Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 5012/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 291/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2006 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. Januar 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.12.2005 in Höhe von 3.342,59 Euro angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.236,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Strittig ist, ob das Begehren des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsnachforderungsbescheides vom Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller ist Inhaber der Gaststätte D. , in der ab 2000 als einzige Vollbeschäftigte Frau K. H. (K.H.) tätig war.
Nach einer Betriebsprüfung am 20.10.2005 betreffend den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.12.2004 bejahte der Steuerberater des Antragstellers die Frage danach, ob der Arbeitnehmerin unter der Adresse H. , S. , eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei. Gestützt hierauf und unter Hinweis auf die Nichtbeachtung des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Gaststättengewerbe forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29.12.2005 die Gesamtsumme von 3.707,82 Euro nach, wobei sich der Großteil (3.342,59 Euro) aus der Anrechnung eines geldwerten Vorteils aus unentgeltlicher Überlassung einer Unterkunft ergab, der übrige Betrag aus der Berücksichtigung zustehenden Weihnachtsgeldes.
Dem widersprach der Antragsteller am 27.01.2006 mit der Begründung, K.H. sei leitende Angestellte gewesen, so dass der Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern nicht anwendbar sei. Gewohnt habe K.H. beim Antragsteller aufgrund einer persönlichen Beziehung. Am 24.02.2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Bayreuth die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Dies hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20.03.2006 abgelehnt. Der Status als leitende Angestellte sei weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, die Überlassung der Unterkunft werde nicht bestritten und der Steuerberater habe die Unentgeltlichkeit bestätigt. Eine unbillige Härte sei angesichts des Vortrags, der Antragsteller wirtschafte gerade so am Rande der Liquidität, nicht gegeben.
Gegen den am 22.03.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am Montag, den 24.04.2006, Beschwerde eingelegt. Er hat eine eidesstattliche Versicherung der K.H. vom 24.04.2006 vorgelegt, wonach diese 1999 zunächst als Servicekraft zur Aushilfe beschäftigt gewesen sei und ab 2000 als leitende geschäftsführende Angestellte. Im Privathaus des Antragstellers, mit dem sie ein Intimverhältnis gehabt habe, habe sie gelegentlich gewohnt und dabei einen Teil des Lebensunterhalts mitfinanziert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Antragsteller beantragt, 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2006 wird aufgehoben. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.01.2006 gegen den Bescheid der BRV vom 29.12.2005 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Antragsgegnerin, der Akte des Sozialgerichts Bayreuth sowie der Beschwerdeakten Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und weitgehend begründet.
Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2006 ist abzuändern. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist in Höhe von 3.342,59 Euro zu entsprechen.
Gem. § 86b Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 86a Abs.2 Nr.1, Abs.3 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage wie hier nach § 86a Abs.2 Nr.1 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. § 86a Abs.2 Nr.1 SGG regelt in diesem Zusammenhang, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. In diesem Fall soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs.3 Satz 2 SGG).
Über die Aussetzung der Vollziehung entscheidet das zuständige Gericht nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. In die Abwägung wird einbezogen, ob und inwieweit durch die Vollziehung irreparable Folgen entstehen. Noch größeres Gewicht kommt hingegen den Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu (Leitherer in Meyer-Ladewig-Keller-Leiterer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rz.12c). In den Fällen des § 86a Abs.2 SGG hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst einmal angeordnet. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Soweit die Antragsgegnerin Beiträge aufgrund eines geldwerten Vorteils aus unentgeltlicher Überlassung einer Unterkunft nachfordert, bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 29.12.2005.
Unstrittig ist, dass K.H. beim Antragsteller unentgeltlich gewohnt hat. Ob dies aber im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis oder unabhängig davon aufgrund der persönlichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien geschehen ist, ist aufklärungsbedürftig. K.H., die im Verwaltungsverfahren nicht gehört worden ist, hat im Beschwerdeverfahren an Eides statt erklärt, mit dem Antragsteller ab 2000 eine eheähnliche Beziehung gehabt und in dessen Privathaus gewohnt zu haben. Dies ist angesichts des Akteninhalts nicht widerlegbar, weil weder die Privatanschrift des Antragstellers noch dessen Immobilienbesitz bekannt sind. Auch ist nicht erkennbar, ob die Arbeitnehmerin bereits bei Beschäftigungsaufnahme beim Antragsteller gewohnt hat bzw. ob infolge des Wohnsitzwechsels eine Minderung des Arbeitsentgelts erfolgt ist. Falls die Arbeitsvertragsparteien in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben, erfolgte die Wohnungsüberlassung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, so dass darin kein Arbeitsentgelt gesehen werden kann, das der Beitragsnachforderung zugrunde gelegt werden könnte.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Berechnung von Beiträgen wegen der unterbliebenen Zahlung von Weihnachtsgeld rechtmäßig ist. Insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihres herausgehobenen Status als leitende Angestellte nicht dem Tarifvertrag unterliegt. Dagegen sprechen sowohl die Eintragung auf dem Lohnkonto als Arbeiterin, die Lohnhöhe von 700,00 Euro für eine Vollzeittätigkeit im Jahre 2002 und die eigene Erklärung der Arbeitnehmerin vom 24.04.2006. Darin hat K.H. u.a. angegeben, im Fall der Abwesenheit des Antragstellers die volle Verantwortung für den gastronomischen Betrieb getragen zu haben. Offensichtlich war der Antragsteller selbst in der Gaststätte tätig, so dass für eine leitende Angestellte keinerlei Bedarf bestand.
In der Vollziehung der Forderung in Höhe von 365,23 Euro ist keine unbillige Härte erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1, 2 VwGO; danach trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsmittels.
Bei der Höhe des Streitwerts wird von der streitigen Beitragsforderung, reduziert auf ein Drittel für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ausgegangen. Er beträgt 1.236,00 Euro (§ 197a SGG i.V.m. §§ 52, 43 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.236,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Strittig ist, ob das Begehren des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsnachforderungsbescheides vom Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller ist Inhaber der Gaststätte D. , in der ab 2000 als einzige Vollbeschäftigte Frau K. H. (K.H.) tätig war.
Nach einer Betriebsprüfung am 20.10.2005 betreffend den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.12.2004 bejahte der Steuerberater des Antragstellers die Frage danach, ob der Arbeitnehmerin unter der Adresse H. , S. , eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei. Gestützt hierauf und unter Hinweis auf die Nichtbeachtung des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Gaststättengewerbe forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29.12.2005 die Gesamtsumme von 3.707,82 Euro nach, wobei sich der Großteil (3.342,59 Euro) aus der Anrechnung eines geldwerten Vorteils aus unentgeltlicher Überlassung einer Unterkunft ergab, der übrige Betrag aus der Berücksichtigung zustehenden Weihnachtsgeldes.
Dem widersprach der Antragsteller am 27.01.2006 mit der Begründung, K.H. sei leitende Angestellte gewesen, so dass der Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern nicht anwendbar sei. Gewohnt habe K.H. beim Antragsteller aufgrund einer persönlichen Beziehung. Am 24.02.2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Bayreuth die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Dies hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20.03.2006 abgelehnt. Der Status als leitende Angestellte sei weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, die Überlassung der Unterkunft werde nicht bestritten und der Steuerberater habe die Unentgeltlichkeit bestätigt. Eine unbillige Härte sei angesichts des Vortrags, der Antragsteller wirtschafte gerade so am Rande der Liquidität, nicht gegeben.
Gegen den am 22.03.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am Montag, den 24.04.2006, Beschwerde eingelegt. Er hat eine eidesstattliche Versicherung der K.H. vom 24.04.2006 vorgelegt, wonach diese 1999 zunächst als Servicekraft zur Aushilfe beschäftigt gewesen sei und ab 2000 als leitende geschäftsführende Angestellte. Im Privathaus des Antragstellers, mit dem sie ein Intimverhältnis gehabt habe, habe sie gelegentlich gewohnt und dabei einen Teil des Lebensunterhalts mitfinanziert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Antragsteller beantragt, 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2006 wird aufgehoben. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.01.2006 gegen den Bescheid der BRV vom 29.12.2005 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Antragsgegnerin, der Akte des Sozialgerichts Bayreuth sowie der Beschwerdeakten Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und weitgehend begründet.
Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2006 ist abzuändern. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist in Höhe von 3.342,59 Euro zu entsprechen.
Gem. § 86b Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 86a Abs.2 Nr.1, Abs.3 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage wie hier nach § 86a Abs.2 Nr.1 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. § 86a Abs.2 Nr.1 SGG regelt in diesem Zusammenhang, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. In diesem Fall soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs.3 Satz 2 SGG).
Über die Aussetzung der Vollziehung entscheidet das zuständige Gericht nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. In die Abwägung wird einbezogen, ob und inwieweit durch die Vollziehung irreparable Folgen entstehen. Noch größeres Gewicht kommt hingegen den Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu (Leitherer in Meyer-Ladewig-Keller-Leiterer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rz.12c). In den Fällen des § 86a Abs.2 SGG hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst einmal angeordnet. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Soweit die Antragsgegnerin Beiträge aufgrund eines geldwerten Vorteils aus unentgeltlicher Überlassung einer Unterkunft nachfordert, bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 29.12.2005.
Unstrittig ist, dass K.H. beim Antragsteller unentgeltlich gewohnt hat. Ob dies aber im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis oder unabhängig davon aufgrund der persönlichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien geschehen ist, ist aufklärungsbedürftig. K.H., die im Verwaltungsverfahren nicht gehört worden ist, hat im Beschwerdeverfahren an Eides statt erklärt, mit dem Antragsteller ab 2000 eine eheähnliche Beziehung gehabt und in dessen Privathaus gewohnt zu haben. Dies ist angesichts des Akteninhalts nicht widerlegbar, weil weder die Privatanschrift des Antragstellers noch dessen Immobilienbesitz bekannt sind. Auch ist nicht erkennbar, ob die Arbeitnehmerin bereits bei Beschäftigungsaufnahme beim Antragsteller gewohnt hat bzw. ob infolge des Wohnsitzwechsels eine Minderung des Arbeitsentgelts erfolgt ist. Falls die Arbeitsvertragsparteien in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben, erfolgte die Wohnungsüberlassung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, so dass darin kein Arbeitsentgelt gesehen werden kann, das der Beitragsnachforderung zugrunde gelegt werden könnte.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Berechnung von Beiträgen wegen der unterbliebenen Zahlung von Weihnachtsgeld rechtmäßig ist. Insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihres herausgehobenen Status als leitende Angestellte nicht dem Tarifvertrag unterliegt. Dagegen sprechen sowohl die Eintragung auf dem Lohnkonto als Arbeiterin, die Lohnhöhe von 700,00 Euro für eine Vollzeittätigkeit im Jahre 2002 und die eigene Erklärung der Arbeitnehmerin vom 24.04.2006. Darin hat K.H. u.a. angegeben, im Fall der Abwesenheit des Antragstellers die volle Verantwortung für den gastronomischen Betrieb getragen zu haben. Offensichtlich war der Antragsteller selbst in der Gaststätte tätig, so dass für eine leitende Angestellte keinerlei Bedarf bestand.
In der Vollziehung der Forderung in Höhe von 365,23 Euro ist keine unbillige Härte erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1, 2 VwGO; danach trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsmittels.
Bei der Höhe des Streitwerts wird von der streitigen Beitragsforderung, reduziert auf ein Drittel für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ausgegangen. Er beträgt 1.236,00 Euro (§ 197a SGG i.V.m. §§ 52, 43 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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