Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 770/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 66/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 17. Januar wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 14. September 1970 bzw. 1. August 1972 (laut Antrag im Berufungsverfahren) bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets [Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz] vom 25. Juli 1991, Bundesgesetzblatt Teil I [BGBl. I], S. 1606 [ AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1945 geborene Kläger war mit Urkunde der T H O G, M, vom 28. Oktober 1970 berechtigt, den akademischen Grad Diplom- Ingenieur zu führen. Der Kläger war – nach Beschäftigungen im Institut für K V (dort Beginn der Ingenieurtätigkeit am 14. September 1970), dem VEB Hund dem VEB C L - in der Zeit vom 1. Juni 1982 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB P K S (VEB P) bzw. bei dessen Rechtsnachfolgerin, der P und K A (AG) Schwedt (PAG) als "Fachingenieur f. BMSR" tätig.
Der in die P AG umgewandelte VEB Pwurde am 28. Juni 1990 ins Handelsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen und als VEB P im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der DDR, Teil I [GBl. I] vom 8. März 1990, S. 107 [Umwandlungsverordnung]).
Eine Versorgungszusage war dem Kläger nicht erteilt worden.
Auf Antrag vom 11. April 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2003 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 14. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung ab, der Kläger habe weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR gehabt noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der VEB P sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Der Kläger machte mit seinem Widerspruch geltend, dass die Gesetzesauslegung der Beklagten nicht plausibel sei. Belohnt werde derjenige, der Mitarbeiter eines Betriebes gewesen sei, dessen Leitung die Umwandlungsverordnung ignoriert habe. Dort heiße es in § 2 Abs. 1: "Betriebe sind in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln." Privilegiert werde aber auch derjenige, dessen Betrieb zwar alle Maßnahmen zur Umwandlung weit vor dem 30. Juni 1990 ergriffen habe, während die Umwandlung allein wegen einer Überlastung des Registergerichts erst am 01. Juli 1990 durch das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 14. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33, S. 300 ff. [Treuhandgesetz]) vollzogen worden sei. Es gebe keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber oder das Bundessozialgericht (BSG) ein derart widersinniges Ergebnis habe erreichen wollen.
Der VEB P sei immer ein Produktionsbetrieb gewesen. Mit der zwingend erfolgten Umwandlung sei zwar ein Rechtsformwechsel eingetreten, Gesellschafter sei die Treuhandanstalt geworden, nicht jedoch sei eine Änderung des Tätigkeitszweckes des volkseigenen Betriebes eingetreten. Auch habe die Umwandlung darüber hinaus keine anderen Rechtsfolgen für den Betrieb oder seine Arbeitnehmer, insbesondere keinen Einfluss auf die rechtlichen (und tatsächlichen) Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer gehabt. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Umwandlungsverordnung umzuwandelnde Betriebe nicht aus dem Zusatzversorgungssystem habe ausschließen wollen.
Hierfür spreche auch, dass andernfalls die Bestimmung in § 22 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten vom 28. Juni 1990 (GBl. I, S. 495 [Rentenangleichungsgesetz]), der zu Folge die bestehenden Systeme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen werden würden, überflüssig gewesen wäre, hätte bereits ein Rechtsformwechsel für ein Ausscheiden aus dem System ausreichen sollen, denn ab dem 1. Juli 1990 habe es automatisch keine VEB mehr gegeben. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 22 Rentenangleichungsgesetz ohne Unterschied für alle Betriebe mit dem Stichtag 30. Juni 1990 einen zeitgleichen Schlussstrich unter die Zusatzversorgung ziehen wollen, und zwar auch dann, wenn zuvor ein Rechtsformwechsel eingetreten gewesen sei.
Jedenfalls aber sei die Beschäftigungszeit des Klägers bis zum 27. Juni 1990, dem Tag vor dem Rechtsformwechsel, für eine Zusatzrente ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BSG habe eine Anwartschaft auch ohne ausdrückliche Zusage bestanden, wenn lediglich der Betrieb in das System einbezogen und am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt gewesen sei und der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Habe der Arbeitnehmer die Anwartschaft aber am 30. Juni 1990 gehabt, so gelte das – mit Ausnahme der dann bis zum 27. Juni verkürzten Beschäftigungszeit - auch für den 27. Juni 1990, denn es sei nicht erkennbar, dass in dieser kurzen Zwischenzeit etwas Rechts- und Anwartschaftsbegründendes in der DDR geschehen sein sollte. Dies werde auch aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (Bundestagsdrucksache 12/826 vom 20. Juni 1991) bestätigt, wo es heiße: "Die Änderung stellt klar, dass alle Zugehörigkeiten zu einem Versorgungssystem von den Regelungen des AAÜG erfasst werden sollten. Ein Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall ist insoweit unbeachtlich."
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz die Individualumstände der Privatisierung nicht zu berücksichtigen seien, es vielmehr ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft ankomme. Die Rechtsnachfolgerin des Beschäftigungsbetriebes sei am 28. Juni 1990 ins Handelsregister eingetragen worden.
Mit seiner am 30. Dezember 2003 vor dem Sozialgericht Frankfurt/Oder (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Wiederholung des bisherigen Vortrags weiter verfolgt. Er hat ergänzend vorgetragen, dass die Beklagte selbst bis Mitte 2003 davon ausgegangen sei, dass der Rechtsformwechsel vor dem 30. Juni 1990 keine Auswirkungen auf die Zusatzversorgung gehabt habe. Im übrigen habe am 30. Juni 1990 kein einziger volkseigener Betrieb mehr einem Industrieministerium unterstanden – wie dies die Beklagte zur Erfüllung der Voraussetzungen fordere -, denn an die Stelle der Industrieministerien sei bereits seit März 1990 die Treuhandanstalt als "Rechtsnachfolger" getreten. Das ihm vom SG zur Kenntnis gegebene Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg (LSG) vom 19. Oktober 2004 (L ) zu einem vergleichbaren Fall setze sich – ebenso wie bisher das BSG – nicht mit der Frage auseinander, ob am Stichtag ein VEB im formellen oder im inhaltlichen Sinne gegeben sein müsse.
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 14. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage I Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das SG hat – nach Beiziehung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum Betrieb VEB P - mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2005 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer AG beschäftigt gewesen. Der VEB P sei vor dem Stichtag, nämlich am 28. Juni 1990, in die P AG umgewandelt und am selben Tag ins Handelsregister eingetragen worden (§ 7 der Umwandlungsverordnung) und damit rechtlich am 28. Juni 1990 erloschen. Es komme nicht darauf an, wer Träger von Eigentum am 30. Juni 1990 gewesen sei, sondern darauf, ob an diesem Stichtag der Beschäftigungsbetrieb die Rechtsform eines VEB gehabt habe. Damit finde das AAÜG auf den Kläger keine Anwendung.
Die AG sei auch nicht versorgungsrechtlich einem VEB gleich gestellt gewesen, denn in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersersorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 26. September 1950 [GBl. I, S. 844, VO-AVItech]) vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487, [2. DB zur VO-AVItech]), der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthalte, sei sie nicht genannt.
Es sei auch nicht willkürlich, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt habe. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht habe nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen gewesen sei, habe nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben können. Dass dies verfassungsgemäß sei, habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Gegen den ihm am 25. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Februar 2005 Berufung bei dem LSG eingelegt Er verfolgt im Berufungsverfahren seinen Klageantrag weiter und trägt ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag vor: Der Kläger sei am 30. Juni 1990 in einem VEB i. S. der Zusatzversorgung beschäftigt gewesen. Der Begriff "VEB" sei in der VO-AVItech nicht definiert gewesen. Wesentliches Merkmal sei es gewesen, dass die Produktionsmittel im Volkseigentum gestanden hätten. Der VEB habe - anders als ein nicht volkseigener Betrieb - nicht Eigentümer der Produktionsmittel sein können, sondern nur Fondsinhaber, also Besitzer des einheitlichen staatlichen Volkseigentums und sei Teil der Planwirtschaft gewesen. Er habe einem staatlichen Organ unterstanden, das über seine Einrichtung, Einstellung, Abwicklung oder sonstige Veränderungen entschieden habe (vgl. auch die §§ 31, 37 und 39 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB vom 8. November 1979 sowie Lexikon der Wirtschaft [Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1982]).
Der VEB P sei mit seiner Errichtung als Kombinat ein VEB gewesen und habe diese Eigenschaft - trotz der am 28. Juni 1990 erfolgten Umwandlung in eine AG und Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft – inhaltlich nicht verloren, weil er unverändert als wirtschaftliche Einheit weiter bestanden und Fondsinhaber geblieben sei. Eigentümer der Produktionsmittel seien alle VEB unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung in eine GmbH oder AG erst am 01. Juli 1990 geworden (§§ 11 Abs. 2, 23 Treuhandgesetz). Mit Wirkung vom 01. März 1990 habe die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand, übernommen. Als ein solcher Treuhänder habe die Anstalt bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung über die Anteile der ihr zugeordneten Betriebe verfügen können. Bis zum 30. Juni 1990 seien auch alle VEB unabhängig vom Datum der Umwandlung in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen. Auch nach dem Umwandlungsrecht der Bundesrepublik von 1990 wäre bei diesem Vorgang eines Rechtsformwechsels einer juristischen Person in eine andere juristische Person der bisherige Betrieb nicht erloschen. Nach dem Recht des Beitrittsgebiets sei bei Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in einen anderen der bisherige Betrieb gelöscht und der neue Betrieb als Rechtsnachfolger eingetragen worden.
Danach sei die VEB P am 28. Juni 1990 als volkseigener Betrieb mit dem Statut eines Kombinats erloschen und als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden. Die Verordnung von 1950 unterscheide nicht zwischen VEB mit dem Statut eines VEB oder dem eines Kombinats oder gar dem einer AG. Kombinate seien erst nach 1950 geschaffen worden, ein Statut der AG sei erst 1990 für VEB vorgesehen gewesen. Auch in diesem Fall habe in der Umwandlungsverordnung keine Aussage zur Verordnung von 1950 getroffen werden müssen.
Weil der Betrieb auch nach der Umwandlung volkseigen geblieben sei, sei er nicht aus der Zusatzversorgung ausgeschieden. Ein Ausschluss der umgewandelten Betriebe aus der Zusatzversorgung hätte in der Umwandlungsverordnung geregelt werden müssen. Das Treuhandgesetz zeige, dass die frühere DDR den Stichtag für den Übergang von Fondsinhaberschaft in Eigentum nicht vom zufälligen Datum der Umwandlung habe abhängig machen, sondern einen Stichtag für alle Betriebe habe vorgeben wollen. Für die Zusatzversorgung hätten nicht systemfremd individuelle Stichtage geregelt werden sollen. Im Gegenteil zeige der Einigungsvertrag mit der Schließung der Zusatzversorgung zum 30. Juni 1990, dass für diese dasselbe kollektive Enddatum habe gelten sollen.
Unabhängig davon ergebe sich der Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten bei dem VEB P auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Anwartschaft werde von der Beklagten nämlich bei Vorliegen einer individuell erteilten Versorgungszusage anerkannt, auch wenn der Betrieb, der die Versorgungszusage erwirkt habe, vor dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden sei. Eine Wegnahme der Anwartschaft sei in diesen Fällen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Das Bundessozialgericht begründe die Einbeziehung von Mitarbeitern ohne individuelle Versorgungszusage aber gerade damit, dass die beiden Personengruppen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Dies könne nur bedeuten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auch bei der Frage der Umwandlung anzuwenden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 17. Januar 2005 und des Bescheides der Beklagten vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2003 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 14. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Alterversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthafte, form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Einen Anspruch auf die Erteilung eines solchen Verwaltungsakts hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Regelungen des AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt.
Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten u. a. Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889 [EinigVtr]) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes war dem Kläger nicht erteilt worden. Er war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (z. B. auf Grund eines Einzelvertrages) einbezogen worden.
Eine Versorgungsanwartschaft hatten auch Personen, die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, Volltext in juris).
Ob hiernach eine Versorgungsanwartschaft besteht, beurteilt sich allein nach dem am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot neue Versorgungsberechtigungen ab dem 1. Juli 1990 zu begründen (Art. 9 Abs. 2 i. V. m. der Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr. 9 lt. A Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz). Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten ist daher rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die – wie der Kläger - zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z. B. Art. 9 Abs. 2, 17, 19 EinigVtr) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech von drei Voraussetzungen ab (BSG, Urteile vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 6 und Nr 2). Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Zwar erfüllte der Kläger nach dem erfolgreich absolvierten Studium an der T H O G nach Verleihung des Rechtes, den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen, die persönliche Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der AVItech. Ob der Kläger auch die sachliche Voraussetzung einer tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt hat, haben die Beteiligten nicht weiter diskutiert.
Jedenfalls aber fehlte es im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am Vorliegen der notwendigen dritten (betrieblichen) Voraussetzung. Der Kläger war nämlich nicht (mehr) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, sondern in einer AG.
Die Rechtsfähigkeit des VEB P endete am 28. Juni 1990, wie sich aus dem betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt; er wurde von Amts wegen gelöscht. Rechtsnachfolgerin war die ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) am selben Tag eingetragene P AG. Damit war die Umwandlung des VEB in eine AG abgeschlossen (vgl. § 7 Umwandlungsverordnung).
Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit in einer AG tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der VEB in die juristische Person einer AG umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass etliche der Umwandlungen in Kapitalgesellschaften schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des BSG auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme aus bundesrechtlicher Sicht einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazu gehören würden. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 28. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Datum der Umwandlung auch von Momenten des Zufalls mitbestimmt sein mag, je nach dem Zeitpunkt der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft ins Register. Gleichwohl trifft die vom Kläger als ungerecht gerügte Privilegierung von Arbeitnehmern, die in einem Betrieb beschäftigt waren, dessen Eintragung ins Register bis zum 30. Juni 19990 noch nicht erfolgt war, nicht zu. Zwar wurde eine Umwandlung erst mit Eintragung der Gesellschaft ins Register wirksam mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde, der gleichzeitig erlosch (§ 7 Sätze 1 - 3 Umwandlungsverordnung). Bei Eintragung erst nach dem 30. Juni 1990 bestand indes bis zum 1. Juli 1990 ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft, während ab dem 1. Juli 1990 der VEB kraft Gesetzes – unabhängig von der tatsächlichen Eintragung – eine GmbH oder AG war (§§ 23, 11 Abs. 1 und 2 TreuhandG), die von da ab unter der Firma "GmbH im Aufbau" bzw. "AG im Aufbau" tätig wurde (§ 14 TreuhandG). Für eine weiterhin tätige Kapital-Vorgesellschaft galt bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fort geltende GmbH-Gesetz bzw. AG-Gesetz (§ 4 Abs. 3 Umwandlungsverordnung). Eine derartige, teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Kapital-Vorgesellschaft konnte mit den Arbeitnehmern des VEB Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten begründen, was in der Regel durch den Abschluss von sog. Überleitungsverträgen geschah (§§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl. I Nr. 18, S. 185 – AGB-DDR -]; vgl. hierzu im einzelnen und m. w. N. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 4/04 R, zitiert nach juris).
Sollte jemand demgegenüber am 30. Juni 1990 in einem VEB beschäftigt gewesen sein, dessen Umwandlung – entgegen dem diesbezüglichen Befehl in § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung - noch nicht ins Werk gesetzt war, so wäre der Umstand, dass ein solcher Arbeitnehmer - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - im Gegensatz zum Kläger noch als dem Kreis der zwingend in die Zusatzversorgung Einbezogenen zuzurechnen wäre, aus Gründen der gesetzlichen Vorgaben zur Umwandlung hinzunehmen. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, für welche Arbeitnehmer welcher Betriebe dies überhaupt praktisch geworden sein sollte.
Eine versorgungsrechtliche Gleichstellung einer AG zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist auch nicht durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, angeordnet worden.
Der VEB P ist – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht nach seinem Erlöschen als VEB am 28. Juni 1990 "als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden". Vielmehr erfolgte die Umwandlung der VEB in eine GmbH oder AG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung) durch eine notariell zu beurkundende Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmer der Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Umwandlungsverordnung), die ihrerseits juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter mit der Wahrnehmung der sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte und Pflichten beauftragte. Wirksam wurde die Umwandlung durch die Eintragung in das Register beim Staatlichen Vertragsgericht (§ 7 Umwandlungsverordnung). Mit der Eintragung der GmbH oder AG in das Register wurden diese Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende VEB erlosch damit. Das Erlöschen des VEB war von Amts wegen in das Register einzutragen.
§ 7 Umwandlungsverordnung macht damit deutlich, dass mit der Eintragung der GmbH oder AG als Rechtsnachfolger in das Register der vor der Umwandlung bestehende VEB untergegangen ist. Damit konnte auch der neue Betrieb, die GmbH oder AG als Rechtsnachfolger, kein VEB mehr sein (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2005, L 22 R 284/05; bestätigt durch BSG, Beschluss vom 26. Januar 2006, B 4 RA 209/05 B).
Da der erloschene VEB keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger hatte – etwa wie grundsätzlich bei einer Betriebsrente i. S. des BetrAVG - konnten diese nicht auf die P AG als dem Rechtsnachfolger übergehen.
Eine "Rechtsnachfolge in die Vermittlerstellung gegenüber dem staatlichen Versorgungssystem" kann nicht angenommen werden. Es trifft zwar zu, dass die Betriebe ihren Geschäftszweck auch nach der Umwandlung – jedenfalls zunächst - nicht geändert haben und dass sie auch weiterhin ihre Pflichten gegenüber dem Staat, ihrem Ministerium und der Sozialversicherung erfüllen mussten. Die Sozialversicherung oblag jedoch dem staatlichen Versicherungsträger und nicht dem Betrieb, auch wenn dieser ein Vorschlagsrecht für Zusatzversorgungsleistungen gehabt haben mag. Ansprüche der einzelnen Mitarbeiter auf Sozialversicherungsleistungen wurden indes jeweils individuell gegenüber dem staatlichen Versicherungsträger und nicht gegenüber dem Betrieb begründet (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R). Schon von daher ist nicht ersichtlich, inwieweit und aus welchem Grund der Betrieb bei diesem System der obligatorischen Einbeziehung eines jeden Betriebsmitarbeiters in die Sozialversicherung eine "Vermittlerrolle" gehabt haben sollte. Im Übrigen könnten Verhältnisse und Rechtsstellungen, die dem System des übernehmenden Trägers fremd sind, auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht übergehen.
Dass die Umwandlung eines VEB in eine AG möglicherweise noch keine "Privatisierung" bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt als Inhaber der Geschäftsanteile das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist ebenfalls nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens. Es kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG versorgungsrechtlich ausschließlich auf den formalen Status des Unternehmens an. Nicht aber kommt es – entgegen der Auffassung des Klägers – darauf an, ob ein Betrieb "inhaltlich" oder "wirtschaftlich" einem VEB gleich stand (vgl. ausführlich und m. w. N. BSG, Urteil vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R, zitiert nach juris).
Für die Auffassung des Klägers spricht letztlich auch nicht die von ihm angeführte Bestimmung in § 22 Rentenangleichungsgesetz, der zu Folge alle Zusatzversorgungssysteme zum Stichtag 30. Juni 1990 geschlossen, Neueinbeziehungen verboten wurden und die Überführung bis dahin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung angeordnet wurde. Die Vorschrift verhält sich jedoch nicht zu der Frage eines Rechtsformwechsels vor dem Stichtag. Insoweit hätte es dem Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR oblegen, bei Anordnung der Umwandlung der bisherigen VEB zugleich die AVItech bzw. die 2. DB zur AVItech entsprechend zu ändern. Dass er dies nicht tat, zeigt seinen Willen, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVItech zu berücksichtigen.
Der Bundesgesetzgeber durfte für die Berechtigung zur AVItech auch ohne Willkürverstoß allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990, und damit auf die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen, abstellen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier gerügten Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Nr. 7, Nr. 8, vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R, SGb 2003, 518 und vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R). Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber der Einbeziehung derjenigen, die eine Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhalten hatten, liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger gehörte mangels einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung gerade nicht einem Versorgungssystem an, welches von den Regelungen des AAÜG erfasst werden sollte. Art. 3 GG gebietet jedoch nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich aber eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 14. September 1970 bzw. 1. August 1972 (laut Antrag im Berufungsverfahren) bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets [Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz] vom 25. Juli 1991, Bundesgesetzblatt Teil I [BGBl. I], S. 1606 [ AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1945 geborene Kläger war mit Urkunde der T H O G, M, vom 28. Oktober 1970 berechtigt, den akademischen Grad Diplom- Ingenieur zu führen. Der Kläger war – nach Beschäftigungen im Institut für K V (dort Beginn der Ingenieurtätigkeit am 14. September 1970), dem VEB Hund dem VEB C L - in der Zeit vom 1. Juni 1982 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB P K S (VEB P) bzw. bei dessen Rechtsnachfolgerin, der P und K A (AG) Schwedt (PAG) als "Fachingenieur f. BMSR" tätig.
Der in die P AG umgewandelte VEB Pwurde am 28. Juni 1990 ins Handelsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen und als VEB P im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der DDR, Teil I [GBl. I] vom 8. März 1990, S. 107 [Umwandlungsverordnung]).
Eine Versorgungszusage war dem Kläger nicht erteilt worden.
Auf Antrag vom 11. April 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2003 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 14. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung ab, der Kläger habe weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR gehabt noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der VEB P sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Der Kläger machte mit seinem Widerspruch geltend, dass die Gesetzesauslegung der Beklagten nicht plausibel sei. Belohnt werde derjenige, der Mitarbeiter eines Betriebes gewesen sei, dessen Leitung die Umwandlungsverordnung ignoriert habe. Dort heiße es in § 2 Abs. 1: "Betriebe sind in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln." Privilegiert werde aber auch derjenige, dessen Betrieb zwar alle Maßnahmen zur Umwandlung weit vor dem 30. Juni 1990 ergriffen habe, während die Umwandlung allein wegen einer Überlastung des Registergerichts erst am 01. Juli 1990 durch das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 14. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33, S. 300 ff. [Treuhandgesetz]) vollzogen worden sei. Es gebe keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber oder das Bundessozialgericht (BSG) ein derart widersinniges Ergebnis habe erreichen wollen.
Der VEB P sei immer ein Produktionsbetrieb gewesen. Mit der zwingend erfolgten Umwandlung sei zwar ein Rechtsformwechsel eingetreten, Gesellschafter sei die Treuhandanstalt geworden, nicht jedoch sei eine Änderung des Tätigkeitszweckes des volkseigenen Betriebes eingetreten. Auch habe die Umwandlung darüber hinaus keine anderen Rechtsfolgen für den Betrieb oder seine Arbeitnehmer, insbesondere keinen Einfluss auf die rechtlichen (und tatsächlichen) Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer gehabt. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Umwandlungsverordnung umzuwandelnde Betriebe nicht aus dem Zusatzversorgungssystem habe ausschließen wollen.
Hierfür spreche auch, dass andernfalls die Bestimmung in § 22 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten vom 28. Juni 1990 (GBl. I, S. 495 [Rentenangleichungsgesetz]), der zu Folge die bestehenden Systeme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen werden würden, überflüssig gewesen wäre, hätte bereits ein Rechtsformwechsel für ein Ausscheiden aus dem System ausreichen sollen, denn ab dem 1. Juli 1990 habe es automatisch keine VEB mehr gegeben. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 22 Rentenangleichungsgesetz ohne Unterschied für alle Betriebe mit dem Stichtag 30. Juni 1990 einen zeitgleichen Schlussstrich unter die Zusatzversorgung ziehen wollen, und zwar auch dann, wenn zuvor ein Rechtsformwechsel eingetreten gewesen sei.
Jedenfalls aber sei die Beschäftigungszeit des Klägers bis zum 27. Juni 1990, dem Tag vor dem Rechtsformwechsel, für eine Zusatzrente ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BSG habe eine Anwartschaft auch ohne ausdrückliche Zusage bestanden, wenn lediglich der Betrieb in das System einbezogen und am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt gewesen sei und der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Habe der Arbeitnehmer die Anwartschaft aber am 30. Juni 1990 gehabt, so gelte das – mit Ausnahme der dann bis zum 27. Juni verkürzten Beschäftigungszeit - auch für den 27. Juni 1990, denn es sei nicht erkennbar, dass in dieser kurzen Zwischenzeit etwas Rechts- und Anwartschaftsbegründendes in der DDR geschehen sein sollte. Dies werde auch aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (Bundestagsdrucksache 12/826 vom 20. Juni 1991) bestätigt, wo es heiße: "Die Änderung stellt klar, dass alle Zugehörigkeiten zu einem Versorgungssystem von den Regelungen des AAÜG erfasst werden sollten. Ein Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall ist insoweit unbeachtlich."
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz die Individualumstände der Privatisierung nicht zu berücksichtigen seien, es vielmehr ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft ankomme. Die Rechtsnachfolgerin des Beschäftigungsbetriebes sei am 28. Juni 1990 ins Handelsregister eingetragen worden.
Mit seiner am 30. Dezember 2003 vor dem Sozialgericht Frankfurt/Oder (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Wiederholung des bisherigen Vortrags weiter verfolgt. Er hat ergänzend vorgetragen, dass die Beklagte selbst bis Mitte 2003 davon ausgegangen sei, dass der Rechtsformwechsel vor dem 30. Juni 1990 keine Auswirkungen auf die Zusatzversorgung gehabt habe. Im übrigen habe am 30. Juni 1990 kein einziger volkseigener Betrieb mehr einem Industrieministerium unterstanden – wie dies die Beklagte zur Erfüllung der Voraussetzungen fordere -, denn an die Stelle der Industrieministerien sei bereits seit März 1990 die Treuhandanstalt als "Rechtsnachfolger" getreten. Das ihm vom SG zur Kenntnis gegebene Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg (LSG) vom 19. Oktober 2004 (L ) zu einem vergleichbaren Fall setze sich – ebenso wie bisher das BSG – nicht mit der Frage auseinander, ob am Stichtag ein VEB im formellen oder im inhaltlichen Sinne gegeben sein müsse.
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 14. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage I Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das SG hat – nach Beiziehung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum Betrieb VEB P - mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2005 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer AG beschäftigt gewesen. Der VEB P sei vor dem Stichtag, nämlich am 28. Juni 1990, in die P AG umgewandelt und am selben Tag ins Handelsregister eingetragen worden (§ 7 der Umwandlungsverordnung) und damit rechtlich am 28. Juni 1990 erloschen. Es komme nicht darauf an, wer Träger von Eigentum am 30. Juni 1990 gewesen sei, sondern darauf, ob an diesem Stichtag der Beschäftigungsbetrieb die Rechtsform eines VEB gehabt habe. Damit finde das AAÜG auf den Kläger keine Anwendung.
Die AG sei auch nicht versorgungsrechtlich einem VEB gleich gestellt gewesen, denn in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersersorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 26. September 1950 [GBl. I, S. 844, VO-AVItech]) vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487, [2. DB zur VO-AVItech]), der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthalte, sei sie nicht genannt.
Es sei auch nicht willkürlich, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt habe. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht habe nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen gewesen sei, habe nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben können. Dass dies verfassungsgemäß sei, habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Gegen den ihm am 25. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Februar 2005 Berufung bei dem LSG eingelegt Er verfolgt im Berufungsverfahren seinen Klageantrag weiter und trägt ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag vor: Der Kläger sei am 30. Juni 1990 in einem VEB i. S. der Zusatzversorgung beschäftigt gewesen. Der Begriff "VEB" sei in der VO-AVItech nicht definiert gewesen. Wesentliches Merkmal sei es gewesen, dass die Produktionsmittel im Volkseigentum gestanden hätten. Der VEB habe - anders als ein nicht volkseigener Betrieb - nicht Eigentümer der Produktionsmittel sein können, sondern nur Fondsinhaber, also Besitzer des einheitlichen staatlichen Volkseigentums und sei Teil der Planwirtschaft gewesen. Er habe einem staatlichen Organ unterstanden, das über seine Einrichtung, Einstellung, Abwicklung oder sonstige Veränderungen entschieden habe (vgl. auch die §§ 31, 37 und 39 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB vom 8. November 1979 sowie Lexikon der Wirtschaft [Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1982]).
Der VEB P sei mit seiner Errichtung als Kombinat ein VEB gewesen und habe diese Eigenschaft - trotz der am 28. Juni 1990 erfolgten Umwandlung in eine AG und Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft – inhaltlich nicht verloren, weil er unverändert als wirtschaftliche Einheit weiter bestanden und Fondsinhaber geblieben sei. Eigentümer der Produktionsmittel seien alle VEB unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung in eine GmbH oder AG erst am 01. Juli 1990 geworden (§§ 11 Abs. 2, 23 Treuhandgesetz). Mit Wirkung vom 01. März 1990 habe die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand, übernommen. Als ein solcher Treuhänder habe die Anstalt bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung über die Anteile der ihr zugeordneten Betriebe verfügen können. Bis zum 30. Juni 1990 seien auch alle VEB unabhängig vom Datum der Umwandlung in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen. Auch nach dem Umwandlungsrecht der Bundesrepublik von 1990 wäre bei diesem Vorgang eines Rechtsformwechsels einer juristischen Person in eine andere juristische Person der bisherige Betrieb nicht erloschen. Nach dem Recht des Beitrittsgebiets sei bei Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in einen anderen der bisherige Betrieb gelöscht und der neue Betrieb als Rechtsnachfolger eingetragen worden.
Danach sei die VEB P am 28. Juni 1990 als volkseigener Betrieb mit dem Statut eines Kombinats erloschen und als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden. Die Verordnung von 1950 unterscheide nicht zwischen VEB mit dem Statut eines VEB oder dem eines Kombinats oder gar dem einer AG. Kombinate seien erst nach 1950 geschaffen worden, ein Statut der AG sei erst 1990 für VEB vorgesehen gewesen. Auch in diesem Fall habe in der Umwandlungsverordnung keine Aussage zur Verordnung von 1950 getroffen werden müssen.
Weil der Betrieb auch nach der Umwandlung volkseigen geblieben sei, sei er nicht aus der Zusatzversorgung ausgeschieden. Ein Ausschluss der umgewandelten Betriebe aus der Zusatzversorgung hätte in der Umwandlungsverordnung geregelt werden müssen. Das Treuhandgesetz zeige, dass die frühere DDR den Stichtag für den Übergang von Fondsinhaberschaft in Eigentum nicht vom zufälligen Datum der Umwandlung habe abhängig machen, sondern einen Stichtag für alle Betriebe habe vorgeben wollen. Für die Zusatzversorgung hätten nicht systemfremd individuelle Stichtage geregelt werden sollen. Im Gegenteil zeige der Einigungsvertrag mit der Schließung der Zusatzversorgung zum 30. Juni 1990, dass für diese dasselbe kollektive Enddatum habe gelten sollen.
Unabhängig davon ergebe sich der Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten bei dem VEB P auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Anwartschaft werde von der Beklagten nämlich bei Vorliegen einer individuell erteilten Versorgungszusage anerkannt, auch wenn der Betrieb, der die Versorgungszusage erwirkt habe, vor dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden sei. Eine Wegnahme der Anwartschaft sei in diesen Fällen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Das Bundessozialgericht begründe die Einbeziehung von Mitarbeitern ohne individuelle Versorgungszusage aber gerade damit, dass die beiden Personengruppen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Dies könne nur bedeuten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auch bei der Frage der Umwandlung anzuwenden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 17. Januar 2005 und des Bescheides der Beklagten vom 8. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2003 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 14. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Alterversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthafte, form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Einen Anspruch auf die Erteilung eines solchen Verwaltungsakts hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Regelungen des AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt.
Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten u. a. Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889 [EinigVtr]) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes war dem Kläger nicht erteilt worden. Er war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (z. B. auf Grund eines Einzelvertrages) einbezogen worden.
Eine Versorgungsanwartschaft hatten auch Personen, die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, Volltext in juris).
Ob hiernach eine Versorgungsanwartschaft besteht, beurteilt sich allein nach dem am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot neue Versorgungsberechtigungen ab dem 1. Juli 1990 zu begründen (Art. 9 Abs. 2 i. V. m. der Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr. 9 lt. A Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz). Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten ist daher rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die – wie der Kläger - zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z. B. Art. 9 Abs. 2, 17, 19 EinigVtr) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech von drei Voraussetzungen ab (BSG, Urteile vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 6 und Nr 2). Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Zwar erfüllte der Kläger nach dem erfolgreich absolvierten Studium an der T H O G nach Verleihung des Rechtes, den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen, die persönliche Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der AVItech. Ob der Kläger auch die sachliche Voraussetzung einer tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt hat, haben die Beteiligten nicht weiter diskutiert.
Jedenfalls aber fehlte es im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am Vorliegen der notwendigen dritten (betrieblichen) Voraussetzung. Der Kläger war nämlich nicht (mehr) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, sondern in einer AG.
Die Rechtsfähigkeit des VEB P endete am 28. Juni 1990, wie sich aus dem betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt; er wurde von Amts wegen gelöscht. Rechtsnachfolgerin war die ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) am selben Tag eingetragene P AG. Damit war die Umwandlung des VEB in eine AG abgeschlossen (vgl. § 7 Umwandlungsverordnung).
Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit in einer AG tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der VEB in die juristische Person einer AG umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass etliche der Umwandlungen in Kapitalgesellschaften schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des BSG auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme aus bundesrechtlicher Sicht einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazu gehören würden. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 28. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Datum der Umwandlung auch von Momenten des Zufalls mitbestimmt sein mag, je nach dem Zeitpunkt der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft ins Register. Gleichwohl trifft die vom Kläger als ungerecht gerügte Privilegierung von Arbeitnehmern, die in einem Betrieb beschäftigt waren, dessen Eintragung ins Register bis zum 30. Juni 19990 noch nicht erfolgt war, nicht zu. Zwar wurde eine Umwandlung erst mit Eintragung der Gesellschaft ins Register wirksam mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde, der gleichzeitig erlosch (§ 7 Sätze 1 - 3 Umwandlungsverordnung). Bei Eintragung erst nach dem 30. Juni 1990 bestand indes bis zum 1. Juli 1990 ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft, während ab dem 1. Juli 1990 der VEB kraft Gesetzes – unabhängig von der tatsächlichen Eintragung – eine GmbH oder AG war (§§ 23, 11 Abs. 1 und 2 TreuhandG), die von da ab unter der Firma "GmbH im Aufbau" bzw. "AG im Aufbau" tätig wurde (§ 14 TreuhandG). Für eine weiterhin tätige Kapital-Vorgesellschaft galt bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fort geltende GmbH-Gesetz bzw. AG-Gesetz (§ 4 Abs. 3 Umwandlungsverordnung). Eine derartige, teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Kapital-Vorgesellschaft konnte mit den Arbeitnehmern des VEB Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten begründen, was in der Regel durch den Abschluss von sog. Überleitungsverträgen geschah (§§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl. I Nr. 18, S. 185 – AGB-DDR -]; vgl. hierzu im einzelnen und m. w. N. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 4/04 R, zitiert nach juris).
Sollte jemand demgegenüber am 30. Juni 1990 in einem VEB beschäftigt gewesen sein, dessen Umwandlung – entgegen dem diesbezüglichen Befehl in § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung - noch nicht ins Werk gesetzt war, so wäre der Umstand, dass ein solcher Arbeitnehmer - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - im Gegensatz zum Kläger noch als dem Kreis der zwingend in die Zusatzversorgung Einbezogenen zuzurechnen wäre, aus Gründen der gesetzlichen Vorgaben zur Umwandlung hinzunehmen. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, für welche Arbeitnehmer welcher Betriebe dies überhaupt praktisch geworden sein sollte.
Eine versorgungsrechtliche Gleichstellung einer AG zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist auch nicht durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, angeordnet worden.
Der VEB P ist – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht nach seinem Erlöschen als VEB am 28. Juni 1990 "als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden". Vielmehr erfolgte die Umwandlung der VEB in eine GmbH oder AG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung) durch eine notariell zu beurkundende Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmer der Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Umwandlungsverordnung), die ihrerseits juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter mit der Wahrnehmung der sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte und Pflichten beauftragte. Wirksam wurde die Umwandlung durch die Eintragung in das Register beim Staatlichen Vertragsgericht (§ 7 Umwandlungsverordnung). Mit der Eintragung der GmbH oder AG in das Register wurden diese Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende VEB erlosch damit. Das Erlöschen des VEB war von Amts wegen in das Register einzutragen.
§ 7 Umwandlungsverordnung macht damit deutlich, dass mit der Eintragung der GmbH oder AG als Rechtsnachfolger in das Register der vor der Umwandlung bestehende VEB untergegangen ist. Damit konnte auch der neue Betrieb, die GmbH oder AG als Rechtsnachfolger, kein VEB mehr sein (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2005, L 22 R 284/05; bestätigt durch BSG, Beschluss vom 26. Januar 2006, B 4 RA 209/05 B).
Da der erloschene VEB keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger hatte – etwa wie grundsätzlich bei einer Betriebsrente i. S. des BetrAVG - konnten diese nicht auf die P AG als dem Rechtsnachfolger übergehen.
Eine "Rechtsnachfolge in die Vermittlerstellung gegenüber dem staatlichen Versorgungssystem" kann nicht angenommen werden. Es trifft zwar zu, dass die Betriebe ihren Geschäftszweck auch nach der Umwandlung – jedenfalls zunächst - nicht geändert haben und dass sie auch weiterhin ihre Pflichten gegenüber dem Staat, ihrem Ministerium und der Sozialversicherung erfüllen mussten. Die Sozialversicherung oblag jedoch dem staatlichen Versicherungsträger und nicht dem Betrieb, auch wenn dieser ein Vorschlagsrecht für Zusatzversorgungsleistungen gehabt haben mag. Ansprüche der einzelnen Mitarbeiter auf Sozialversicherungsleistungen wurden indes jeweils individuell gegenüber dem staatlichen Versicherungsträger und nicht gegenüber dem Betrieb begründet (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R). Schon von daher ist nicht ersichtlich, inwieweit und aus welchem Grund der Betrieb bei diesem System der obligatorischen Einbeziehung eines jeden Betriebsmitarbeiters in die Sozialversicherung eine "Vermittlerrolle" gehabt haben sollte. Im Übrigen könnten Verhältnisse und Rechtsstellungen, die dem System des übernehmenden Trägers fremd sind, auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht übergehen.
Dass die Umwandlung eines VEB in eine AG möglicherweise noch keine "Privatisierung" bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt als Inhaber der Geschäftsanteile das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist ebenfalls nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens. Es kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG versorgungsrechtlich ausschließlich auf den formalen Status des Unternehmens an. Nicht aber kommt es – entgegen der Auffassung des Klägers – darauf an, ob ein Betrieb "inhaltlich" oder "wirtschaftlich" einem VEB gleich stand (vgl. ausführlich und m. w. N. BSG, Urteil vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R, zitiert nach juris).
Für die Auffassung des Klägers spricht letztlich auch nicht die von ihm angeführte Bestimmung in § 22 Rentenangleichungsgesetz, der zu Folge alle Zusatzversorgungssysteme zum Stichtag 30. Juni 1990 geschlossen, Neueinbeziehungen verboten wurden und die Überführung bis dahin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung angeordnet wurde. Die Vorschrift verhält sich jedoch nicht zu der Frage eines Rechtsformwechsels vor dem Stichtag. Insoweit hätte es dem Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR oblegen, bei Anordnung der Umwandlung der bisherigen VEB zugleich die AVItech bzw. die 2. DB zur AVItech entsprechend zu ändern. Dass er dies nicht tat, zeigt seinen Willen, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVItech zu berücksichtigen.
Der Bundesgesetzgeber durfte für die Berechtigung zur AVItech auch ohne Willkürverstoß allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990, und damit auf die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen, abstellen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier gerügten Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Nr. 7, Nr. 8, vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R, SGb 2003, 518 und vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R). Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber der Einbeziehung derjenigen, die eine Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhalten hatten, liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger gehörte mangels einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung gerade nicht einem Versorgungssystem an, welches von den Regelungen des AAÜG erfasst werden sollte. Art. 3 GG gebietet jedoch nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich aber eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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