Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 472/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RJ 187/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1961 geborene Klägerin erlitt am 12. Juni 1998 einen Verkehrsunfall mit der Folge einer distalen Radiusfraktur links. Es entwickelte sich eine sudeck’sche Knochenatrophie.
Die Klägerin hat den Beruf des Facharbeiters für Fernsprechverkehr erlernt und 10 Jahre bei der Post gearbeitet, zuletzt bis Januar 1991 als Reinigungskraft. Eigenen Angaben zufolge absolvierte sie 1995 eine Umschulung zur Schwesternhelferin. Seitdem besteht Arbeitslosigkeit, unterbrochen von ABM-Maßnahmen.
Am 20. November 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Sie leide seit dem Unfall im Juni 1998 unter Funktionsstörungen in der linken Hand, einer Halswirbelbeschädigung sowie darüber hinaus an Asthma.
Auf der Grundlage von zwei medizinischen Gutachten aus den Jahren 1999 und 2000 für die VHV-Versicherungen lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2003 ab. Mit der bestehenden Bewegungseinschränkung der linken Hand bei Zustand nach distaler Radiusfraktur links und Morbus Sudeck sowie Schulter-Arm-Syndrom bestehe eine Erwerbsfähigkeit für mindestens 6 Stunden Arbeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Klägerin legte am 20. Februar 2003 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass sie die linke Hand kaum noch bewegen könne und täglich riesige Schmerzen zu ertragen habe. Zusätzlich habe sie einen Hohlrücken, sei starke Asthmatikerin, habe "Krampfadern in der Wirbelsäule" sowie Glasknochen. Sie fügte einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. Z vom 10. Juli 1999 bei. Weiter lag der Beklagten ein Befund des DM B vom 30. Dezember 2002, ein Röntgenbefund vom 5. Mai 2003 sowie ein Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin SR R vom 20. Mai 2003 vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 zurück.
Die Klägerin hat am 2. Juli 2003 Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben. Sie hat Befundberichte ihrer behandelnden Ärzte Dr. K vom 5. Juni 2003 sowie Dr. G vom 27. September 2004 eingereicht und vorgetragen, keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten zu können. Sie habe ständig starke Schmerzen im gesamten linken Arm, die in die Schulter und den Rücken ausstrahlten und insbesondere in der linken Hand zu Taubheit und Missempfindungen führten. Unter Belastung komme es häufig zu einer Entgleisung, die sie für mehrere Tage vor Schmerzen nahezu unbeweglich mache. Die Schmerzen führten zu Schlafstörungen und zu starken Konzentrationsmängeln. Sie könne die linke Hand überhaupt nicht mehr einsetzen, bzw. wenn sie die Hand einsetze, habe sie unerträgliche Schmerzen. Der Zustand habe sich nach dem orthopädischen Gutachten verschlechtert. Das Beschwerdebild dürfte zum Teil auch im Sinne einer Somatisierung bzw. einer Polyneuropathie zu verstehen sein. Nach April 1999 sei eine weitere Versteifung eingetreten. Sie könne ihre linke Hand und den linken Arm nicht mehr einsetzen und die Finger nicht mehr bewegen. Eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Pflegedienst sei nicht mehr möglich. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zu erkennen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen und zwar von MR Dr. H vom 10. Oktober 2003, dem Chirurgen DM G vom 10. Oktober 2003, dem Facharzt für Chirurgie Dr. W vom 7. Oktober 2003, dem Allgemeinmediziner Dr. Z vom 17. Oktober 2003 sowie dem Facharzt für Orthopädie Dr. W vom 26. Januar 2004. Das Sozialgericht hat ferner das chirurgisch-orthopädische Sachverständigengutachten der Dr. H vom 19. April 2004 eingeholt. Die Gutachterin hat aufgrund körperlicher Untersuchung der Klägerin am 18. April 2004 die folgenden Gesundheitsstörungen festgestellt: allergisches Asthma, hypotone Kreislaufregulation, rezidivierend auftretende Kreuzschmerzen, Adipositas, Ausbildung des Vollbildes eines Sudecks der linken oberen Extremität, wobei das Stadium 3 erreicht sei, d. h. es habe ein Knochenabbau stattgefunden. Das Gelenk sei im Prinzip versteift, die Funktion sei durch den nicht vorhandenen Faustschluss, durch kaum ausübbare Feingriffe und durch die nicht entfaltbare Kraft stark eingeschränkt. Sekundär sei eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk hinzugekommen. Der Klägerin sei trotzdem eine regelmäßige tägliche Arbeitsbelastung von mindestens 8 Stunden zumutbar. Eine Möglichkeit zur Linderung der Schmerzen bestehe in einer Versteifungsoperation. Zudem wäre auch eine Schmerzmedikation möglich, die die Klägerin nicht in Anspruch nehme. Es seien der Klägerin nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich, Kälte- und Nässeeinflüsse sowie Kontakt mit Allergenen sollten vermieden werden. Überkopfarbeiten und eine besondere Beanspruchung der linken Hand bzw. der Feinmotorik der linken Hand seien nicht möglich.
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2004 unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Feststellungen abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Oktober 2004 zugestellte Urteil am 22. November 2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie trägt vor, sie habe ständig, auch ohne Belastung, starke Schmerzen im gesamten linken Arm bis zur Schulterpartie, die Bewegung der linken Hand sei nicht mehr möglich. Diese sei gefühllos und die Bewegung der Finger sei nur unter Schmerzen möglich. Bei ungewohnten Belastungen komme es häufig, insbesondere im Unterarm, zu einem stechenden Schmerz, der mehrere Tage anhalte. Aufgrund der ständigen Schmerzen im Hand-Armbereich leide sie unter Schlafstörungen und daraus resultierender Konzentrationsschwäche. Sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Die Klägerin hat ferner einen Arztbrief der Fachärzte für Orthopädie/Chirotherapie Dres. A und S vom 19. Mai 2006 sowie einen Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin/Allergologie/Umweltmedizin DM J ebenfalls vom 19. Mai 2006 zur Akte gereicht.
Dem Vortrag der Klägerin ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - ab dem 1. Dezember 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Facharztes für Orthopädie Dr. G vom 27. Juni 2005, des Facharztes für Chirurgie/Unfall- und Handchirurgie Dr. G vom 5. Juli 2005, des Arztes für Chirurgie/Gefäßchirurgie/D-Arzt Dr. Schvom 12. Juli 2005 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P vom 19. Juli 2005 beigezogen. Ferner hat dem Senat ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 16. Juni 2005 vorgelegen, demzufolge bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I bestehen.
Der Senat hat ferner das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin/ Sozialmedizin/Psychotherapie Dr. Dvom 18. Februar 2006 eingeholt, wegen dessen Inhalts auf Bl. 198 bis 211 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beigezogene Leistungsakte der Arbeitsverwaltung verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur das in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geltend gemachte Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Verwendung der Worte "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" in der Berufungsschrift ist nicht zu entnehmen, dass darüber hinaus nunmehr in der Berufungsinstanz – unzulässigerweise - weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht erwerbsgemindert.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetz VI. Buch – SGB VI – sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin kann noch mindestens 6 Stunden arbeitstäglich Tätigkeiten verrichten.
Die Klägerin leidet nach den Feststellungen des Senats auf der Grundlage der Ausführungen der Gerichtssachverständigen Dr. D in ihrem nach körperlicher Untersuchung der Klägerin am 04. Januar 2006 erstellten Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2006 unten den folgenden Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit:
- ausgeprägte Handwurzelarthrose mit Morbus Sudeck der linken Hand - rezidivierendes HWS Syndrom - Impingementsyndrom linke Schulter - rezidivierende, belastungsabhängige Lumbago - Adipositas per magna - Asthma bronchiale - hypotone Kreislaufregulationsstörungen.
Die Klägerin kann mit den festgestellten Gesundheitsstörungen zur Überzeugung des Senats noch vollschichtig, d. h. mindestens 6 Stunden arbeitstäglich, Tätigkeiten verrichten. Dies folgt aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gerichtssachverständigen Dr. D,die ausgeführt hat, dass der Klägerin eine Vollzeittätigkeit für körperlich leichte und zeitweilig mittelschwere körperliche Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen zuzumuten sei. Diese Feststellungen stehen in Übereinstimmung mit den Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. H. Die von der Klägerin eingereichten Arztbriefe vom 19. Mai 2006 veranlassen den Senat nicht zu weiteren Ermittlungen, da sich aus den dort geschilderten – bereits bekannten – Erkrankungen keine weiteren Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin ergeben.
Die Fachärzte für Orthopädie/ Chirotherapie Dres. A und S stellen die Diagnose "LWS-Syndrom, Blockierung der Lendenwirbelsäule". Diese körperlichen Beeinträchtigungen sind von der Sachverständigen Dr. Dbereits festgestellt und bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin berücksichtigt worden. So führt die Sachverständige für den Senat nachvollziehbar aus, dass von der Klägerin wegen ihrer Rückenbeschwerden dauerhaft mittelschwere oder schwere Tätigkeiten nicht durchgeführt werden könnten. Ebenso seien im Hinblick auf die Rückenbeschwerden keine Arbeiten im Steigen, Klettern, in der Hocke oder im Kriechen sowie keine Arbeiten, die häufiges Bücken, schweres Heben oder Tragen von Lasten oder Überkopfarbeiten notwendig machten, möglich. Wegen der Rückenbeschwerden seien Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperstellung ungeeignet. Quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens folgen aus diesen Beschwerden nicht.
Der Facharzt für Innere Medizin/Allergologie/Umweltmedizin DM J stellt in seinem Arztbrief vom 19. Mai 2006 die "Verdachtsdiagnose" Allergie der oberen Atemwege, Herzinsuffizienz, chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Im Weiteren gibt er aber an, dass klinisch Herz und Lunge auskultatorisch ohne Befund seien, es liege eine mittelschwere gemischte Ventilationsstörung vor. Alle anderen von dem Arzt erhobenen Befunde werden ausdrücklich als "im Normbereich" bezeichnet. Auch die Erkrankung der Atemwege ist sowohl von der Gerichtssachverständigen im Berufungsverfahren als auch bereits von der Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren gesehen und ausdrücklich gewürdigt worden. Die Sachverständige Dr. H hat insoweit ausgeführt, die Erkrankung "allergisches Asthma" der Klägerin sei bereits seit dem Jugendalter bekannt. Das Leistungsvermögen sei durch diese Erkrankung nicht eingeschränkt. Hier sei es lediglich wichtig, die entsprechenden Allergene zu vermeiden.
Auch die Zuerkennung der Pflegestufe I in dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI veranlasst den Senat nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen. Dieses von einer Pflegefachkraft, keiner Ärztin, erstellte Gutachten enthält keinerlei Befunde. Die dortigen Feststellungen zur Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die zudem von der Gerichtssachverständigen Dr. D in ihrem Gutachten ausdrücklich angezweifelt werden, sind daher für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG – und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1961 geborene Klägerin erlitt am 12. Juni 1998 einen Verkehrsunfall mit der Folge einer distalen Radiusfraktur links. Es entwickelte sich eine sudeck’sche Knochenatrophie.
Die Klägerin hat den Beruf des Facharbeiters für Fernsprechverkehr erlernt und 10 Jahre bei der Post gearbeitet, zuletzt bis Januar 1991 als Reinigungskraft. Eigenen Angaben zufolge absolvierte sie 1995 eine Umschulung zur Schwesternhelferin. Seitdem besteht Arbeitslosigkeit, unterbrochen von ABM-Maßnahmen.
Am 20. November 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Sie leide seit dem Unfall im Juni 1998 unter Funktionsstörungen in der linken Hand, einer Halswirbelbeschädigung sowie darüber hinaus an Asthma.
Auf der Grundlage von zwei medizinischen Gutachten aus den Jahren 1999 und 2000 für die VHV-Versicherungen lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2003 ab. Mit der bestehenden Bewegungseinschränkung der linken Hand bei Zustand nach distaler Radiusfraktur links und Morbus Sudeck sowie Schulter-Arm-Syndrom bestehe eine Erwerbsfähigkeit für mindestens 6 Stunden Arbeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Klägerin legte am 20. Februar 2003 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass sie die linke Hand kaum noch bewegen könne und täglich riesige Schmerzen zu ertragen habe. Zusätzlich habe sie einen Hohlrücken, sei starke Asthmatikerin, habe "Krampfadern in der Wirbelsäule" sowie Glasknochen. Sie fügte einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. Z vom 10. Juli 1999 bei. Weiter lag der Beklagten ein Befund des DM B vom 30. Dezember 2002, ein Röntgenbefund vom 5. Mai 2003 sowie ein Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin SR R vom 20. Mai 2003 vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 zurück.
Die Klägerin hat am 2. Juli 2003 Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben. Sie hat Befundberichte ihrer behandelnden Ärzte Dr. K vom 5. Juni 2003 sowie Dr. G vom 27. September 2004 eingereicht und vorgetragen, keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten zu können. Sie habe ständig starke Schmerzen im gesamten linken Arm, die in die Schulter und den Rücken ausstrahlten und insbesondere in der linken Hand zu Taubheit und Missempfindungen führten. Unter Belastung komme es häufig zu einer Entgleisung, die sie für mehrere Tage vor Schmerzen nahezu unbeweglich mache. Die Schmerzen führten zu Schlafstörungen und zu starken Konzentrationsmängeln. Sie könne die linke Hand überhaupt nicht mehr einsetzen, bzw. wenn sie die Hand einsetze, habe sie unerträgliche Schmerzen. Der Zustand habe sich nach dem orthopädischen Gutachten verschlechtert. Das Beschwerdebild dürfte zum Teil auch im Sinne einer Somatisierung bzw. einer Polyneuropathie zu verstehen sein. Nach April 1999 sei eine weitere Versteifung eingetreten. Sie könne ihre linke Hand und den linken Arm nicht mehr einsetzen und die Finger nicht mehr bewegen. Eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Pflegedienst sei nicht mehr möglich. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zu erkennen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen und zwar von MR Dr. H vom 10. Oktober 2003, dem Chirurgen DM G vom 10. Oktober 2003, dem Facharzt für Chirurgie Dr. W vom 7. Oktober 2003, dem Allgemeinmediziner Dr. Z vom 17. Oktober 2003 sowie dem Facharzt für Orthopädie Dr. W vom 26. Januar 2004. Das Sozialgericht hat ferner das chirurgisch-orthopädische Sachverständigengutachten der Dr. H vom 19. April 2004 eingeholt. Die Gutachterin hat aufgrund körperlicher Untersuchung der Klägerin am 18. April 2004 die folgenden Gesundheitsstörungen festgestellt: allergisches Asthma, hypotone Kreislaufregulation, rezidivierend auftretende Kreuzschmerzen, Adipositas, Ausbildung des Vollbildes eines Sudecks der linken oberen Extremität, wobei das Stadium 3 erreicht sei, d. h. es habe ein Knochenabbau stattgefunden. Das Gelenk sei im Prinzip versteift, die Funktion sei durch den nicht vorhandenen Faustschluss, durch kaum ausübbare Feingriffe und durch die nicht entfaltbare Kraft stark eingeschränkt. Sekundär sei eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk hinzugekommen. Der Klägerin sei trotzdem eine regelmäßige tägliche Arbeitsbelastung von mindestens 8 Stunden zumutbar. Eine Möglichkeit zur Linderung der Schmerzen bestehe in einer Versteifungsoperation. Zudem wäre auch eine Schmerzmedikation möglich, die die Klägerin nicht in Anspruch nehme. Es seien der Klägerin nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich, Kälte- und Nässeeinflüsse sowie Kontakt mit Allergenen sollten vermieden werden. Überkopfarbeiten und eine besondere Beanspruchung der linken Hand bzw. der Feinmotorik der linken Hand seien nicht möglich.
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2004 unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Feststellungen abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Oktober 2004 zugestellte Urteil am 22. November 2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie trägt vor, sie habe ständig, auch ohne Belastung, starke Schmerzen im gesamten linken Arm bis zur Schulterpartie, die Bewegung der linken Hand sei nicht mehr möglich. Diese sei gefühllos und die Bewegung der Finger sei nur unter Schmerzen möglich. Bei ungewohnten Belastungen komme es häufig, insbesondere im Unterarm, zu einem stechenden Schmerz, der mehrere Tage anhalte. Aufgrund der ständigen Schmerzen im Hand-Armbereich leide sie unter Schlafstörungen und daraus resultierender Konzentrationsschwäche. Sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Die Klägerin hat ferner einen Arztbrief der Fachärzte für Orthopädie/Chirotherapie Dres. A und S vom 19. Mai 2006 sowie einen Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin/Allergologie/Umweltmedizin DM J ebenfalls vom 19. Mai 2006 zur Akte gereicht.
Dem Vortrag der Klägerin ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - ab dem 1. Dezember 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Facharztes für Orthopädie Dr. G vom 27. Juni 2005, des Facharztes für Chirurgie/Unfall- und Handchirurgie Dr. G vom 5. Juli 2005, des Arztes für Chirurgie/Gefäßchirurgie/D-Arzt Dr. Schvom 12. Juli 2005 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P vom 19. Juli 2005 beigezogen. Ferner hat dem Senat ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 16. Juni 2005 vorgelegen, demzufolge bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I bestehen.
Der Senat hat ferner das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin/ Sozialmedizin/Psychotherapie Dr. Dvom 18. Februar 2006 eingeholt, wegen dessen Inhalts auf Bl. 198 bis 211 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beigezogene Leistungsakte der Arbeitsverwaltung verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur das in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geltend gemachte Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Verwendung der Worte "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" in der Berufungsschrift ist nicht zu entnehmen, dass darüber hinaus nunmehr in der Berufungsinstanz – unzulässigerweise - weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht erwerbsgemindert.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetz VI. Buch – SGB VI – sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin kann noch mindestens 6 Stunden arbeitstäglich Tätigkeiten verrichten.
Die Klägerin leidet nach den Feststellungen des Senats auf der Grundlage der Ausführungen der Gerichtssachverständigen Dr. D in ihrem nach körperlicher Untersuchung der Klägerin am 04. Januar 2006 erstellten Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2006 unten den folgenden Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit:
- ausgeprägte Handwurzelarthrose mit Morbus Sudeck der linken Hand - rezidivierendes HWS Syndrom - Impingementsyndrom linke Schulter - rezidivierende, belastungsabhängige Lumbago - Adipositas per magna - Asthma bronchiale - hypotone Kreislaufregulationsstörungen.
Die Klägerin kann mit den festgestellten Gesundheitsstörungen zur Überzeugung des Senats noch vollschichtig, d. h. mindestens 6 Stunden arbeitstäglich, Tätigkeiten verrichten. Dies folgt aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gerichtssachverständigen Dr. D,die ausgeführt hat, dass der Klägerin eine Vollzeittätigkeit für körperlich leichte und zeitweilig mittelschwere körperliche Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen zuzumuten sei. Diese Feststellungen stehen in Übereinstimmung mit den Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. H. Die von der Klägerin eingereichten Arztbriefe vom 19. Mai 2006 veranlassen den Senat nicht zu weiteren Ermittlungen, da sich aus den dort geschilderten – bereits bekannten – Erkrankungen keine weiteren Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin ergeben.
Die Fachärzte für Orthopädie/ Chirotherapie Dres. A und S stellen die Diagnose "LWS-Syndrom, Blockierung der Lendenwirbelsäule". Diese körperlichen Beeinträchtigungen sind von der Sachverständigen Dr. Dbereits festgestellt und bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin berücksichtigt worden. So führt die Sachverständige für den Senat nachvollziehbar aus, dass von der Klägerin wegen ihrer Rückenbeschwerden dauerhaft mittelschwere oder schwere Tätigkeiten nicht durchgeführt werden könnten. Ebenso seien im Hinblick auf die Rückenbeschwerden keine Arbeiten im Steigen, Klettern, in der Hocke oder im Kriechen sowie keine Arbeiten, die häufiges Bücken, schweres Heben oder Tragen von Lasten oder Überkopfarbeiten notwendig machten, möglich. Wegen der Rückenbeschwerden seien Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperstellung ungeeignet. Quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens folgen aus diesen Beschwerden nicht.
Der Facharzt für Innere Medizin/Allergologie/Umweltmedizin DM J stellt in seinem Arztbrief vom 19. Mai 2006 die "Verdachtsdiagnose" Allergie der oberen Atemwege, Herzinsuffizienz, chronisch obstruktive Lungenerkrankung. Im Weiteren gibt er aber an, dass klinisch Herz und Lunge auskultatorisch ohne Befund seien, es liege eine mittelschwere gemischte Ventilationsstörung vor. Alle anderen von dem Arzt erhobenen Befunde werden ausdrücklich als "im Normbereich" bezeichnet. Auch die Erkrankung der Atemwege ist sowohl von der Gerichtssachverständigen im Berufungsverfahren als auch bereits von der Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren gesehen und ausdrücklich gewürdigt worden. Die Sachverständige Dr. H hat insoweit ausgeführt, die Erkrankung "allergisches Asthma" der Klägerin sei bereits seit dem Jugendalter bekannt. Das Leistungsvermögen sei durch diese Erkrankung nicht eingeschränkt. Hier sei es lediglich wichtig, die entsprechenden Allergene zu vermeiden.
Auch die Zuerkennung der Pflegestufe I in dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI veranlasst den Senat nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen. Dieses von einer Pflegefachkraft, keiner Ärztin, erstellte Gutachten enthält keinerlei Befunde. Die dortigen Feststellungen zur Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die zudem von der Gerichtssachverständigen Dr. D in ihrem Gutachten ausdrücklich angezweifelt werden, sind daher für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG – und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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