L 1 SF 114/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 114/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Solche Gründe liegen hier nicht vor:

Eine von der Klägerin behauptete verzögerte Bearbeitung durch den abgelehnten Richter ist nicht erkennbar. Zwar hat die Klägerin mehrfach an den von ihr am 22. Februar 2006 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erinnert, ohne dass ihr – über die Bestätigung des Eingangs dieses Antrags verbunden mit der Bitte um Geduld hinsichtlich einer Entscheidung hierüber (am 28. Februar 2006) und der am 14. März 2006 ergangenen Ankündigung hinaus, es werde zu gegebener Zeit über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden – Zwischennachrichten erteilt worden sind. Weder die bisherige Bearbeitungszeit von rund 4 Monaten bis zur Anbringung des Ablehnungsgesuchs noch fehlende Zwischennachrichten lassen aber auf eine zögerliche Bearbeitung der Angelegenheit schließen. Angesichts der (gerichtsbekannten) Arbeitsbelastung der ersten Instanz, auf die der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Äußerung hingewiesen hat und die auch der Klägerin bewusst ist, ist die bisherige Verfahrensdauer objektiv nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit von Zwischennachrichten, die zusätzlichen Bearbeitungsaufwand erfordern, ergab sich gegenüber der mit den Verfahrensabläufen aus einer Anzahl anderer sozialgerichtlichen Verfahren vertrauten Klägerin nicht, so dass schon der Ansatzpunkt für das Befangenheitsgesuch nicht nachvollzogen werden kann. Im Übrigen käme selbst eine objektiv lange Verfahrensdauer als Ablehnungsgrund nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorlägen, nach denen das Vorgehen des Richters den Anschein der Willkür erweckte, und sich dem dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängte. Für solche Umstände fehlt vorliegend aus Sicht eines verständigen Beteiligten ohnehin jeder Anhaltspunkt.

Soweit die Klägerin Ausführungen zur Begründetheit der Klage macht, ist sie – erneut – darauf hinzuweisen, dass aus einer etwaigen falschen Rechtsanwendung durch den Richter grundsätzlich nicht auf Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden kann (vgl. schon Beschluss des Senats vom 16. November 2005 - L 1 SF 1044/05).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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