L 11 B 333/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 242/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 333/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2006 wird aufgehoben. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des Antragsstellers (ASt) bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen hat.

Der ASt begehrt im Rahmen des beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) seit 24.01.2006 rechtshängigen Hauptsacheverfahrens u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (L 11 AS 19/06). Zudem hat er einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) dahingehend beantragt, die Ag zu verpflichten, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit ab 27.07.2005 (S 8 AS 290/05 ER, L 11 B 260/06 AS ER) bzw. ab 28.10.2005 sowie rückständige Beiträge für das Jahr 2005 (Antrag vom 17.11.2005; S 8 AS 538/05 ER, L 11 B 217/06 AS ER) zu zahlen. Das SG hat diese Anträge abgelehnt. Das BayLSG hat die entsprechenden Beschlüsse mangels sachlicher Zuständigkeit des SG aufgehoben und wird über diese zutreffend beim BayLSG anhängigen Anträge noch entscheiden.

Am 20.03.2006 hat der ASt einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das SG gestellt und sinngemäß erneut die Verurteilung der Ag zur Tragung seiner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an die KSK begehrt. Sein Einkommen liege über 3.900,00 EUR jährlich, er müsse daher bei der KSK pflichtversichert werden. Er habe einen neuen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 11.04.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund fehle, denn eine Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich. Der ASt trage selbst vor, erfolgreicher Journalist zu sein, und lebe in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau G., deren wirtschaftliche Verhältnisse jedoch nicht bekannt seien. Von einer wirtschaftlichen Bedrängnis sei daher nicht auszugehen. Wegen der Einkünfte des Antragstellers und des Vorliegens einer eheähnlicher Gemeinschaft sei auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben.

Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum BayLSG eingelegt.

Die Ag hat mitgeteilt, ein Neuantrag des ASt liege nicht vor.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Gerichtsakten, die Akte der Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des SG begründet.

Mangels Vorliegens eines neuen Antrages des ASt an die Ag und wegen des sich im Berufungsverfahren befindenden Rechtsstreites in der Hauptsache - Berufung war bereits am 24.01.2006 eingelegt worden -, im Rahmen dessen zu klären ist, ob dem ASt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen und damit zumindest inzident auch zu prüfen ist, ob die Ag die Beiträge zur Krankenversicherung des ASt dem Grunde nach zu übernehmen hat, ist das SG für eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sachlich nicht zuständig.

Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 1 und 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen. Das Gericht der Hauptsache ist, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.

Ein vor Einlegung der Berufung in der Hauptsache beim SG gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geht automatisch auf das Berufungsgericht über (vgl Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 86 b 137 mwN; ausführlich: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.07.1999 - 25 ZE 99.1581 - DVBl 1999, 1664). Über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher das BayLSG noch zu entscheiden. Der am 20.03.2006 gestellte Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim BayLSG einzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der ASt hat mit seiner Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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