Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 346/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 167/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 06.09.2005 wird angeordnet.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1/4 zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 04.08.2005 forderte ihn die Antragsgegnerin zum Nachweis von Eigenbemühungen unter Belehrung über die Rechtsfolgen auf. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Mit Bescheid vom 06.09.2005 senkte die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zustehenden Regelleistungen für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 um 30 vH ab. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er sei nicht arbeitssuchend. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.
Gegen weitere Absenkungsbescheide legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.
Am 02.11.2005 hat der Antragsteller Feststellungsklage zum Sozialgericht Würzburg wegen der Leistungskürzung sowie wegen einer Ablehnung der Fortbildung zum Familienmediator erhoben.
Das SG hat - ohne dass entsprechende Widerspruchsbescheide erlassen worden sind - die Klagen abgewiesen (Urteil vom 03.04.2006).
Hiergegen hat der Antragsteller Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig Antrag gestellt, zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine sofortige Auszahlung zu veranlassen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller begehrt vorliegend nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern er wendet sich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens u.a. gegen den Absenkungsbescheid vom 06.09.2005. Die weiteren Absenkungsbescheide hat er nicht mit Widerspruch angefochten.
Der Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 06.09.2005 hat gemäß § 39 Nr 1 SGB II iVm § 86 a Abs 2 Nr 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend greift daher § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ein. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei zu beachten ist, das ein Regelausnahmeverhältnis iS eines Suspensiveffektes besteht mit der Folge, dass im Zweifel das Vollziehungsinteresse den Vorrang hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86 b Rdnr 12 a). Ist allerdings der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interessse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens und die gesetzliche Wertung in § 39 Nr 1 SGB II berücksichtigt werden müssen. Es gilt der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten, um so geringer die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl dazu auch: Keller aaO Rdnr 12 c).
Der Absenkungsbescheid vom 06.09.2005 ist offenbar rechtswidrig. Das SG hat in seinem Urteil ohne nähere Prüfung unzutreffend eine Rechtmäßigkeit angenommen. Für die Absenkung gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 b SGB II fehlt es nämlich bereits an einer hierfür erforderlichen Eingliederungsvereinbarung. Im Übrigen ist die Verständlichkeit, der Aufforderung zu Eigenbemühungen und deren Nachweis zu prüfen. Damit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen diesen Bescheid vom 06.09.2005 hier ausnahmsweise anzuordnen.
Gegen die weiteren Absenkungsbescheide hat der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt, eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt daher nicht in Betracht. Gegen die Ablehnung der Umschulungsmaßnahme ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht gerichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1/4 zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 04.08.2005 forderte ihn die Antragsgegnerin zum Nachweis von Eigenbemühungen unter Belehrung über die Rechtsfolgen auf. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Mit Bescheid vom 06.09.2005 senkte die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zustehenden Regelleistungen für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 um 30 vH ab. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er sei nicht arbeitssuchend. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.
Gegen weitere Absenkungsbescheide legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.
Am 02.11.2005 hat der Antragsteller Feststellungsklage zum Sozialgericht Würzburg wegen der Leistungskürzung sowie wegen einer Ablehnung der Fortbildung zum Familienmediator erhoben.
Das SG hat - ohne dass entsprechende Widerspruchsbescheide erlassen worden sind - die Klagen abgewiesen (Urteil vom 03.04.2006).
Hiergegen hat der Antragsteller Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig Antrag gestellt, zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine sofortige Auszahlung zu veranlassen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller begehrt vorliegend nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern er wendet sich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens u.a. gegen den Absenkungsbescheid vom 06.09.2005. Die weiteren Absenkungsbescheide hat er nicht mit Widerspruch angefochten.
Der Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 06.09.2005 hat gemäß § 39 Nr 1 SGB II iVm § 86 a Abs 2 Nr 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend greift daher § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ein. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei zu beachten ist, das ein Regelausnahmeverhältnis iS eines Suspensiveffektes besteht mit der Folge, dass im Zweifel das Vollziehungsinteresse den Vorrang hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86 b Rdnr 12 a). Ist allerdings der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interessse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens und die gesetzliche Wertung in § 39 Nr 1 SGB II berücksichtigt werden müssen. Es gilt der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten, um so geringer die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl dazu auch: Keller aaO Rdnr 12 c).
Der Absenkungsbescheid vom 06.09.2005 ist offenbar rechtswidrig. Das SG hat in seinem Urteil ohne nähere Prüfung unzutreffend eine Rechtmäßigkeit angenommen. Für die Absenkung gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 b SGB II fehlt es nämlich bereits an einer hierfür erforderlichen Eingliederungsvereinbarung. Im Übrigen ist die Verständlichkeit, der Aufforderung zu Eigenbemühungen und deren Nachweis zu prüfen. Damit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen diesen Bescheid vom 06.09.2005 hier ausnahmsweise anzuordnen.
Gegen die weiteren Absenkungsbescheide hat der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt, eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt daher nicht in Betracht. Gegen die Ablehnung der Umschulungsmaßnahme ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht gerichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved