L 7 AS 88/05 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 88/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten des Antragsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Am 25.11.2005 beantragte der Antragsteller (Ast.) beim Bayer. Landessozialgericht München, die Arge für Beschäftigung A. Stadt zu verpflichten, dass Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zur rechtsgültigen Entscheidung störungsfrei weiter gezahlt werden.

Zur Begründung führte der Ast. aus, am 25.11.2005 sei ihm ein Schreiben vom 14.11.2005 mit Anlagen durch die Deutsche Rentenversicherung mit einfachem Brief zugestellt worden, welches an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) weitergereicht werde. Er weigere sich, diese Unterlagen zu bearbeiten. Die rechtliche Klärung werde über die Berufung beim LSG weiterhin in vollem Umfang aufrecht erhalten und erfolge durch richterliche Entscheidung. Des Weiteren rechne er damit, dass es zu Störungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II kommen könnte. Aus Gründen der Existenzsicherung sei daher die Arge zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin (Ag.) führte aus, dass gemäß §§ 8, 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das LSG grundsätzlich nicht für Verfahren im ersten Rechtszug zuständig sei. Gesetzliche Ausnahmeregelungen würden hier nicht greifen. Durch den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anlässlich eines Verfahrens gegen eine dritte Partei überspringe der Ast. eine Instanz, ohne dass ein Hauptsacheverfahren im Verhältnis zu ihr existiere. Somit sei das LSG sachlich nicht zuständig. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei unzulässig, da das Vorliegen von erheblichen belastenden Auswirkungen ihres Verwaltungshandelns nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Mit Bescheid vom 26.10.2005 habe sie dem Ast. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11. bis 30.04.2005 in Höhe von 757,00 EUR bewilligt. Sollte sich im Verfahren zwischen dem Ast. und der Deutschen Rentenversicherung (Az.: L 13 R 402/04) herausstellen, dass dem Ast. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehe, würde ihre Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen. Sie hätte dann gegen die Deutsche Rentenversicherung nach § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Erstattungsanspruch. Sollte der Ast. mit Störungen betreffend der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II die Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 SGB II oder § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II gemeint haben, so sei der Eintritt des zur Leistungskürzung berechtigenden Sachverhalts abzuwarten. Der Ast. könne Leistungen nach dem SGB II auch in Ansehung des schwebenden Verfahrens gegen die Deutsche Rentenversicherung nur unter den Voraussetzungen des SGB II beziehen. Durch die staatliche Fürsorgeleistung sei sein Existenzminimum gewahrt.

Mit Schreiben vom 06.04.2006 wurde der Ast. auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Antragsverfahrens hingewiesen. Eine weitere Stellungnahme von Seiten des Ast. erfolgte nicht.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen ist unzulässig.

Nach § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Das LSG ist somit Berufungs- und Beschwerdegericht und hat in der Regel keine erstinstanzliche Zuständigkeit. Nachdem hier offensichtlich kein ablehnender Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vorliegt - auch nicht zum Aktenzeichen L 13 R 402/04 - ist die Zuständigkeit des LSG nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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