L 1 SF 121/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 121/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür des Richters vorliegen. Hingegen ist ein Ablehnungsantrag kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren.

Nach diesen Grundsätzen ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung stellt nur dann einen zur Ablehnung berechtigenden Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, wenn die Gründe für den Antrag erheblich sind und mit der Verweigerung eine augenfällige Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten zum Ausdruck kommt. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der abgelehnte Richter hat seine Entscheidung erkennbar unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten begründet. Die Entscheidung stellt sich damit nicht als Ausdruck einer willkürlichen und unsachlichen Einstellung gegenüber der Klägerin dar, zumal für diese vor dem anberaumtem Termin ausreichend Zeit bestand, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Die Verletzung rechtlichen Gehörs, die nach alledem allein im Raume steht, kann sie aus den oben dargestellten Gründen nur in der Berufungsinstanz, nicht in einem Ablehnungsverfahren rügen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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