L 11 B 184/06 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 608/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 184/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG).

Am 08.12.2005 erhob der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG Klage gegen die Beklagte, mit der er die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Widerspruchsverfahren geltend machte.

Die Beklagte trat dem entgegen. Sie habe bereits die von den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers verlangten Aufwendungen in Höhe von 174,00 EUR mit Abhilfebescheid vom 06.06.2005 bewilligt.

Seinen Antrag auf Bewilligung von PKH für dieses Klageverfahren lehnte das SG mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 31.01.2006 ab.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das SG die Klage des Klägers mit Urteil vom 22.02.2006 ab. Die hiergegen erhobene Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 20.06.2006 verworfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4.Aufl, § 176 RdNr 4). Bei der Beschwerdeentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil des SG vom 22.02.2006 rechtskräftig geworden ist. In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des PKH-Gesuchs losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu überprüfen. Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussicht der Hauptsache auch nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen (vgl dazu bereits Beschluss des Senats vom 29.12.2005 Az: L 10 B 454/05 AS PKH unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 14.08.1998 Az: L 13 AL 1142/08 PKH-B und Phillipp in Zöller, ZPO, 24.Aufl, § 19 RdNr 47 mwN). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Billigkeitsgründen, etwa bei Vorliegen schwerwiegender Mängel in der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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