Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 27/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 30/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22.11.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) um die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung bezogener Sozialhilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die 1974 geborene Klägerin beantragte nach Trennung von ihrem früheren Ehemann am 04.03.1999 die Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe, woraufhin sie ab dem 31.03.1999 in teilweise monatlich wechselnder Höhe Sozialhilfeleistungen erhielt.
Nachdem der Beklagte am 25.09.2001 von Wohnungsnachbarn der Klägerin unterrichtet worden war, dass die Klägerin zwischenzeitlich rechtmäßig geschieden sei und ihre bisherige Wohnung nicht mehr bewohne, stellte er mit Bescheid vom 14.11.2001 seine Leistungen ein. Die Klägerin wohne nunmehr in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Freund S.
Dem trat die Klägerin mit Widerspruch vom 13.12.2001 entgegen.
Nach den Feststellungen des SG verurteilte das Amtsgericht N. am 16.07.2002 (rechtskräftig seit dem 24.07.2002) die Klägerin wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Den Urteilsgründen zur Folge sei die Klägerin nach ihrer Trennung von ihrem ersten Ehemann im Februar 1999 zunächst für eine Woche nach A. zu einer Freundin gezogen. Danach sei sie mit ihren Kindern zu dem ihr seit ihrer Kindheit bekannten Freund S. gezogen, wo sie in der Folgezeit auch gewohnt habe. Auch nachdem sie Anfang September 1999 ihre gegenüber dem Leistungsträger angegebene Wohnung in der H.straße angemietet hatte, habe sie sich in der Folgezeit, d.h. in den Jahren 2000 und 2001, überwiegend in der Wohnung von S. in der R.gasse aufgehalten, habe mit diesem in Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt und von ihm Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Dieser Sachverhalt stehe auf Grund der Einlassungen der Klägerin, soweit denen gefolgt werden konnte, und den Bekundungen von acht Zeugen, darunter dem S., dessen Vermieterin, der Psychotherapeutin der Klägerin und Hausnachbarn der beiden genannten Wohnungen fest.
Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 21.11.2002 ihre Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 01.09.1999 auf und forderte Leistungen in Höhe von 16.535,67 EUR von der Klägerin zurück.
Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Die Regierung von Schwaben wies die beiden Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 10.03.2005 beim SG eingegangenen Klage begehrt die Klägerin, die Bescheide der Beklagten vom 14.11.2001 und 21.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Schwaben vom 26.01.2005 aufzuheben.
Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin B. , U., lehnte das SG mit Beschluss vom 22.11.2005 ab.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Wie bereits in der Klageschrift ausgeführt, seien die Aussagen der Zeugen in dem Urteil des Amtsgerichtes N. unvollständig gewürdigt worden. Sie legt eine eidesstattliche Versicherung der Frau M. vom 27.01.2006 vor, die beobachtet habe, dass sich die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in der Wohnung H.straße aufgehalten habe. Sie könne sich auch daran erinnern, dass sie vor der Renovierung der Wohnung im Sommer 1999 anlässlich eines Gespräches beim Sozialamt dabei gewesen sei, in welchem die Klägerin ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie zunächst bei Herrn S. mangels eigener Wohnung wohne. Sie könne sich zudem daran erinnern, dass die Klägerin wiederholt alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, möglichst viel Strom zu sparen. Ausdrücklich wolle sie nochmals bestätigen, dass sich die Klägerin zumindestens bis zu ihrem eigenen Auszug im Jahre 2001 regelmäßig dort aufgehalten und dort gewohnt habe. Für die Folgezeit könne sie keine weiteren Angaben machen. Kurz vor dem Auszug hätte sie sich mit der Klägerin zerstritten, so dass sie auch in der Folgezeit keinen weiteren Kontakt gehabt hätten.
Der Beklagte weist demgegenüber auf den Stromkostenabschlag im streitgegenständlichen Zeitraum von etwa 27,00 EUR (im Jahr 2000 bzw. 50,00 EUR im Jahr 2001) für jeweils drei Monate hin, der dem üblichen Verbrauch einer dreiköpfigen Familie sicher nicht entspreche. Der Stromverbrauch im Zeitraum vom 31.12.2000 bis zum 02.11.2001 habe 89 Kilowatt betragen. Die Wohnung verfüge über keine Zentralheizung. Somit müsse auch das Wasser über Strom erwärmt werden. Auch bei einem Hausbesuch am 02.11.2001 habe die Wohnung einen Eindruck hinterlassen, wonach sie schon längere Zeit nicht bewohnt werde. Spinnenweben hingen von der Decke. Gegenstände des täglichen Lebens waren nicht aufzufinden. Der Kühlschrank sei leer und abgeschaltet gewesen. Im Kinderzimmer habe sich lediglich ein Plastikeimer mit Spielsachen und ein Stockbett ohne Matratze befunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 des SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht regelmäßig dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 73 a RdNr 7) gegeben ist, weil das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorgetragenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit eines Obsiegens des die PKH Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, SGG, 1.Auflage 2003, § 73 a RdNr 7).
Für die Klägerin bestand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine solche für die PKH hinreichende Erfolgsaussicht nicht. Das SG konnte im Rahmen des PKH-Verfahrens vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Freund S. ausgehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das SG insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abstellt und zu dem vorläufigen Ergebnis kommt, dass sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängt, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass es den Sachverhalt im Nachhinein besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht.
Hieran ändert sich auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 25.01.2006 nichts. Angesichts der tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht N. unter Würdigung von mehreren Zeugenaussagen - u.a. auch der Aussage des Freundes S. - getroffen hat, gibt die vorliegende eidesstattliche Versicherung keinen Anlass, bei summarischer Überprüfung hier zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts zu kommen. Ob und wie oft Frau M. die Klägerin gesehen haben will, erscheint dem Senat allein nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Klägerin sich in dieser Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft befunden hat. Vor allem ist durch diese eidesstattliche Versicherung auch nicht ansatzweise in Frage gestellt, dass die Klägerin von S. im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten habe.
Vor diesem Hintergrund bestehen bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung bezogener Sozialhilfe.
Nach alledem kommt es auf die Frage des Vorliegens der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH, auf die Frage der Mutwilligkeit und auf die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr an.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) um die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung bezogener Sozialhilfe nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die 1974 geborene Klägerin beantragte nach Trennung von ihrem früheren Ehemann am 04.03.1999 die Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe, woraufhin sie ab dem 31.03.1999 in teilweise monatlich wechselnder Höhe Sozialhilfeleistungen erhielt.
Nachdem der Beklagte am 25.09.2001 von Wohnungsnachbarn der Klägerin unterrichtet worden war, dass die Klägerin zwischenzeitlich rechtmäßig geschieden sei und ihre bisherige Wohnung nicht mehr bewohne, stellte er mit Bescheid vom 14.11.2001 seine Leistungen ein. Die Klägerin wohne nunmehr in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Freund S.
Dem trat die Klägerin mit Widerspruch vom 13.12.2001 entgegen.
Nach den Feststellungen des SG verurteilte das Amtsgericht N. am 16.07.2002 (rechtskräftig seit dem 24.07.2002) die Klägerin wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Den Urteilsgründen zur Folge sei die Klägerin nach ihrer Trennung von ihrem ersten Ehemann im Februar 1999 zunächst für eine Woche nach A. zu einer Freundin gezogen. Danach sei sie mit ihren Kindern zu dem ihr seit ihrer Kindheit bekannten Freund S. gezogen, wo sie in der Folgezeit auch gewohnt habe. Auch nachdem sie Anfang September 1999 ihre gegenüber dem Leistungsträger angegebene Wohnung in der H.straße angemietet hatte, habe sie sich in der Folgezeit, d.h. in den Jahren 2000 und 2001, überwiegend in der Wohnung von S. in der R.gasse aufgehalten, habe mit diesem in Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt und von ihm Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Dieser Sachverhalt stehe auf Grund der Einlassungen der Klägerin, soweit denen gefolgt werden konnte, und den Bekundungen von acht Zeugen, darunter dem S., dessen Vermieterin, der Psychotherapeutin der Klägerin und Hausnachbarn der beiden genannten Wohnungen fest.
Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 21.11.2002 ihre Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 01.09.1999 auf und forderte Leistungen in Höhe von 16.535,67 EUR von der Klägerin zurück.
Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Die Regierung von Schwaben wies die beiden Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 10.03.2005 beim SG eingegangenen Klage begehrt die Klägerin, die Bescheide der Beklagten vom 14.11.2001 und 21.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Schwaben vom 26.01.2005 aufzuheben.
Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin B. , U., lehnte das SG mit Beschluss vom 22.11.2005 ab.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Wie bereits in der Klageschrift ausgeführt, seien die Aussagen der Zeugen in dem Urteil des Amtsgerichtes N. unvollständig gewürdigt worden. Sie legt eine eidesstattliche Versicherung der Frau M. vom 27.01.2006 vor, die beobachtet habe, dass sich die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in der Wohnung H.straße aufgehalten habe. Sie könne sich auch daran erinnern, dass sie vor der Renovierung der Wohnung im Sommer 1999 anlässlich eines Gespräches beim Sozialamt dabei gewesen sei, in welchem die Klägerin ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie zunächst bei Herrn S. mangels eigener Wohnung wohne. Sie könne sich zudem daran erinnern, dass die Klägerin wiederholt alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, möglichst viel Strom zu sparen. Ausdrücklich wolle sie nochmals bestätigen, dass sich die Klägerin zumindestens bis zu ihrem eigenen Auszug im Jahre 2001 regelmäßig dort aufgehalten und dort gewohnt habe. Für die Folgezeit könne sie keine weiteren Angaben machen. Kurz vor dem Auszug hätte sie sich mit der Klägerin zerstritten, so dass sie auch in der Folgezeit keinen weiteren Kontakt gehabt hätten.
Der Beklagte weist demgegenüber auf den Stromkostenabschlag im streitgegenständlichen Zeitraum von etwa 27,00 EUR (im Jahr 2000 bzw. 50,00 EUR im Jahr 2001) für jeweils drei Monate hin, der dem üblichen Verbrauch einer dreiköpfigen Familie sicher nicht entspreche. Der Stromverbrauch im Zeitraum vom 31.12.2000 bis zum 02.11.2001 habe 89 Kilowatt betragen. Die Wohnung verfüge über keine Zentralheizung. Somit müsse auch das Wasser über Strom erwärmt werden. Auch bei einem Hausbesuch am 02.11.2001 habe die Wohnung einen Eindruck hinterlassen, wonach sie schon längere Zeit nicht bewohnt werde. Spinnenweben hingen von der Decke. Gegenstände des täglichen Lebens waren nicht aufzufinden. Der Kühlschrank sei leer und abgeschaltet gewesen. Im Kinderzimmer habe sich lediglich ein Plastikeimer mit Spielsachen und ein Stockbett ohne Matratze befunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 des SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht regelmäßig dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 73 a RdNr 7) gegeben ist, weil das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorgetragenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit eines Obsiegens des die PKH Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, SGG, 1.Auflage 2003, § 73 a RdNr 7).
Für die Klägerin bestand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine solche für die PKH hinreichende Erfolgsaussicht nicht. Das SG konnte im Rahmen des PKH-Verfahrens vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Freund S. ausgehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das SG insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abstellt und zu dem vorläufigen Ergebnis kommt, dass sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängt, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass es den Sachverhalt im Nachhinein besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht.
Hieran ändert sich auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 25.01.2006 nichts. Angesichts der tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht N. unter Würdigung von mehreren Zeugenaussagen - u.a. auch der Aussage des Freundes S. - getroffen hat, gibt die vorliegende eidesstattliche Versicherung keinen Anlass, bei summarischer Überprüfung hier zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts zu kommen. Ob und wie oft Frau M. die Klägerin gesehen haben will, erscheint dem Senat allein nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Klägerin sich in dieser Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft befunden hat. Vor allem ist durch diese eidesstattliche Versicherung auch nicht ansatzweise in Frage gestellt, dass die Klägerin von S. im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten habe.
Vor diesem Hintergrund bestehen bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung bezogener Sozialhilfe.
Nach alledem kommt es auf die Frage des Vorliegens der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH, auf die Frage der Mutwilligkeit und auf die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr an.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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