L 7 B 375/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 229/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 375/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 07.09.2004 für sich, S. und den 2003 geborenen gemeinsamen Sohn S. Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 10.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 monatliche Leistungen von 493,22 EUR, wobei sie auf den festgestellten Bedarf das von S. erzielte Einkommen anrechnete. In gleicher Weise bewilligte sie mit Bescheid vom 09.06.2005 für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2005 monatlich 588,94 EUR.

Mit Bescheid vom 17.11.2005 bewilligte sie für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 monatlich 676,57 EUR, wobei sie kein Erwerbseinkommen mehr anrechnete. Nachdem sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass S. ab Oktober 2005 eine neue Beschäftigung aufgenommen hatte, hörte sie die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2006 wegen einer nicht bzw. verspätet angezeigten Tätigkeit an und forderte die Vorlage der Einkommensnachweise. Mit Änderungsbescheid vom 04.05.2006 hob sie die bisher ergangenen Entscheidungen für die Zeit ab 01.01.2006 auf und bewilligte stattdessen für Januar 2006 monatlich 174,49 EUR, für Februar 297,03 EUR, für März und April je 389,73 EUR und für Mai 2006 von 215,73 EUR.

Die Bf. hat bereits am 02.05.2006 beim Sozialgericht Regensburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt und geltend gemacht, bislang für April 2006 nur einen Scheck in Höhe von 351,77 EUR und für Mai 2006 noch keine Leistung erhalten zu haben; sie bitte, über ihren Antrag schnellstmöglich zu entscheiden.

Die Beklagte hat in der Erwiderung vom 05.05.2006 auf den Änderungsbescheid vom 04.05.2006 verwiesen und die Berechnung der der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen erläutert.

Mit Beschluss vom 09.05.2006 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Bg. habe bei der Berechnung der Leistungen davon ausgehen können, dass die Bf. mit S. in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II und damit in einer Bedarfsgemeinschaft lebe; sie habe deshalb zu Recht das Einkommen des S. mitherangezogen. Unter Gesamtwürdigung aller Tatsachen komme das Gericht zu der Feststellung, dass zwischen der Bf. und S. im streitgegenständlichen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. In der Mietbescheinigung des Vermieters seien sowohl die Bf. als auch S. als Mieter eingetragen. Auch hätten beide Partner ein gemeinsames Kind und lebten zumindest seit 01.12.2004 in der gemeinsamen Wohnung. Die Angaben in den Anträgen sowie die Feststellungen in den vorangegangenen Bescheiden rundeten vor diesem Hintergrund das Bild nur noch ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die mit einem am 10.05.2006 bei der Bg. eingegangenen Schreiben gegen den Bescheid vom 04.05.2006 Widerspruch eingelegt hat. Sie macht geltend, dass sie mit S. erst seit dem 01.12.2004 zusammenlebe und dass sie sich gegenseitig nicht finanziell unterstützten. Sie seien eine reine Zweck- und Wohngemeinschaft.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Zu Recht hat es das SG abgelehnt, der Bf. einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Als einstweiliger Rechtsschutz kommt im vorliegenden Fall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG in Betracht. Der Beschluss des SG ist gemäß § 133 Satz 1 SGG mit der Zustellung am 15.05.2006 ergangen bzw. wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt war gegen den Änderungsbescheid vom 04.05.2006, der die Ansprüche für die Zeit ab 01.01.2006 verbindlich regelt, bereits Widerspruch eingelegt worden. Da dieser Bescheid den vorangegangenen Bewilligungsbescheid teilweise aufhebt, ist der Widerspruch der Bf. darauf gerichtet, diese Aufhebung zu beseitigen. Dieser Widerspruch hat nach § 39 Nr.1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Der nach § 123 SGG als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches auszulegende Antrag ist nicht begründet. Im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs sind die Interessen der Bf., die ihr bewilligten Leistungen ungekürzt weiter zu erhalten, mit dem Interesse der Bg. abzuwägen, bereits vor Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides nur die in diesem Bescheid festgestellten Leistungen auszuzahlen. In erster Linie ist bei dieser Entscheidung darauf abzustellen, ob gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernsthafte Bedenken bestehen. Im vorliegenden Fall ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass nach Durchführung des Widerspruchs- bzw. eventuellen Klageverfahrens sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Bf. mit dem Vater des gemeinsamen Kindes eine gemeinsame Wohnung hat, ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Annahme ist, dass zwischen ihnen eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II besteht. Umstände, die diese Annahme entkräften könnten, hat die Bf. bisher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage muss die oben dargestellte Interessenabwägung zu ihren Lasten gehen. Letztlich bleibt die Klärung der hier streitigen Frage dem Widerspruchs- bzw. einem anschließenden Klageverfahren vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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