Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 336/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 362/06 U PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) im Rechtsstreit um die Gewährung von Verletztengeld im Zeitraum vom 14.07.2004 bis 26.09.2004 zusteht.
Der 1950 geborene Kläger erlitt am 17.12.1997 ein Umknicktrauma mit Bandruptur am rechten Oberschenkelsprunggelenk. Es blieb eine chronische Instabilität zurück. Verletztenrente gewährte die Beklagte nicht. Der Kläger arbeitete zuletzt bei der B. H. bis 30.06.2004. Er war krankgeschrieben vom 04.05.2004 bis 02.07.2004 wegen Schmerzen im Handgelenk, vom 12.07.2004 bis 18.07.2004 wegen einer Gastritis und vom 14.07.2004 bis 26.09.2004 wegen der Instabilität im rechten oberen Sprunggelenk. Lt. Attest des Nervenarztes Dr. D. vom 14.10.2004 war er seit 11.06.2004 durchgehend im Krankenstand. Arbeitsentgelt erhielt er bis 13.06.2004. Krankengeld erhielt er nicht, weil der Höchstanspruch ausgeschöpft war. Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe erhielt der Kläger nicht (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 24.08.2004). In der Zeit vom 08.07.2004 bis 31.07.2004 bezog der Kläger Sozialhilfe (Bescheid des Landratsamtes U. vom 29.07.2004).
Mit Bescheid vom 04.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld ab. Dem Kläger sei durch die Arbeitsunfähigkeit kein konkretes Entgelt entgangen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztengeld für den Zeitraum von 14.07.2004 bis 26.09.2004 zu gewähren. Er hat die Gewährung von PKH und Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Mit Beschluss vom 30.03.2006 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung nach § 45 Abs. 1 Ziff. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien nicht erfüllt.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er habe bei seinem ersten Arztbesuch nicht angegeben, dass er wieder unfallbedingte Probleme hatte und psychische Probleme vorgeschoben. Es habe ab 14.07.2004 eine unfallbedingte Wiedererkrankung vorgelegen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Klagebegehrens abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wegen der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ist Ziel des Antrags auf PKH die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Sie ist zu gewähren, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII wird Verletztengeld dann erbracht, wenn Versicherte unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten. Dies gilt auch im Falle der Wiedererkrankung gemäß § 48 SGB VII, d.h. es muss unmittelbar vor Beginn der Wiedererkrankung ein Anspruch auf eine Geldleistung bestanden haben (Bereither/Hahn/Mehrtens, Kommentar zum SGB VII, § 48 Anm. 4). Durch den Anspruch auf Verletztengeld sollen konkrete Entgelt- und Einkommenseinbußen ausgeglichen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war infolge des Versicherungsfalles vom 17.12.1997 arbeitsunfähig ab 14.07.2004. Dies ergibt sich aus der AU-Bescheinigung der Stiftungsklinik W. vom 14.07.2004 und dem Bericht des Dr. B. vom 03.01.2005. Unmittelbar vor Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit am 14.07.2004 hatte er keinen Anspruch auf Entgelt.
Selbst wenn der Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit am 11.06.2004 eingetreten ist (Attest Dr. D. vom 25.11. 2004), so ist zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt eine unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit attestiert ist, nämlich Schmerzen im Handgelenk ab 04.05.2004. Sie dauerte bis zum 02.07. 2004. Ein Anspruch auf Verletztengeld könnte erst nach Beendigung der unfallfremden Arbeitsunfähigkeit bestehen (BSGE 44, 22, 25). Damit könnte erst ab 02.07.2004 eine unfallbedingte Wiedererkrankung angenommen werden. Nachdem unmittelbar davor kein Anspruch auf Entgelt bestanden hat, besteht kein Anspruch auf Verletztengeld.
Eine Erfolgsaussicht der Klage ist somit nicht begründbar. Damit war der Antrag auf PKH abzulehnen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) im Rechtsstreit um die Gewährung von Verletztengeld im Zeitraum vom 14.07.2004 bis 26.09.2004 zusteht.
Der 1950 geborene Kläger erlitt am 17.12.1997 ein Umknicktrauma mit Bandruptur am rechten Oberschenkelsprunggelenk. Es blieb eine chronische Instabilität zurück. Verletztenrente gewährte die Beklagte nicht. Der Kläger arbeitete zuletzt bei der B. H. bis 30.06.2004. Er war krankgeschrieben vom 04.05.2004 bis 02.07.2004 wegen Schmerzen im Handgelenk, vom 12.07.2004 bis 18.07.2004 wegen einer Gastritis und vom 14.07.2004 bis 26.09.2004 wegen der Instabilität im rechten oberen Sprunggelenk. Lt. Attest des Nervenarztes Dr. D. vom 14.10.2004 war er seit 11.06.2004 durchgehend im Krankenstand. Arbeitsentgelt erhielt er bis 13.06.2004. Krankengeld erhielt er nicht, weil der Höchstanspruch ausgeschöpft war. Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe erhielt der Kläger nicht (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 24.08.2004). In der Zeit vom 08.07.2004 bis 31.07.2004 bezog der Kläger Sozialhilfe (Bescheid des Landratsamtes U. vom 29.07.2004).
Mit Bescheid vom 04.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld ab. Dem Kläger sei durch die Arbeitsunfähigkeit kein konkretes Entgelt entgangen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztengeld für den Zeitraum von 14.07.2004 bis 26.09.2004 zu gewähren. Er hat die Gewährung von PKH und Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Mit Beschluss vom 30.03.2006 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung nach § 45 Abs. 1 Ziff. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien nicht erfüllt.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er habe bei seinem ersten Arztbesuch nicht angegeben, dass er wieder unfallbedingte Probleme hatte und psychische Probleme vorgeschoben. Es habe ab 14.07.2004 eine unfallbedingte Wiedererkrankung vorgelegen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Klagebegehrens abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter unter bestimmten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wegen der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ist Ziel des Antrags auf PKH die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Sie ist zu gewähren, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII wird Verletztengeld dann erbracht, wenn Versicherte unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten. Dies gilt auch im Falle der Wiedererkrankung gemäß § 48 SGB VII, d.h. es muss unmittelbar vor Beginn der Wiedererkrankung ein Anspruch auf eine Geldleistung bestanden haben (Bereither/Hahn/Mehrtens, Kommentar zum SGB VII, § 48 Anm. 4). Durch den Anspruch auf Verletztengeld sollen konkrete Entgelt- und Einkommenseinbußen ausgeglichen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war infolge des Versicherungsfalles vom 17.12.1997 arbeitsunfähig ab 14.07.2004. Dies ergibt sich aus der AU-Bescheinigung der Stiftungsklinik W. vom 14.07.2004 und dem Bericht des Dr. B. vom 03.01.2005. Unmittelbar vor Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit am 14.07.2004 hatte er keinen Anspruch auf Entgelt.
Selbst wenn der Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit am 11.06.2004 eingetreten ist (Attest Dr. D. vom 25.11. 2004), so ist zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt eine unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit attestiert ist, nämlich Schmerzen im Handgelenk ab 04.05.2004. Sie dauerte bis zum 02.07. 2004. Ein Anspruch auf Verletztengeld könnte erst nach Beendigung der unfallfremden Arbeitsunfähigkeit bestehen (BSGE 44, 22, 25). Damit könnte erst ab 02.07.2004 eine unfallbedingte Wiedererkrankung angenommen werden. Nachdem unmittelbar davor kein Anspruch auf Entgelt bestanden hat, besteht kein Anspruch auf Verletztengeld.
Eine Erfolgsaussicht der Klage ist somit nicht begründbar. Damit war der Antrag auf PKH abzulehnen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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