatlich Unterhalt an eine weitere, am 21.03.1991 gebo-rene Tochter aus einer früheren Verbindung.
Der Beigeladene bezog zuletzt Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 15.12.2003 in Höhe von 178,99 EUR wöchentlich (BE 385,00 EUR, Steuerklasse II, erhöhter Leistungssatz).
Anschließend bezog der Beigeladene ab dem 16.12.2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis zum 31.12.2003 in Höhe von 152,25 EUR und ab dem 01.01.2004 in Höhe von 151,90 EUR. In der Zeit vom 01.03.2004 bis 30.06.2004 hatte er ein beitragspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis und bezog anschließend – ab dem 01.07.2004 – wiederum Alhi in der bisherigen Höhe.
Zudem bezog der Beigeladene vom 01.04. bis 31.12.2004 Wohngeld in Höhe von monat-lich 41,06 EUR.
Die Klägerin selber bezog in den zwei dem 01.01.2005 vorausgegangenen Jahren kein Alg, sondern Alhi, zuletzt in Höhe von 61,79 EUR wöchentlich (BE 155,00 EUR) sowie Krankengeld in Höhe von 74,94 EUR.
Am 21.10.2004 beantragte die Klägerin für sich, den Beigeladenen und die Tochter J ... ab dem 01.01.2005 die Zahlung von Alg II.
Mit Bescheid vom 16.11.2004 wurden der Klägerin für die Bedarfsgemeinschaft betreffend den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 monatlich 994,55 EUR Leistungen der Grundsi-cherung nach dem SGB II bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 06.12.2004 korrigierte die Beklagte die Krankenkasse.
Auf Anfragen der Klägerin vom 04.01.2005 und 23.02.2005 nahm die Beklagte erneut eine Prüfung der Zahlung eines befristeten Zuschlages gemäß § 24 SGB II vor. Mit Bescheid vom 02.03.2005 lehnte sie die Zahlung eines solches Zuschlages ausdrück-lich ab. Das zuletzt bezogene Alg und das Wohngeld seien zusammenzurechnen (775,62 EUR + 41,06 EUR = 816,68 EUR). Diese Summe sei mit dem zu zahlenden Alg II-Betrag zu vergleichen. Die Leistungen nach Alg II seien hier höher als die Leistungen Alg und Wohngeld. Demnach bestehe kein Anspruch auf den Zuschlag.
Hiergegen hat die Klägerin mit Niederschrift am 09.03.2005 Widerspruch eingelegt. Das Einkommen ihres Partners von 816,86 EUR habe ihm allein zugestanden, sei jedoch jetzt mit der Bedarfsgemeinschaft gleichgesetzt worden. Von der Bedarfsgemeinschaft stünden ihm ? wie ausgewiesen – jedoch nur 415,85 EUR zu. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sie ein Ge-samteinkommen von 1.388,36 EUR gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Auf den Gesamtbedarf in Höhe von 1.148,55 EUR sei das Kindergeld von 154,00 EUR anzurechnen. Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Alg erhalte, habe er in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag. Dieser betrage zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem Krankengeld sowie dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II. Hier überstiegen jedoch die an die Bedarfsgemeinschaft gezahlten Leistungsbeträge das an den Beigeladenen gezahlte Alg und das Wohngeld.
Gegen diesen am 20.04.2005 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19.05.2005 Klage zum Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Die Berechnung des Zuschlages nach § 24 SGB II sei nicht zutreffend erfolgt: In dem Be-scheid vom 06.12.2004 sei für A. M., den Lebenspartner der Klägerin, der Bedarf mit 415,85 EUR veranschlagt worden. Dem gegenüber habe er zuletzt 816,68 EUR monatlich erzielt (775,65 EUR Alg + 41,06 Wohngeld). Die Differenz zwischen beiden Beträgen belaufe sich auf 423,47 EUR. Der Zuschlag betrage hiervon zwei Drittel, also 282,31 EUR.
Dagegen hat die Beklagte eingewandt, der Zuschlag nach § 24 SGB II werde für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzeln berechnet bzw. ermittelt. Zugleich werde aber bei der Einzelberechnung des Zuschlages für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das Alg II der gesamten Bedarfsgemeinschaft als Vergleichswert zum individuellen Alg nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie das bezogene Wohngeld herangezo-gen. Diese Vorgehensweise resultiere aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 24 Abs. 2 SGB II.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. A. M. habe am 15.12.2003 Alg in Höhe von 178,99 EUR/Woche (dies entsprechende 775,62 EUR/Monat) und Wohngeld in Höhe von 63,70 EUR erhalten. Dies ergebe einen Gesamt-betrag von 839,32 EUR. Dem sei der Betrag gegenüber zu stellen, der sich aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ergebe. Dies sei der Gesamtbetrag an Unterstützung nach dem SGB II, den die Bedarfsgemein-schaft zusammen erhalte: 994,55 EUR. Ein Abstellen allein auf die auf A. M. entfallenden Leistungen widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes. Anhaltspunkte für Zweifel, dass es sich hierbei um eine sachgerechte Regelung handele, seien nicht gegeben. Hintergrund dieser Regelung sei, dass davon ausgegangen werde, die Bedarfsgemeinschaft wirtschafte aus einem Topf. Auch das zuvor erhaltene Alg und Wohngeld sei der ganzen Bedarfsge-meinschaft zu Gute gekommen und nicht nur A. M.
Dieser Gerichtsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.11.2005 zu-gegangen. (Bl. 60 SG-Akte).
Hiergegen hat die Klägerin am 06.12.2005 Berufung eingelegt. Das SG sei verfehlt davon ausgegangen, dass das zuvor erhaltene Alg bzw. das Wohngeld auch der Bedarfsgemein-schaft zu Gute gekommen sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Zum einen sei gegenüber A. M. ein alleiniger Bescheid für Alg erstellt worden. Demgegenüber werde das Alg II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft in einem Bescheid behandelt. Zum anderen sei es dann auch sachgerecht, bei der Vergleichsberechnung im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die vorausgegangenen Bezüge der gesamten Bedarfsgemeinschaft und nicht nur das zuvor allein erhaltene Alg und Wohngeld heranzuziehen. Demnach sei ein Zuschlag in Höhe von mindestens 282,31 EUR monatlich gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. November 2005 sowie den Bescheid vom 02. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16. November 2004 dahingehend abzuändern, dass für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II unter Einbeziehung eines befristeten Zuschlages in Höhe von monatlich 282,31 EUR zu zahlen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts-akten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Alg/Alhi-Leistungsakte des Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die Berufung ist auch begründet. Denn die Bescheide der Beklagten verletzen die Klägerin – entgegen der Auffassung des SG – in ihren Rechten. Sie sind damit aufzuheben und der Bescheid vom 16.11.2004 abzuändern.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2005 und die Verpflichtung der Beklagten zur Ände-rung des Bescheides vom 16.11.2004 ist § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Denn mit dem Bescheid vom 16.11.2004 hat die Beklagte – zu Unrecht – zu niedriges Arbeitslosengeld II (Alg II) bewilligt.
Die Klägerin hat Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II (Alg II), denn dem Beigelade-nen A ... M ... (A. M.) steht ein Zuschlag nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu.
§ 24 Abs. 1 SGB II trifft zunächst folgende Regelung: "Soweit der erwerbsfähige Hilfebe-dürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 v.H. vermindert." Die Höhe des Zuschlages bestimmt sich zunächst nach § 24 Abs. 2 SGB II. Danach beträgt der Zuschlag "zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld § 28."
Danach hat die Beklagte ? was der Wortlaut auch zu bestimmen scheint – für die Prüfung der Differenz zwischen diesen Zahlungen auf den gesamten Alg II-Betrag der Bedarfsge-meinschaft sowie die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung abgestellt.
Diese Art der Berechnung ist jedoch nicht zutreffend, denn es ist der Summe aus Alg- und Wohngeld-Betrag (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) lediglich der auf den Beigeladenen entfallen-de Anteil gegenüber zu stellen.
Die Beklagte führt für die von ihr vorgenommene Berechnungsweise insbesondere an, dass allein diese vom Wortlaut der Norm gedeckt sei. Dies ergäbe sich insbesondere aus den Worten ".und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II " (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Diese Auslegung ist indes keineswegs zwingend, denn auch der auf den Beigeladenen rechnerisch entfallende Anteil ist tatsächlich nicht an diesen, sondern an die Bedarfsgemeinschaft, vertreten durch die Klägerin gemäß § 38 SGB II, zu zahlen. Somit geht es für den vergleichsweise heranzuziehenden Betrag um das an den erwerbsfä-higen Hilfebedürftigen zu zahlende Alg II, welches tatsächlich der Bedarfsgemeinschaft gezahlt wird bzw. in dem Gesamtbetrag, der an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlen ist, auf-geht. Wäre – bereits auf Grund des Wortlauts – immer auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft abzustellen, hätte man § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II wie folgt formulieren müssen: "2. Dem an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Arbeitslosengeld nach § 19 Satz 1 Nr. 1 " Demgegenüber benennt die Norm jedoch zunächst den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Für den auf diesen entfallenden Teil ist jedoch von der Zahlung an die Bedarfsgemein-schaft auszugehen.
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die Benennung des Sozialgeldes nach § 28 SGB II für deren Berechnungsweise spricht, denn diese Leistung könnte nur anderen, nicht erwerbsfähigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zustehen, wohingegen der befristete Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II Erwerbsfähigkeit voraussetzt.
Dennoch ist der Rechnungsweise der Beklagten nicht zu folgen. Dies ergibt sich insbeson-dere aus dem Zweck der Norm, einer verfassungskonformen Auslegung – insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ? dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vertrauensschutz sowie dem Umstand, dass sich bei Anwendung der Norm im Sinne der Beklagten, willkürliche Ergebnisse ergäben.
In den Materialien ist zur Begründung der Norm (BTDrucks. 15/16 S. 57/58) Folgendes ausgeführt: "Zu Abs. 1 Im Bericht der Arbeitsgruppe "Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen dargestellte "Stufenmodell" sieht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld in die neue, aus Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführte Leistung kommen, zur Abfederung finanzieller Härten einen zeitlich befristeten, degressiven Zuschlag vor (Bericht der Arbeitsgruppe, 3.2 Sei-te 19)." ... "Der befristete Zuschlag soll berücksichtigen, dass der ehemalige Arbeitslosengeld-Empfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit – im Unterschied zu solchen Emp-fängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren – vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung er-worben hat. Er soll in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden. Die Halbierung des Zuschlages ein Jahr nach dem Arbeitslosengeld-Bezug und dem Wegfall zu Beginn des 3. Jahres nach dem Ende des Arbeitslosengeld-Bezuges tragen der zunehmenden Entfer-nung vom Arbeitsmarkt Rechnung und erhöhen den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ..." "Zu Abs. 2 Daher ist die Differenz zwischen den zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und den hierbei gegebenenfalls erhaltenen Wohngeld auf der einen Seite und dem im Einzelfall zu zahlen-den Arbeitslosengeld II – unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ein-schließlich etwaiger Freibeträge aus Erwerbstätigkeit nach § 30 – und dem gegebenenfalls an Angehörige der Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Sozialgeld auf der anderen Seite zu bilden."
Ausgehend von dieser Gesetzesbegründung könnten die Ausführungen zu Abs. 2 zunächst wiederum für die Berechnung der Beklagten sprechen. Denn auch dort wird das an nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft – ggf. – zu zahlende Sozialgeld ge-nannt.
Dennoch lässt der in der Begründung zu Abs. 1 erkennbare Gesetzeszweck deutlich wer-den, dass individuell auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – also nur dessen Anteil an dem Alg II-Betrag – abzustellen ist. Denn zum einem soll mit dem Zuschlag die Leistungseinbuße durch Alg II abgemildert werden und zum zweiten soll damit der Unterschied zwischen noch bestehender Nähe zu einer häufig langjährigen Erwerbstätigkeit und schon deutlicher Entfernung vom Arbeits-markt herausgestellt werden. Letzteres wird auch erkennbar durch die Änderung des Zu-schlages nach Ablauf des ersten Jahres (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Gerade diese Vergünstigungen, die speziell auf denjenigen abstellen, der zuvor Alg (I) bezogen hat, gingen diesem jedoch um so eher verlustig, je mehr Mitglieder die Bedarfs-gemeinschaft hat. Denn je mehr Mitglieder, insbesondere Kinder, die Anspruch auf Sozial-geld haben, die Bedarfsgemeinschaft hat, um so höher wird der Gesamtleistungsbetrag, der sodann den früheren Alg-Betrag erreicht und übersteigt. Trotz unverändert bestehendem finanziellem Abstieg und noch bestehender Nähe zur Erwerbstätigkeit käme es daher für den früheren Alg-Bezieher – allein wegen des Bestehens der Bedarfsgemeinschaft – zu keiner Kompensation des Einkommensverlustes mehr. Die vom Gesetzgeber für den frühe-ren Alg-Bezieher intendierte "Abfederung finanzieller Härten" würde daher bei einem Ab-stellen auf den Gesamtbetrag der Bedarfsgemeinschaft konterkariert.
Problematisiert werden diese Fragestellungen im Ansatz allerdings allein durch den Pra-xiskommentar zum SGB II (vgl. Söhngen in: juris PK-SGB II, Rndnr. 52 zu § 24: "Dies mindert bei Bedarfsgemeinschaften den Anspruch auf den Zuschlag per se wegen des hö-heren Anspruchs auf Alg II bzw. Sozialgeld schließt ihn sogar ganz aus, wenn der An-spruch der Bedarfsgemeinschaft höher ist, als das zuletzt bezogene Alg. Zu belegen ist dies bereits durch die Berechnungsbeispiele in der ersten Basisinformation zur Grundsicherung für Arbeitssuchende des BMWA: Danach erhalten bei gleichem letzten Bruttoeinkommen Alleinlebende stets einen höheren Zuschlag nach § 24 SGB II als Alleinerziehende mit Kindern und Eltern mit Kindern, obwohl ihr Alg zuletzt niedriger war."). Im Übrigen wird in der Literatur zwar der dargestellte Gesetzeszweck rekapituliert (Marschner in: Estelmann, SGB II, Rdnr. 9 zu § 24; Kose in: Kose/Reinhard/Winkler, SGB II, Rdnr. 1 zu § 24; Brünner in: LPK-SGB II Rdnr. 1 und 2 zu § 24; Müller in: SGB II, Grw. XI/04, Rdnr. 3 zu K § 24; Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 3 zu § 24). Die Berechnung im Einzelnen wird anhand des umfassend dargestellten Gesetzeszwecks jedoch nicht näher problematisiert. Lediglich Herold-Tews weist darauf hin, dass der Vergleich von Leistun-gen an eine Person (Alg) mit den Leistungen an mehrere (die gesamte Bedarfsgemein-schaft) – zunächst – problematisch erschiene. Dennoch – so führt der Kommentar weiter aus – sei die Norm praktikabel und geeignet, einen Einkommensverlust auszugleichen (He-rold-Tews, SGB II, Rdnr. 13 zu § 24). Dass dies allerdings in zahlreichen Fällen gerade nicht der Fall sein dürfte, wird indes nicht näher hinterfragt.
Wie bereits in den Ausführungen betreffend den Gesetzeszweck angeklungen, macht auch eine verfassungskonforme Auslegung ein Abstellen auf den individuellen Alg II-Anteil erforderlich. Der Umstand, dass insbesondere bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern, namentlich mit Kindern ohne eigenem Einkommen, nach der Berechnung der Beklagten ein Zuschlag rein rechnerisch mit steigender Zahl der Personen immer unwahr-scheinlicher wird, führt zu einer Verletzung des grundgesetzlich in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebotenen besonderen Schutzes der Familie.
Zudem gebietet auch der Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG ein Abstellen auf den individuellen Alg II–Anteil. Wie bereits ausge-führt, intendierte der Gesetzgeber für frühere Alg-Bezieher eine "Abfederung finanzieller Härten". Auch wenn mit dem In-Kraft-Treten des SGB II insofern lediglich eine so ge-nannte "unechte Rückwirkung" geschaffen wurde, weil die Normen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (u.a. BVerfGE 101, 239, 263; 72, 141/142), sollte die Normierung des Zuschlages zu einer Erleichterung des Übergangs bei eventuell geschaffenen Vertrauenspositionen führen. Der Alg-Bezieher konnte für die Zeit nach der Erschöpfung dieses Anspruchs davon ausgehen, dass er anschließend – im Fall der Bedürftigkeit – Arbeitslosenhilfe (Alhi) beziehen werde, also eine Leistung, die auf Grund der Orientierung des Bemessungsentgeltes an dem früher erzielten Arbeitsentgelt, weiterhin (zumindest teilweise) noch an die ehemalige Erwerbstätigkeit anknüpfte. Bei den Leistungen des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II ist eine solche Anknüpfung an die Höhe eines früheren Arbeitsentgelts nicht mehr gegeben. Die Regelungen des Zuschlages nach § 24 SGB II zielen daher darauf ab, diese Anknüpfung zeitweilig und in abnehmenden Umfang noch aufrecht zu erhalten.
Ein Vergleich mit den der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gezahlten Leistungen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil zu vermuten wäre, dass auch zuvor der bezogene Alg-Betrag – praktisch betrachtet – der gesamten Familie/"Bedarfsgemeinschaft" zugute ge-kommen war. Denn es ist zum einen keineswegs in jedem Fall so, dass bereits zuvor eine Bedarfsgemeinschaft (und zudem in derselben Konstellation) bestand. Zum anderen wäre darüber hinaus zu berücksichtigen, dass auch bei einer früher schon bestehenden "Bedarfs-gemeinschaft" die weiteren Mitglieder gleichfalls eigenes Einkommen oder Sozialleis-tungsansprüche gehabt haben dürften, so dass – insgesamt – ein höheres Einkommen vor-handen war, mit welchem die frühere "Bedarfsgemeinschaft" wirtschaftete. Sachgerecht wäre es daher allenfalls noch, bei einer zuvor schon bestehenden "Bedarfsgemeinschaft" jeweils das gesamte frühere Einkommen aller Mitglieder zum Vergleich heranzuziehen. Ein solcher Vergleich entspräche allerdings nicht dem für § 24 SGB II dargestellten Geset-zeszweck, nämlich einen Ausgleich des Einkommensverlustes speziell für den früheren Alg (I)-Bezieher zu gewährleisten. Die von der Beklagten geschaffene Vergleichssituation ist zudem deshalb verfehlt, weil sie tatsächlich nicht vergleichbare Umstände einander gegenüberstellt, um damit eine Prob-lemsituation zu lösen, die bei diesem Ausgangspunkt so nicht lösbar ist. Die Frage, ob sich für einen ehemaligen Alg (I)-Bezieher ein ausgleichsbedürftiger Einkommensverlust er-gibt, kann nicht durch eine Gegenüberstellung seiner ehemaligen Einkünfte mit denen einer Gesamtheit von Personen erfolgen. Plastisch gesprochen würden hiermit in sachwid-riger Weise "Äpfel mit Birnen" verglichen.
Nach alledem waren hier die früheren Einkünfte von A. M. lediglich mit den auf ihn entfallenden Anteil des Alg II-Betrages zu vergleichen.
Hieraus ergibt sich – der Höhe nach – folgender Anspruch: Der Beigeladene A. M. hatte zuvor – im Dezember 2003 – insgesamt Einkünfte von 839,32 EUR (775,62 EUR Alg + 63,70 EUR Wohngeld). Der auf den Beigeladenen entfallende Be-trag gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 (Regelleistung sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung) beträgt insgesamt 415,85 EUR. Demnach beläuft sich die Differenz zwischen beiden Beträgen auf 423,50 EUR. Mithin besteht für den Beigeladenen für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 141,16 EUR. Für das erste Jahr hätte der Zuschlag gemäß § 24 Abs. 2 SGB II 2/3 der Differenz betra-gen, also 282,31 EUR (2/3 von 423,47 EUR). Dieses erste Jahr nach dem Alg-Bezug war jedoch bereits abgelaufen. Daher hat sich der Zuschlag um die Hälfte zu reduzieren, § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II: Es verbliebe demnach ein Betrag von 141,16 EUR. Der im Tenor ausgewiesene Betrag resultiert daraus, dass bei der Berechnung § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II übersehen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, gemäß § 166 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Denn die hier erhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bis-lang nicht vor. Die unterschiedliche Art der Berechnung des Zuschusses nach § 24 Abs. 1 und 2 SGB II betrifft eine nicht unerhebliche und derzeit nicht absehbare Anzahl von Personen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Beklagte hat dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005, insbesondere die Zahlung eines Zuschusses für den beigeladenen A ... M ... (A. M.).
Die am ...1970 geborene Klägerin lebt seit 1997 mit ihrem am ...1960 geborenen Lebenspartner A. M., dem Beigeladenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sie haben eine am 20.03.2000 geborene gemeinsame Tochter, J ... W ..., die mit ihnen zusam-menlebt.
Die Grundmiete der gemeinsamen Wohnung beträgt 261,76 EUR monatlich, die Betriebskos-ten belaufen sich auf 65,37 EUR und die monatlichen Heizkosten auf 41,76 EUR. Für die Tochter J ... bezieht die Klägerin monatlich 154,00 EUR Kindergeld.
Der Beigeladene zahlt 78,00 EUR monatlich Unterhalt an eine weitere, am 21.03.1991 gebo-rene Tochter aus einer früheren Verbindung.
Der Beigeladene bezog zuletzt Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 15.12.2003 in Höhe von 178,99 EUR wöchentlich (BE 385,00 EUR, Steuerklasse II, erhöhter Leistungssatz).
Anschließend bezog der Beigeladene ab dem 16.12.2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis zum 31.12.2003 in Höhe von 152,25 EUR und ab dem 01.01.2004 in Höhe von 151,90 EUR. In der Zeit vom 01.03.2004 bis 30.06.2004 hatte er ein beitragspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis und bezog anschließend – ab dem 01.07.2004 – wiederum Alhi in der bisherigen Höhe.
Zudem bezog der Beigeladene vom 01.04. bis 31.12.2004 Wohngeld in Höhe von monat-lich 41,06 EUR.
Die Klägerin selber bezog in den zwei dem 01.01.2005 vorausgegangenen Jahren kein Alg, sondern Alhi, zuletzt in Höhe von 61,79 EUR wöchentlich (BE 155,00 EUR) sowie Krankengeld in Höhe von 74,94 EUR.
Am 21.10.2004 beantragte die Klägerin für sich, den Beigeladenen und die Tochter J ... ab dem 01.01.2005 die Zahlung von Alg II.
Mit Bescheid vom 16.11.2004 wurden der Klägerin für die Bedarfsgemeinschaft betreffend den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 monatlich 994,55 EUR Leistungen der Grundsi-cherung nach dem SGB II bewilligt. Durch Änderungsbescheid vom 06.12.2004 korrigierte die Beklagte die Krankenkasse.
Auf Anfragen der Klägerin vom 04.01.2005 und 23.02.2005 nahm die Beklagte erneut eine Prüfung der Zahlung eines befristeten Zuschlages gemäß § 24 SGB II vor. Mit Bescheid vom 02.03.2005 lehnte sie die Zahlung eines solches Zuschlages ausdrück-lich ab. Das zuletzt bezogene Alg und das Wohngeld seien zusammenzurechnen (775,62 EUR + 41,06 EUR = 816,68 EUR). Diese Summe sei mit dem zu zahlenden Alg II-Betrag zu vergleichen. Die Leistungen nach Alg II seien hier höher als die Leistungen Alg und Wohngeld. Demnach bestehe kein Anspruch auf den Zuschlag.
Hiergegen hat die Klägerin mit Niederschrift am 09.03.2005 Widerspruch eingelegt. Das Einkommen ihres Partners von 816,86 EUR habe ihm allein zugestanden, sei jedoch jetzt mit der Bedarfsgemeinschaft gleichgesetzt worden. Von der Bedarfsgemeinschaft stünden ihm ? wie ausgewiesen – jedoch nur 415,85 EUR zu. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sie ein Ge-samteinkommen von 1.388,36 EUR gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Auf den Gesamtbedarf in Höhe von 1.148,55 EUR sei das Kindergeld von 154,00 EUR anzurechnen. Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Alg erhalte, habe er in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag. Dieser betrage zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem Krankengeld sowie dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II. Hier überstiegen jedoch die an die Bedarfsgemeinschaft gezahlten Leistungsbeträge das an den Beigeladenen gezahlte Alg und das Wohngeld.
Gegen diesen am 20.04.2005 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19.05.2005 Klage zum Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Die Berechnung des Zuschlages nach § 24 SGB II sei nicht zutreffend erfolgt: In dem Be-scheid vom 06.12.2004 sei für A. M., den Lebenspartner der Klägerin, der Bedarf mit 415,85 EUR veranschlagt worden. Dem gegenüber habe er zuletzt 816,68 EUR monatlich erzielt (775,65 EUR Alg + 41,06 Wohngeld). Die Differenz zwischen beiden Beträgen belaufe sich auf 423,47 EUR. Der Zuschlag betrage hiervon zwei Drittel, also 282,31 EUR.
Dagegen hat die Beklagte eingewandt, der Zuschlag nach § 24 SGB II werde für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einzeln berechnet bzw. ermittelt. Zugleich werde aber bei der Einzelberechnung des Zuschlages für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das Alg II der gesamten Bedarfsgemeinschaft als Vergleichswert zum individuellen Alg nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie das bezogene Wohngeld herangezo-gen. Diese Vorgehensweise resultiere aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 24 Abs. 2 SGB II.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. A. M. habe am 15.12.2003 Alg in Höhe von 178,99 EUR/Woche (dies entsprechende 775,62 EUR/Monat) und Wohngeld in Höhe von 63,70 EUR erhalten. Dies ergebe einen Gesamt-betrag von 839,32 EUR. Dem sei der Betrag gegenüber zu stellen, der sich aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ergebe. Dies sei der Gesamtbetrag an Unterstützung nach dem SGB II, den die Bedarfsgemein-schaft zusammen erhalte: 994,55 EUR. Ein Abstellen allein auf die auf A. M. entfallenden Leistungen widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes. Anhaltspunkte für Zweifel, dass es sich hierbei um eine sachgerechte Regelung handele, seien nicht gegeben. Hintergrund dieser Regelung sei, dass davon ausgegangen werde, die Bedarfsgemeinschaft wirtschafte aus einem Topf. Auch das zuvor erhaltene Alg und Wohngeld sei der ganzen Bedarfsge-meinschaft zu Gute gekommen und nicht nur A. M.
Dieser Gerichtsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.11.2005 zu-gegangen. (Bl. 60 SG-Akte).
Hiergegen hat die Klägerin am 06.12.2005 Berufung eingelegt. Das SG sei verfehlt davon ausgegangen, dass das zuvor erhaltene Alg bzw. das Wohngeld auch der Bedarfsgemein-schaft zu Gute gekommen sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Zum einen sei gegenüber A. M. ein alleiniger Bescheid für Alg erstellt worden. Demgegenüber werde das Alg II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft in einem Bescheid behandelt. Zum anderen sei es dann auch sachgerecht, bei der Vergleichsberechnung im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die vorausgegangenen Bezüge der gesamten Bedarfsgemeinschaft und nicht nur das zuvor allein erhaltene Alg und Wohngeld heranzuziehen. Demnach sei ein Zuschlag in Höhe von mindestens 282,31 EUR monatlich gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. November 2005 sowie den Bescheid vom 02. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16. November 2004 dahingehend abzuändern, dass für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II unter Einbeziehung eines befristeten Zuschlages in Höhe von monatlich 282,31 EUR zu zahlen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts-akten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Alg/Alhi-Leistungsakte des Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die Berufung ist auch begründet. Denn die Bescheide der Beklagten verletzen die Klägerin – entgegen der Auffassung des SG – in ihren Rechten. Sie sind damit aufzuheben und der Bescheid vom 16.11.2004 abzuändern.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2005 und die Verpflichtung der Beklagten zur Ände-rung des Bescheides vom 16.11.2004 ist § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Denn mit dem Bescheid vom 16.11.2004 hat die Beklagte – zu Unrecht – zu niedriges Arbeitslosengeld II (Alg II) bewilligt.
Die Klägerin hat Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II (Alg II), denn dem Beigelade-nen A ... M ... (A. M.) steht ein Zuschlag nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu.
§ 24 Abs. 1 SGB II trifft zunächst folgende Regelung: "Soweit der erwerbsfähige Hilfebe-dürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 v.H. vermindert." Die Höhe des Zuschlages bestimmt sich zunächst nach § 24 Abs. 2 SGB II. Danach beträgt der Zuschlag "zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld § 28."
Danach hat die Beklagte ? was der Wortlaut auch zu bestimmen scheint – für die Prüfung der Differenz zwischen diesen Zahlungen auf den gesamten Alg II-Betrag der Bedarfsge-meinschaft sowie die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung abgestellt.
Diese Art der Berechnung ist jedoch nicht zutreffend, denn es ist der Summe aus Alg- und Wohngeld-Betrag (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) lediglich der auf den Beigeladenen entfallen-de Anteil gegenüber zu stellen.
Die Beklagte führt für die von ihr vorgenommene Berechnungsweise insbesondere an, dass allein diese vom Wortlaut der Norm gedeckt sei. Dies ergäbe sich insbesondere aus den Worten ".und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II " (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Diese Auslegung ist indes keineswegs zwingend, denn auch der auf den Beigeladenen rechnerisch entfallende Anteil ist tatsächlich nicht an diesen, sondern an die Bedarfsgemeinschaft, vertreten durch die Klägerin gemäß § 38 SGB II, zu zahlen. Somit geht es für den vergleichsweise heranzuziehenden Betrag um das an den erwerbsfä-higen Hilfebedürftigen zu zahlende Alg II, welches tatsächlich der Bedarfsgemeinschaft gezahlt wird bzw. in dem Gesamtbetrag, der an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlen ist, auf-geht. Wäre – bereits auf Grund des Wortlauts – immer auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft abzustellen, hätte man § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II wie folgt formulieren müssen: "2. Dem an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Arbeitslosengeld nach § 19 Satz 1 Nr. 1 " Demgegenüber benennt die Norm jedoch zunächst den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Für den auf diesen entfallenden Teil ist jedoch von der Zahlung an die Bedarfsgemein-schaft auszugehen.
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die Benennung des Sozialgeldes nach § 28 SGB II für deren Berechnungsweise spricht, denn diese Leistung könnte nur anderen, nicht erwerbsfähigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zustehen, wohingegen der befristete Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II Erwerbsfähigkeit voraussetzt.
Dennoch ist der Rechnungsweise der Beklagten nicht zu folgen. Dies ergibt sich insbeson-dere aus dem Zweck der Norm, einer verfassungskonformen Auslegung – insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ? dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Vertrauensschutz sowie dem Umstand, dass sich bei Anwendung der Norm im Sinne der Beklagten, willkürliche Ergebnisse ergäben.
In den Materialien ist zur Begründung der Norm (BTDrucks. 15/16 S. 57/58) Folgendes ausgeführt: "Zu Abs. 1 Im Bericht der Arbeitsgruppe "Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen dargestellte "Stufenmodell" sieht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld in die neue, aus Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführte Leistung kommen, zur Abfederung finanzieller Härten einen zeitlich befristeten, degressiven Zuschlag vor (Bericht der Arbeitsgruppe, 3.2 Sei-te 19)." ... "Der befristete Zuschlag soll berücksichtigen, dass der ehemalige Arbeitslosengeld-Empfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit – im Unterschied zu solchen Emp-fängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren – vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung er-worben hat. Er soll in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden. Die Halbierung des Zuschlages ein Jahr nach dem Arbeitslosengeld-Bezug und dem Wegfall zu Beginn des 3. Jahres nach dem Ende des Arbeitslosengeld-Bezuges tragen der zunehmenden Entfer-nung vom Arbeitsmarkt Rechnung und erhöhen den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ..." "Zu Abs. 2 Daher ist die Differenz zwischen den zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und den hierbei gegebenenfalls erhaltenen Wohngeld auf der einen Seite und dem im Einzelfall zu zahlen-den Arbeitslosengeld II – unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ein-schließlich etwaiger Freibeträge aus Erwerbstätigkeit nach § 30 – und dem gegebenenfalls an Angehörige der Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Sozialgeld auf der anderen Seite zu bilden."
Ausgehend von dieser Gesetzesbegründung könnten die Ausführungen zu Abs. 2 zunächst wiederum für die Berechnung der Beklagten sprechen. Denn auch dort wird das an nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft – ggf. – zu zahlende Sozialgeld ge-nannt.
Dennoch lässt der in der Begründung zu Abs. 1 erkennbare Gesetzeszweck deutlich wer-den, dass individuell auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – also nur dessen Anteil an dem Alg II-Betrag – abzustellen ist. Denn zum einem soll mit dem Zuschlag die Leistungseinbuße durch Alg II abgemildert werden und zum zweiten soll damit der Unterschied zwischen noch bestehender Nähe zu einer häufig langjährigen Erwerbstätigkeit und schon deutlicher Entfernung vom Arbeits-markt herausgestellt werden. Letzteres wird auch erkennbar durch die Änderung des Zu-schlages nach Ablauf des ersten Jahres (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Gerade diese Vergünstigungen, die speziell auf denjenigen abstellen, der zuvor Alg (I) bezogen hat, gingen diesem jedoch um so eher verlustig, je mehr Mitglieder die Bedarfs-gemeinschaft hat. Denn je mehr Mitglieder, insbesondere Kinder, die Anspruch auf Sozial-geld haben, die Bedarfsgemeinschaft hat, um so höher wird der Gesamtleistungsbetrag, der sodann den früheren Alg-Betrag erreicht und übersteigt. Trotz unverändert bestehendem finanziellem Abstieg und noch bestehender Nähe zur Erwerbstätigkeit käme es daher für den früheren Alg-Bezieher – allein wegen des Bestehens der Bedarfsgemeinschaft – zu keiner Kompensation des Einkommensverlustes mehr. Die vom Gesetzgeber für den frühe-ren Alg-Bezieher intendierte "Abfederung finanzieller Härten" würde daher bei einem Ab-stellen auf den Gesamtbetrag der Bedarfsgemeinschaft konterkariert.
Problematisiert werden diese Fragestellungen im Ansatz allerdings allein durch den Pra-xiskommentar zum SGB II (vgl. Söhngen in: juris PK-SGB II, Rndnr. 52 zu § 24: "Dies mindert bei Bedarfsgemeinschaften den Anspruch auf den Zuschlag per se wegen des hö-heren Anspruchs auf Alg II bzw. Sozialgeld schließt ihn sogar ganz aus, wenn der An-spruch der Bedarfsgemeinschaft höher ist, als das zuletzt bezogene Alg. Zu belegen ist dies bereits durch die Berechnungsbeispiele in der ersten Basisinformation zur Grundsicherung für Arbeitssuchende des BMWA: Danach erhalten bei gleichem letzten Bruttoeinkommen Alleinlebende stets einen höheren Zuschlag nach § 24 SGB II als Alleinerziehende mit Kindern und Eltern mit Kindern, obwohl ihr Alg zuletzt niedriger war."). Im Übrigen wird in der Literatur zwar der dargestellte Gesetzeszweck rekapituliert (Marschner in: Estelmann, SGB II, Rdnr. 9 zu § 24; Kose in: Kose/Reinhard/Winkler, SGB II, Rdnr. 1 zu § 24; Brünner in: LPK-SGB II Rdnr. 1 und 2 zu § 24; Müller in: SGB II, Grw. XI/04, Rdnr. 3 zu K § 24; Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 3 zu § 24). Die Berechnung im Einzelnen wird anhand des umfassend dargestellten Gesetzeszwecks jedoch nicht näher problematisiert. Lediglich Herold-Tews weist darauf hin, dass der Vergleich von Leistun-gen an eine Person (Alg) mit den Leistungen an mehrere (die gesamte Bedarfsgemein-schaft) – zunächst – problematisch erschiene. Dennoch – so führt der Kommentar weiter aus – sei die Norm praktikabel und geeignet, einen Einkommensverlust auszugleichen (He-rold-Tews, SGB II, Rdnr. 13 zu § 24). Dass dies allerdings in zahlreichen Fällen gerade nicht der Fall sein dürfte, wird indes nicht näher hinterfragt.
Wie bereits in den Ausführungen betreffend den Gesetzeszweck angeklungen, macht auch eine verfassungskonforme Auslegung ein Abstellen auf den individuellen Alg II-Anteil erforderlich. Der Umstand, dass insbesondere bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern, namentlich mit Kindern ohne eigenem Einkommen, nach der Berechnung der Beklagten ein Zuschlag rein rechnerisch mit steigender Zahl der Personen immer unwahr-scheinlicher wird, führt zu einer Verletzung des grundgesetzlich in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebotenen besonderen Schutzes der Familie.
Zudem gebietet auch der Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG ein Abstellen auf den individuellen Alg II–Anteil. Wie bereits ausge-führt, intendierte der Gesetzgeber für frühere Alg-Bezieher eine "Abfederung finanzieller Härten". Auch wenn mit dem In-Kraft-Treten des SGB II insofern lediglich eine so ge-nannte "unechte Rückwirkung" geschaffen wurde, weil die Normen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (u.a. BVerfGE 101, 239, 263; 72, 141/142), sollte die Normierung des Zuschlages zu einer Erleichterung des Übergangs bei eventuell geschaffenen Vertrauenspositionen führen. Der Alg-Bezieher konnte für die Zeit nach der Erschöpfung dieses Anspruchs davon ausgehen, dass er anschließend – im Fall der Bedürftigkeit – Arbeitslosenhilfe (Alhi) beziehen werde, also eine Leistung, die auf Grund der Orientierung des Bemessungsentgeltes an dem früher erzielten Arbeitsentgelt, weiterhin (zumindest teilweise) noch an die ehemalige Erwerbstätigkeit anknüpfte. Bei den Leistungen des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II ist eine solche Anknüpfung an die Höhe eines früheren Arbeitsentgelts nicht mehr gegeben. Die Regelungen des Zuschlages nach § 24 SGB II zielen daher darauf ab, diese Anknüpfung zeitweilig und in abnehmenden Umfang noch aufrecht zu erhalten.
Ein Vergleich mit den der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gezahlten Leistungen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil zu vermuten wäre, dass auch zuvor der bezogene Alg-Betrag – praktisch betrachtet – der gesamten Familie/"Bedarfsgemeinschaft" zugute ge-kommen war. Denn es ist zum einen keineswegs in jedem Fall so, dass bereits zuvor eine Bedarfsgemeinschaft (und zudem in derselben Konstellation) bestand. Zum anderen wäre darüber hinaus zu berücksichtigen, dass auch bei einer früher schon bestehenden "Bedarfs-gemeinschaft" die weiteren Mitglieder gleichfalls eigenes Einkommen oder Sozialleis-tungsansprüche gehabt haben dürften, so dass – insgesamt – ein höheres Einkommen vor-handen war, mit welchem die frühere "Bedarfsgemeinschaft" wirtschaftete. Sachgerecht wäre es daher allenfalls noch, bei einer zuvor schon bestehenden "Bedarfsgemeinschaft" jeweils das gesamte frühere Einkommen aller Mitglieder zum Vergleich heranzuziehen. Ein solcher Vergleich entspräche allerdings nicht dem für § 24 SGB II dargestellten Geset-zeszweck, nämlich einen Ausgleich des Einkommensverlustes speziell für den früheren Alg (I)-Bezieher zu gewährleisten. Die von der Beklagten geschaffene Vergleichssituation ist zudem deshalb verfehlt, weil sie tatsächlich nicht vergleichbare Umstände einander gegenüberstellt, um damit eine Prob-lemsituation zu lösen, die bei diesem Ausgangspunkt so nicht lösbar ist. Die Frage, ob sich für einen ehemaligen Alg (I)-Bezieher ein ausgleichsbedürftiger Einkommensverlust er-gibt, kann nicht durch eine Gegenüberstellung seiner ehemaligen Einkünfte mit denen einer Gesamtheit von Personen erfolgen. Plastisch gesprochen würden hiermit in sachwid-riger Weise "Äpfel mit Birnen" verglichen.
Nach alledem waren hier die früheren Einkünfte von A. M. lediglich mit den auf ihn entfallenden Anteil des Alg II-Betrages zu vergleichen.
Hieraus ergibt sich – der Höhe nach – folgender Anspruch: Der Beigeladene A. M. hatte zuvor – im Dezember 2003 – insgesamt Einkünfte von 839,32 EUR (775,62 EUR Alg + 63,70 EUR Wohngeld). Der auf den Beigeladenen entfallende Be-trag gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 (Regelleistung sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung) beträgt insgesamt 415,85 EUR. Demnach beläuft sich die Differenz zwischen beiden Beträgen auf 423,50 EUR. Mithin besteht für den Beigeladenen für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 141,16 EUR. Für das erste Jahr hätte der Zuschlag gemäß § 24 Abs. 2 SGB II 2/3 der Differenz betra-gen, also 282,31 EUR (2/3 von 423,47 EUR). Dieses erste Jahr nach dem Alg-Bezug war jedoch bereits abgelaufen. Daher hat sich der Zuschlag um die Hälfte zu reduzieren, § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II: Es verbliebe demnach ein Betrag von 141,16 EUR. Der im Tenor ausgewiesene Betrag resultiert daraus, dass bei der Berechnung § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II übersehen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, gemäß § 166 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Denn die hier erhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bis-lang nicht vor. Die unterschiedliche Art der Berechnung des Zuschusses nach § 24 Abs. 1 und 2 SGB II betrifft eine nicht unerhebliche und derzeit nicht absehbare Anzahl von Personen.
Rechtskraft
Aus
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