Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 4042/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 51/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitgegenstand des ab 05.11.1999 beim Sozialgericht Nürnberg anhängigen Rechtsstreits war die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung wegen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den Kläger in der Zeit vom 01.12.1993 bis 12.12.1995.
Mit Bescheid vom 19.03.1998/Widerspruchsbescheid vom 01.10.1999 forderte die Beklagte im Anschluss an eine Betriebsprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach und begründete die Annahme einer abhängigen Beschäftigung mit dem Inhalt des schriftlichen Vertrags, dem zeitlichen Aufwand des Beigeladenen zu 1) und fehlendem Unternehmerrisiko.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beigeladene zu 1) sei sein gleichberechtigter Geschäftspartner und Gesellschafter gewesen. Das Sozialgericht hat den Kläger und den Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin am 20.02.2003 und in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2005 gehört. Mit Urteil vom 22.09.2005 hat es die Klage abgewiesen. Bei einer Gesamtwürdigung seien die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, überwiegend. Neben den von der Beklagten angeführten Umständen sei wesentlich, dass der Beigeladene zu 1) nicht nach außen auf dem Markt aufgetreten sei und fremdbestimmte Arbeit geleistet habe. Mangels eines Beteiligungsrechts des Beigeladenen zu 1) und dessen "Kündigung" sei nicht von einer BGB-Gesellschaft auszugehen. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden, die unter dem Az.: L 5 KR 15/06 anhängig ist.
Den in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2005 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe - übergeben worden ist gleichzeitig die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 21.12.2005 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Da der Antrag erst nach Vorliegen des für den Kläger negativen Ergebnisses der Beweisaufnahme gestellt worden sei, sei die hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen.
Gegen den am 23.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23.01.2006 Beschwerde eingelegt und diese am 10.08.2006 damit begründet, im Zeitpunkt der Bewilligungsreife im Verhandlungstermin sei der Ausgang des Verfahrens noch völlig offen gewesen. Die sehr umfangreiche Urteilsbegründung zeige, dass eine andere Entscheidung durchaus möglich gewesen wäre. Der rechtliche Standpunkt sei daher zumindest objektiv vertretbar gewesen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.12.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Gemäß § 73a Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Ungeachtet einer Bedürftigkeit des Klägers und der Erforderlichkeit, gegebenenfalls einen Rechtsanwalt beizuordnen, fehlte es für die beabsichtigte Rechtsverfolgung an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Zwar ist hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn im Rahmen einer vorläufigen summarischen Prüfung das Gericht zur Einsicht gelangt, der Erfolg habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung war jedoch nach abschließender Aufklärung des Sachverhalts und in Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses kein Raum mehr für eine summarische Prüfung. Eine summarische Prüfung ist zu Beginn eines Verfahrens angezeigt, kann einer Kammer jedoch dann nicht abverlangt werden, wenn sie unmittelbar vor der endgültigen Entscheidung steht. Selbst wenn das Gericht also noch vor der Urteilsfindung den Antrag verbeschieden hätte, hätte es mit seinem Wissensstand die Erfolgsaussichten nur verneinen können. Dass die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage schwierig erscheint, wofür der Umfang der Entscheidungsgründe sprechen kann, reicht hier nicht mehr aus, den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu begründen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitgegenstand des ab 05.11.1999 beim Sozialgericht Nürnberg anhängigen Rechtsstreits war die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung wegen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den Kläger in der Zeit vom 01.12.1993 bis 12.12.1995.
Mit Bescheid vom 19.03.1998/Widerspruchsbescheid vom 01.10.1999 forderte die Beklagte im Anschluss an eine Betriebsprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach und begründete die Annahme einer abhängigen Beschäftigung mit dem Inhalt des schriftlichen Vertrags, dem zeitlichen Aufwand des Beigeladenen zu 1) und fehlendem Unternehmerrisiko.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beigeladene zu 1) sei sein gleichberechtigter Geschäftspartner und Gesellschafter gewesen. Das Sozialgericht hat den Kläger und den Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin am 20.02.2003 und in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2005 gehört. Mit Urteil vom 22.09.2005 hat es die Klage abgewiesen. Bei einer Gesamtwürdigung seien die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, überwiegend. Neben den von der Beklagten angeführten Umständen sei wesentlich, dass der Beigeladene zu 1) nicht nach außen auf dem Markt aufgetreten sei und fremdbestimmte Arbeit geleistet habe. Mangels eines Beteiligungsrechts des Beigeladenen zu 1) und dessen "Kündigung" sei nicht von einer BGB-Gesellschaft auszugehen. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden, die unter dem Az.: L 5 KR 15/06 anhängig ist.
Den in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2005 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe - übergeben worden ist gleichzeitig die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 21.12.2005 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Da der Antrag erst nach Vorliegen des für den Kläger negativen Ergebnisses der Beweisaufnahme gestellt worden sei, sei die hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen.
Gegen den am 23.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23.01.2006 Beschwerde eingelegt und diese am 10.08.2006 damit begründet, im Zeitpunkt der Bewilligungsreife im Verhandlungstermin sei der Ausgang des Verfahrens noch völlig offen gewesen. Die sehr umfangreiche Urteilsbegründung zeige, dass eine andere Entscheidung durchaus möglich gewesen wäre. Der rechtliche Standpunkt sei daher zumindest objektiv vertretbar gewesen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.12.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Gemäß § 73a Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Ungeachtet einer Bedürftigkeit des Klägers und der Erforderlichkeit, gegebenenfalls einen Rechtsanwalt beizuordnen, fehlte es für die beabsichtigte Rechtsverfolgung an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Zwar ist hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn im Rahmen einer vorläufigen summarischen Prüfung das Gericht zur Einsicht gelangt, der Erfolg habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung war jedoch nach abschließender Aufklärung des Sachverhalts und in Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses kein Raum mehr für eine summarische Prüfung. Eine summarische Prüfung ist zu Beginn eines Verfahrens angezeigt, kann einer Kammer jedoch dann nicht abverlangt werden, wenn sie unmittelbar vor der endgültigen Entscheidung steht. Selbst wenn das Gericht also noch vor der Urteilsfindung den Antrag verbeschieden hätte, hätte es mit seinem Wissensstand die Erfolgsaussichten nur verneinen können. Dass die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage schwierig erscheint, wofür der Umfang der Entscheidungsgründe sprechen kann, reicht hier nicht mehr aus, den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu begründen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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