Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 6175/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 624/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Regelleistungen nach § 20 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) bzw. § 28 SGB II i.V.m. § 20 SGB II sollen den gesamten Lebensunterhalt abdecken. Das ergibt sich daraus, dass weitere Leistungen nur unter den in den §§ 21, 23 SGB II bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Die Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Aufwendungen anlässlich einer Einschulung sind aus den Regelleistungen zu bestreiten.
Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung gegenüber Kindern geltend macht, die bereits vor In-Kraft-Treten des SGB II eingeschult worden sind, ist darauf zu verweisen, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Ablösung der Sozialhilfe durch die Einführung des SGB II und des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch ein sachlicher Grund für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Änderungen darstellt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Regelleistungen nach § 20 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) bzw. § 28 SGB II i.V.m. § 20 SGB II sollen den gesamten Lebensunterhalt abdecken. Das ergibt sich daraus, dass weitere Leistungen nur unter den in den §§ 21, 23 SGB II bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Die Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Aufwendungen anlässlich einer Einschulung sind aus den Regelleistungen zu bestreiten.
Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung gegenüber Kindern geltend macht, die bereits vor In-Kraft-Treten des SGB II eingeschult worden sind, ist darauf zu verweisen, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Ablösung der Sozialhilfe durch die Einführung des SGB II und des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch ein sachlicher Grund für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Änderungen darstellt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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