Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 92/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 374/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung betreffend die Übernahme von Kosten für Medikamente und Praxisgebühr streitig.
Der 1953 geborene Antragsteller - Ast. - steht seit dem 01.06.2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in Höhe der monatlichen Regelleistung von 345,00 EUR und der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit einem an die Antragsgegnerin - Agin. - und an die Arbeitsgemeinschaft der Stadt R. und der Agentur für Arbeit R. - ARGE - gerichteten Schreiben vom 22.02.2006 bean- tragte er die Übernahme der ihm entstandenen und noch entstehenden Kosten für Medikamente und Praxisgebühren im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung an der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Uni R ... Zur Begründung führte der Ast. aus, er sei seit 03.01.2006 mit Notfall-Überweisungsschein eines HNO-Facharztes in der Universitätsklinik R. in Behandlung. Die teuren Medikamente auf Rezept der Universitätsklinik würden von der Krankenkasse nicht bezahlt. Er habe diese Medikamente vielmehr selbst zahlen müssen. Es müsse entweder mehr Arbeitslosengeld II - Alg II - bezahlt werden oder es müssten die Kosten für die Medikamente von der Agin. übernommen werden. Er habe sich das Geld ausleihen müssen, um die teuren Medikamente zu zahlen und er könne von seinem Alg II dieses ausgeliehene Geld nicht zurückbezahlen. Mit Bescheid vom 23.06.2006 lehnte die ARGE diesen Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Ast. wies die Agin. mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2006 als unbegründet zurück.
Bereits am 20.03.2006 hatte der Ast. beim Sozialgericht Regensburg - SG - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er beantragte, der Agin. des vorliegenden Verfahrens und der ARGE aufzugeben, mit sofortiger Wirkung die Kosten für die von ihm benötigten Medikamente zu übernehmen. Die Rechtsstreitigkeiten gegen die Agin. und die ARGE wurden mit Beschluss des SG vom 20.03.2006 getrennt.
Der gegen die ARGE gerichtete Eilantrag wurde beim SG unter dem Az.: S 13 AS 149/06 ER geführt. In diesem Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 27.03.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zum Entscheidungszeitpunkt nach dem eigenen Vorbringen des Ast. nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sei. Nach dessen Angaben würden die vorhandenen Medikamente ausreichen, um seine Behandlung bis Ende März 2006 sicherzustellen. Der Kauf neuer Arzneimittel werde demnach erst dann erforderlich, wenn dem Ast. die laufenden Leistungen für April bereits zur Verfügung stehen würden. Daher sei eine Verpflichtung der ARGE zur vorläufigen Gewährung weiterer Leistungen im gegenwärtigen Zeitpunkt weder geboten noch zulässig. In der Sache sei allerdings darauf hinzuweisen, dass sich aus der Notwendigkeit überproportionaler Aufwendungen zur Deckung eines grundsätzlich von der Regelleistung umfassten unabweisbaren Bedarfs im Einzelfall durchaus ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach Maßgabe des § 23 Abs.1 SGB II ergeben könne.
Die vom Ast. gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde vom 27.03.2006 wies das Bayer. Landessozialgerichts - LSG - in dem Verfahren mit dem Az.: L 7 B 236/06 AS ER mit Beschluss vom 10.05.2006 zurück. Zur Begründung führte das LSG im Wesentlichen aus, der Ast. habe bislang nicht nachweisen können, dass die Krankenkasse die Kosten für die geltend gemachten Medikamente nicht übernehme. Während des Bezugs von Alg II sei der Ast. in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dadurch sei die medizinische Versorgung sichergestellt. Ein zusätzlicher Bedarf könne nur insoweit auftreten, als eine höherwertige und damit auch eine teuere Versorgung in Anspruch genommen werde. Diese könne allerdings durch zusätzliche Gewährung über die Leistungen des SGB II nicht erfolgen. Weitere zusätzliche Leistungen für den Bedarf Medikamente oder Praxisgebühr oder entsprechende Mehrbedarfe sehe das SGB II nicht vor. Der Ast. habe nicht zu erkennen gegeben, dass er die Gewährung eines - nach § 23 Abs.1 SGB II möglichen - rückzahlbaren Darlehens begehre. Hinzu komme, dass auch ein angeblicher unabweisbarer Bedarf weder dem Grunde nach noch in der Höhe noch bezüglich der Dauer nachgewiesen sei.
Im vorliegenden Eilverfahren hat der Ast. zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen ausgeführt, dass die Agin. die von ihm bereits verauslagten und künftig anfallenden Kosten für notwendige Medikamente zu übernehmen habe, da er bei Beschränkung auf die monatliche Regelleistung nicht im Stande sei, seinen Lebensunterhalt und die Kosten für die Medikamente zu bestreiten.
Das SG hat den gegen die Agin. gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom 10.05.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag zwar statthaft, im Weiteren jedoch unzulässig sei. Nach § 44b Abs.1 Satz 1 SGB II habe die Agin. mit der Stadt R. zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers eine ARGE errichtet, welche nunmehr gemäß § 44b Abs.3 Satz 1 SGB II die Aufgaben der Agin. als Leistungsträger nach den Vorschriften des SGB II wahrnehme und zum Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlasse, § 44b Abs.3 Satz 3 SGB II.
Mit Schreiben vom 15.05.2006 hat der Ast. gegen diesen Beschluss Beschwerde zum LSG erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er sei mit Notfall-Überweisungsschein eines HNO-Facharztes an die Uniklinik überwiesen worden und werde als Notfall in der Uniklinik behandelt. Er werde mit den Medikamenten behandelt, die nach Ansicht der Uniklinikärzte die bestmöglichen zur Behandlung dieser Erkrankung seien, um einen schweren gesundheitlichen Dauerschaden zu verhindern. Die Medi- kamente Decortin und Liponsäure gehörten zu den Notfallmedikamenten für diese Behandlung und stünden im Medikamentenplan der Uniklinik. Wegen der hohen finanziellen Belastungen durch diese Medikamente sei es ihm nicht mehr möglich, die monatlichen Le- benshaltungskosten zu bezahlen. Lebensmittel und Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel könnten nicht mehr bezahlt werden. Ergänzend hat der Ast. mit Schreiben vom 18.05.2006 unter Über- sendung einer ärztlichen Bescheinigung ausgeführt, er erhalte im Januar das Medikament Liponsäure auf Rezept des Ärztlichen Sektors der Uniklinik, weil dieses Medikament zur medizinischen Grundversorgung zur Notfallbehandlung gehöre. Mit Schreiben vom 02.06.2002 hat der Ast. im Wesentlichen vorgetragen, nach Auskunft der behandelnden Ärzte gebe es keine anderen Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung. Da er Alg II erhalte, sei es ihm nicht mehr möglich, nach Abzug von monatlich 100,00 EUR für die Medikamente seine monatlichen Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Mit Schreiben vom 22.06.2006 hat der Ast. die Verletzung von Grundrechten durch den Beschluss des SG gerügt.
Der Ast. beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Mai 2006 aufzuheben und die Agin. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mit sofortiger Wirkung die Kosten für die von ihm benötigten Medikamente zu übernehmen.
Die Agin. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Agin. sich den Ausführungen des SG angeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten des LSG Az.: L 7 B 236/06 AS ER Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die bereits im vorliegenden Eilverfahren mögliche abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die vom Ast. geltend gemachten Ansprüche jedenfalls nicht gegen die Agin. des vorliegenden Verfahrens bestehen.
Statthaft ist vorliegend die sog. Regelungsanordnung, da der Ast. eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt nach den einfach-gesetzlichen Maßgaben des § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch), dass ohne Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interes- sen des Ast. auch sonst überwiegen. Vorliegend geht es jedoch um den Bereich der Existenzsicherung, da der im Alg II-Bezug stehende Ast. vorträgt, ohne Eilrechtsschutz auf Grund zu hoher Medikamentenkosten seine Lebenshaltungskosten nicht bestreiten zu können, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt - ungeachtet einer möglicherweise drohenden Verletzung des Art. 2 Abs.2 Grundgesetz wegen der Versorgung mit Medikamenten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02) - schwere Rechtsverletzungen immerhin möglich sind. Für den Fall drohender schwerer Rechtsverletzungen und damit auch für den hier berührten Bereich der Existenzsicherung (dazu ausdrücklich BVerfG, 1 BvR 569/05) hat das Bundesverfassungsgericht die einfachgesetzlichen Maßgaben der Eilentscheidung aus § 86b SGG mo- difiziert. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Entscheidungen zwar auch hier entweder auf eine Güter- und Folgenabwägung wie auch auf eine Prüfung der Er- folgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im letztgenannten Fall muss aber die Sach- und Rechtslage abschließend und nicht nur summarisch geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, 807; Juris Auszug Rdnr.28 bis 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.11. 2002, 1 BvR 1586/02 juris LS 3 und 4 und Rn 9, wo "nur" eine besonders intensive Prüfung der gefordert wurde).
Der Senat stützt sich vorliegend auf eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Die verfassungsgerichtlich dekretierte abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist vorliegend möglich. Der Eilantrag des Ast. ist nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht gegen die Agin. des vorliegenden Verfahrens besteht.
Wie das SG in dem vom Ast. angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, hat die Agin. mit der Stadt R. zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers eine Arbeitsgemeinschaft errichtet, § 44b Abs.1 Satz 1 SGB II. Diese ARGE nimmt nunmehr gemäß § 44b Abs.3 Satz 1 SGB II die Aufgaben der Agin. als Leistungsträger vor. Sie erlässt zum Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide, § 44b Abs.3 Satz 3 SGB II. Anspruchsgegner für die vom Ast. geltend gemachten Ansprüche ist daher ausschließlich die ARGE und nicht die Agin. des vorliegenden Verfahrens. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen daher jedenfalls nicht gegen die Agin. Darauf wurde der Ast. im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Da der angegriffene Beschluss nicht zu beanstanden ist, war die Beschwerde des Ast. zurückzuweisen.
Auf Grund des Unterliegens des Ast. hat die Agin. außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht weiter anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung betreffend die Übernahme von Kosten für Medikamente und Praxisgebühr streitig.
Der 1953 geborene Antragsteller - Ast. - steht seit dem 01.06.2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in Höhe der monatlichen Regelleistung von 345,00 EUR und der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit einem an die Antragsgegnerin - Agin. - und an die Arbeitsgemeinschaft der Stadt R. und der Agentur für Arbeit R. - ARGE - gerichteten Schreiben vom 22.02.2006 bean- tragte er die Übernahme der ihm entstandenen und noch entstehenden Kosten für Medikamente und Praxisgebühren im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung an der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Uni R ... Zur Begründung führte der Ast. aus, er sei seit 03.01.2006 mit Notfall-Überweisungsschein eines HNO-Facharztes in der Universitätsklinik R. in Behandlung. Die teuren Medikamente auf Rezept der Universitätsklinik würden von der Krankenkasse nicht bezahlt. Er habe diese Medikamente vielmehr selbst zahlen müssen. Es müsse entweder mehr Arbeitslosengeld II - Alg II - bezahlt werden oder es müssten die Kosten für die Medikamente von der Agin. übernommen werden. Er habe sich das Geld ausleihen müssen, um die teuren Medikamente zu zahlen und er könne von seinem Alg II dieses ausgeliehene Geld nicht zurückbezahlen. Mit Bescheid vom 23.06.2006 lehnte die ARGE diesen Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Ast. wies die Agin. mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2006 als unbegründet zurück.
Bereits am 20.03.2006 hatte der Ast. beim Sozialgericht Regensburg - SG - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er beantragte, der Agin. des vorliegenden Verfahrens und der ARGE aufzugeben, mit sofortiger Wirkung die Kosten für die von ihm benötigten Medikamente zu übernehmen. Die Rechtsstreitigkeiten gegen die Agin. und die ARGE wurden mit Beschluss des SG vom 20.03.2006 getrennt.
Der gegen die ARGE gerichtete Eilantrag wurde beim SG unter dem Az.: S 13 AS 149/06 ER geführt. In diesem Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 27.03.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zum Entscheidungszeitpunkt nach dem eigenen Vorbringen des Ast. nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sei. Nach dessen Angaben würden die vorhandenen Medikamente ausreichen, um seine Behandlung bis Ende März 2006 sicherzustellen. Der Kauf neuer Arzneimittel werde demnach erst dann erforderlich, wenn dem Ast. die laufenden Leistungen für April bereits zur Verfügung stehen würden. Daher sei eine Verpflichtung der ARGE zur vorläufigen Gewährung weiterer Leistungen im gegenwärtigen Zeitpunkt weder geboten noch zulässig. In der Sache sei allerdings darauf hinzuweisen, dass sich aus der Notwendigkeit überproportionaler Aufwendungen zur Deckung eines grundsätzlich von der Regelleistung umfassten unabweisbaren Bedarfs im Einzelfall durchaus ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach Maßgabe des § 23 Abs.1 SGB II ergeben könne.
Die vom Ast. gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde vom 27.03.2006 wies das Bayer. Landessozialgerichts - LSG - in dem Verfahren mit dem Az.: L 7 B 236/06 AS ER mit Beschluss vom 10.05.2006 zurück. Zur Begründung führte das LSG im Wesentlichen aus, der Ast. habe bislang nicht nachweisen können, dass die Krankenkasse die Kosten für die geltend gemachten Medikamente nicht übernehme. Während des Bezugs von Alg II sei der Ast. in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dadurch sei die medizinische Versorgung sichergestellt. Ein zusätzlicher Bedarf könne nur insoweit auftreten, als eine höherwertige und damit auch eine teuere Versorgung in Anspruch genommen werde. Diese könne allerdings durch zusätzliche Gewährung über die Leistungen des SGB II nicht erfolgen. Weitere zusätzliche Leistungen für den Bedarf Medikamente oder Praxisgebühr oder entsprechende Mehrbedarfe sehe das SGB II nicht vor. Der Ast. habe nicht zu erkennen gegeben, dass er die Gewährung eines - nach § 23 Abs.1 SGB II möglichen - rückzahlbaren Darlehens begehre. Hinzu komme, dass auch ein angeblicher unabweisbarer Bedarf weder dem Grunde nach noch in der Höhe noch bezüglich der Dauer nachgewiesen sei.
Im vorliegenden Eilverfahren hat der Ast. zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen ausgeführt, dass die Agin. die von ihm bereits verauslagten und künftig anfallenden Kosten für notwendige Medikamente zu übernehmen habe, da er bei Beschränkung auf die monatliche Regelleistung nicht im Stande sei, seinen Lebensunterhalt und die Kosten für die Medikamente zu bestreiten.
Das SG hat den gegen die Agin. gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom 10.05.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag zwar statthaft, im Weiteren jedoch unzulässig sei. Nach § 44b Abs.1 Satz 1 SGB II habe die Agin. mit der Stadt R. zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers eine ARGE errichtet, welche nunmehr gemäß § 44b Abs.3 Satz 1 SGB II die Aufgaben der Agin. als Leistungsträger nach den Vorschriften des SGB II wahrnehme und zum Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlasse, § 44b Abs.3 Satz 3 SGB II.
Mit Schreiben vom 15.05.2006 hat der Ast. gegen diesen Beschluss Beschwerde zum LSG erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er sei mit Notfall-Überweisungsschein eines HNO-Facharztes an die Uniklinik überwiesen worden und werde als Notfall in der Uniklinik behandelt. Er werde mit den Medikamenten behandelt, die nach Ansicht der Uniklinikärzte die bestmöglichen zur Behandlung dieser Erkrankung seien, um einen schweren gesundheitlichen Dauerschaden zu verhindern. Die Medi- kamente Decortin und Liponsäure gehörten zu den Notfallmedikamenten für diese Behandlung und stünden im Medikamentenplan der Uniklinik. Wegen der hohen finanziellen Belastungen durch diese Medikamente sei es ihm nicht mehr möglich, die monatlichen Le- benshaltungskosten zu bezahlen. Lebensmittel und Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel könnten nicht mehr bezahlt werden. Ergänzend hat der Ast. mit Schreiben vom 18.05.2006 unter Über- sendung einer ärztlichen Bescheinigung ausgeführt, er erhalte im Januar das Medikament Liponsäure auf Rezept des Ärztlichen Sektors der Uniklinik, weil dieses Medikament zur medizinischen Grundversorgung zur Notfallbehandlung gehöre. Mit Schreiben vom 02.06.2002 hat der Ast. im Wesentlichen vorgetragen, nach Auskunft der behandelnden Ärzte gebe es keine anderen Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung. Da er Alg II erhalte, sei es ihm nicht mehr möglich, nach Abzug von monatlich 100,00 EUR für die Medikamente seine monatlichen Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Mit Schreiben vom 22.06.2006 hat der Ast. die Verletzung von Grundrechten durch den Beschluss des SG gerügt.
Der Ast. beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Mai 2006 aufzuheben und die Agin. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mit sofortiger Wirkung die Kosten für die von ihm benötigten Medikamente zu übernehmen.
Die Agin. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Agin. sich den Ausführungen des SG angeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten des LSG Az.: L 7 B 236/06 AS ER Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die bereits im vorliegenden Eilverfahren mögliche abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die vom Ast. geltend gemachten Ansprüche jedenfalls nicht gegen die Agin. des vorliegenden Verfahrens bestehen.
Statthaft ist vorliegend die sog. Regelungsanordnung, da der Ast. eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt nach den einfach-gesetzlichen Maßgaben des § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - grundsätzlich voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (Anordnungsanspruch), dass ohne Eilrechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interes- sen des Ast. auch sonst überwiegen. Vorliegend geht es jedoch um den Bereich der Existenzsicherung, da der im Alg II-Bezug stehende Ast. vorträgt, ohne Eilrechtsschutz auf Grund zu hoher Medikamentenkosten seine Lebenshaltungskosten nicht bestreiten zu können, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt - ungeachtet einer möglicherweise drohenden Verletzung des Art. 2 Abs.2 Grundgesetz wegen der Versorgung mit Medikamenten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02) - schwere Rechtsverletzungen immerhin möglich sind. Für den Fall drohender schwerer Rechtsverletzungen und damit auch für den hier berührten Bereich der Existenzsicherung (dazu ausdrücklich BVerfG, 1 BvR 569/05) hat das Bundesverfassungsgericht die einfachgesetzlichen Maßgaben der Eilentscheidung aus § 86b SGG mo- difiziert. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Entscheidungen zwar auch hier entweder auf eine Güter- und Folgenabwägung wie auch auf eine Prüfung der Er- folgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im letztgenannten Fall muss aber die Sach- und Rechtslage abschließend und nicht nur summarisch geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, 807; Juris Auszug Rdnr.28 bis 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.11. 2002, 1 BvR 1586/02 juris LS 3 und 4 und Rn 9, wo "nur" eine besonders intensive Prüfung der gefordert wurde).
Der Senat stützt sich vorliegend auf eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Die verfassungsgerichtlich dekretierte abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist vorliegend möglich. Der Eilantrag des Ast. ist nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht gegen die Agin. des vorliegenden Verfahrens besteht.
Wie das SG in dem vom Ast. angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, hat die Agin. mit der Stadt R. zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers eine Arbeitsgemeinschaft errichtet, § 44b Abs.1 Satz 1 SGB II. Diese ARGE nimmt nunmehr gemäß § 44b Abs.3 Satz 1 SGB II die Aufgaben der Agin. als Leistungsträger vor. Sie erlässt zum Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide, § 44b Abs.3 Satz 3 SGB II. Anspruchsgegner für die vom Ast. geltend gemachten Ansprüche ist daher ausschließlich die ARGE und nicht die Agin. des vorliegenden Verfahrens. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen daher jedenfalls nicht gegen die Agin. Darauf wurde der Ast. im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Da der angegriffene Beschluss nicht zu beanstanden ist, war die Beschwerde des Ast. zurückzuweisen.
Auf Grund des Unterliegens des Ast. hat die Agin. außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht weiter anfechtbar.
Rechtskraft
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